Das Dienstfahrrad und seine steuerlichen Folgen

Immer öfter überlassen Arbeitgeber Mitarbeitern zusätzlich zum Firmenwagen – oder auch anstelle eines Firmenwagens – ein Fahrrad zur privaten Nutzung. Im Regelfall wird dabei ein Dienstleister eingeschaltet, der die Abwicklung übernimmt.

Wie der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads an einen Mitarbeiter zu ermitteln ist, hat die Finanzverwaltung bereits im Jahr 2012 in einem koordinierten Ländererlass (vom 23.11.2012, BStBl 2012 I S. 1224) festgelegt:

Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Grundsätzlich ist monatlich ein Betrag in Höhe von 1% der auf volle 100 € abgerundeten uvP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern. Mit diesem 1 % – Wert ist der geldwerte Vorteil zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sogar Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Die monatliche 44 € – Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anwendbar.

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Berücksichtigung von individuellen Eigenanteilen der Mitarbeiter zum Firmenwagen

In zwei Entscheidungen vom 30.11.2016 entschied der BFH,  wie sich Zuzahlungen des Mitarbeiters zum Firmenwagen und selbst getragene Kosten für das Fahrzeug auf den geldwerten Vorteil auswirken.

Welche Konsequenzen haben diese Urteile für die Praxis, und welche Fragen werfen sie auf? Ein Thema, dass ich gerne hier im NWB Experten-Blog aufgreifen möchte.

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