Grenzen der (nahezu uferlosen) Hinweispflichten des Steuerberaters

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2018, Az. 16 U 84/18

Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Die Pflichten des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten aus dem Mandatsvertrag sind nahezu uferlos. Der Steuerberater muss zunächst den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt aufklären, dazu notfalls von sich aus eigene Nachfragen an den Mandanten richten. Er muss in den Grenzen des ihm erteilten Auftrags den Mandanten auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten sowie deren wirtschaftliche Folgen unterrichten und ihn möglichst vor Schaden schützen. Dies gilt in einem Dauermandat in noch weitergehendem Maße. Der Steuerberater muss den Mandanten sogar auch außerhalb des ihm erteilten Mandats auf anderweitig drohende steuerliche Risiken hinweisen, wenn dieses anderweitige Risiko für den Berater bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung auf den ersten Blick ersichtlich ist oder sich ihm aufgrund seines persönlichen Wissens aufdrängt und wenn der Berater erkennt, dass der Mandant selbst dieses Risiko möglicherweise nicht sieht.

Beratungs- und Hinweispflichten

Diese  sehr weitgehenden Beratungs- und Hinweispflichten des Steuerberaters, die in der ständigen Rechtsprechung des für die Beraterhaftung zuständigen IX. Zivilsenats des BGH festgeschrieben sind, haben ihre Ursache darin, dass der Steuerberater im Verhältnis zu dem Mandanten eben der Experte ist, den der Mandant gerade deshalb aufsucht, weil er selbst das spezielle Wissen in den steuerlichen Fragen nicht hat. Der Steuerberater muss deshalb auch grundsätzlich davon ausgehen, dass der Mandant in allen steuerlichen Fragen belehrungsbedürftig ist. Er muss den Mandanten daher umfassend zu den im Mandat bedeutsamen steuerlichen Fragen beraten und ihm die unterschiedlichen Folgen der einzelnen möglichen Entscheidungen deutlich aufzeigen.

Es gehört allerdings nicht zu den Aufgaben des Steuerberaters, dem Mandanten grundlegende Entscheidungen abzunehmen. Der Steuerberater muss vielmehr dem Mandanten die alternativen Handlungsmöglichkeiten und ihre Folgen so umfassend aufzeigen, dass der Mandant selbst in der Lage ist, die Vor- und Nachteile der vom Berater aufgezeigten Alternativen abzuwägen und eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

Grenzen der Hinweispflichten

Einige elementare Grenzen zeigt die Rechtsprechung den Anspruchstellern, die einen Steuerberater wegen unterlassener Hinweise oder falscher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, aber doch auf. So gelten die genannten Hinweispflichten des steuerlichen Beraters grundsätzlich nur in den Grenzen des ihm erteilten Mandats. Ausnahme: In engen Grenzen besteht auch eine Hinweispflicht außerhalb des erteilten Mandats, wie oben aufgezeigt. Die Grundlage für die Beratung durch den Steuerberater sind stets die Unterlagen und Informationen, die der Steuerberater von dem Mandanten erhalten hat. Der Steuerberater haftet also nicht dafür, dass sein Arbeitsergebnis stets objektiv in jeder Hinsicht richtig und die bestmögliche Lösung für den Mandanten ist. Vielmehr darf und muss der Steuerberater seine Beurteilung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen treffen. Vielfachen Versuchen von Anspruchstellern, einen Steuerberater dafür in Haftung zu nehmen, dass er es versäumt hat, bei der Bearbeitung des Mandats auch hellseherische Fähigkeiten einzusetzen, um die für ihn nicht erkennbaren Lücken in dem vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalt aufzudecken und zu schließen, erteilen die Gerichte glücklicherweise regelmäßig eine Absage.

Entscheidung des OLG Köln

Eine in dieser Hinsicht erfreuliche und praxisnahe Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12.11.2018 (Az. 16 U 84/18) getroffen:

Die beklagte Steuerberaterin hatte den Vater des Klägers im Rahmen einer komplexen schenkungsweisen Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen des Vaters auf den Kläger beraten. Betroffen waren etwa 20 Unternehmen. Es sollten schrittweise mehrere Umstrukturierungen vorgenommen werden. Jeder einzelne Schritt hatte ertragsteuerliche Auswirkungen (wohl in erster Linie für den Vater als Mandanten der Beklagten) und ebenso schenkungsteuerliche Auswirkungen (wohl in erster Linie für den Sohn als Erwerber). Es war folglich wichtig, sämtliche steuerlichen Auswirkungen mit allen wechselseitigen Bezügen bei der Beratung umfassend zu berücksichtigen. In die Zeit dieser steuerlichen Beratung fiel eine Änderung des § 13b ErbStG, mit der die vor dieser Regelung mögliche vollständige Befreiung von der Schenkungsteuer nicht mehr gesichert war, da nunmehr der Umfang des schädlichen Verwaltungsvermögens zu hoch war. Die Beklagte war im Februar 2013 von dem Vater des Klägers mandatiert worden und hatte im März 2013 auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 13b ErbStG und die Auswirkungen der geplanten Änderung hingewiesen. Sie hatte in der folgenden Korrespondenz dem Vater des Klägers davon abgeraten, noch im Mai 2013 (vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Juni 2013) die Schenkung an den Kläger vorzunehmen und dazu im Vorgriff eine Geschäftsimmobilie aus einem der Unternehmen auszugliedern, um das Verwaltungsvermögen zu verringern, weil dies mit dem Risiko erheblicher ertragsteuerlicher Nachteile verbunden wäre. Sie hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für die Risiken eines derartigen „Schnellschusses“ keine Haftung übernehmen wolle. Der Vater des Klägers war dem Rat der Beklagten gefolgt und hatte die Übertragung an den Sohn erst im September 2013 vorgenommen

Der Sohn als Kläger forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von € 477.000 von der Beklagten mit der Begründung, dass sie im Hinblick auf die zu erwartende Änderung des § 13b ErbStG seinem Vater dazu hätte raten müssen, die Übertragung noch im Mai 2013 vorzunehmen, denn dann hätte der Kläger aufgrund der Anteilsschenkung diesen Betrag an Schenkungsteuer erspart.

Beurteilung

Für die haftungsrechtliche Beurteilung stellte sich zunächst die Frage, ob der Kläger, der nicht Auftraggeber der Beklagten war, in den Schutzbereich des von dem Vater des Klägers mit der Beklagten abgeschlossenen Mandatsvertrages einbezogen war. Dieser „Drittschutz“ des Mandatsvertrages zugunsten des Sohnes ist in einem Fall wie diesem gegeben, weil der Vater als Mandant die Beklagte damit beauftragt hatte, eine steuerlich insgesamt möglichst günstige Lösung zu finden – also unter Einbeziehung der steuerlichen Belastung des Sohnes. Für die Beklagte war auch erkennbar, dass die steuerlichen Auswirkungen ihrer Beratung, soweit es die schenkungsteuerlichen Fragen betraf, vor allem den Sohn ihres Mandanten treffen würden.

In der inhaltlich entscheidenden Frage hat das Oberlandesgericht Köln (wie auch bereits das Landgericht Köln als Ausgangsinstanz) dem Begehren des Klägers jedoch eine klare Absage erteilt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers vor der Entscheidung stand, die Übertragung noch vor der gesetzlichen Neuregelung – dann aber mit ungewissen Folgen hinsichtlich der Ertragsteuern – vorzunehmen oder aber die schenkweise Beteiligung des Klägers bis zur Klärung der ertragsteuerlichen Fragen zurückzustellen und dabei das Risiko einzugehen, dass sich die schenkungsteuerliche Rechtslage zum Nachteil des Klägers ändern würde. Da die tatsächlichen Bewertungen verschiedener Vermögensgegenstände wegen noch ausstehender Jahresabschlüsse noch nicht sicher beurteilt werden konnten, war die Empfehlung der Beklagten an den Vater des Klägers, mit der Übertragung auf den Sohn noch zu warten, nicht zu beanstanden. Die beklagte Steuerberaterin hat damit ihre Pflicht, ihre Mandanten vor vermeidbaren steuerlichen Nachteilen zu bewahren, nicht verletzt.

Dabei betont das Gericht, dass es bei möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderungen, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten angestrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen könnten, zum Pflichtenumfang des Steuerberaters gehört, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH. Diese Pflicht des Steuerberaters gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Dauermandat mit laufender allgemeiner steuerlicher Beratung des Mandanten oder um einen Einzelauftrag zur Umsetzung eines einzigen konkreten Vorhabens des Mandanten handelt. Diesen Anforderungen war die beklagte Steuerberaterin hier gerecht geworden. Denn sie hatte den Mandanten frühzeitig auf die bevorstehende Gesetzesänderung hingewiesen.

Die Steuerberaterin haftet aber nicht für steuerliche Nachteile des Mandanten, wenn sich erst im Nachhinein die genaue Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Mandanten oder die genaue gesetzliche Regelung feststellen lässt. Der Einsatz hellseherischer Fähigkeiten gehört nicht zu dem – ansonsten oft nahezu „uferlosen“ – Pflichtenumfang des steuerlichen Beraters.

Fazit:

Der Steuerberater muss den Mandanten auf bevorstehende Gesetzesänderungen hinweisen, wenn diese die von dem Mandanten angestrebten Ziele vereiteln oder beeinträchtigen könnten. Dazu muss der Steuerberater sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den Stand solcher möglichen Änderungen unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten. Der Steuerberater haftet aber nicht dafür, dem Mandanten genau die Lösung zu empfehlen, die sich erst im Nachhinein als die insgesamt vorteilhafteste Lösung für den Mandanten herauskristallisiert.

Weitere Informationen:

OLG Köln v. 12.11.2018 – 16 U 84/18

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4 Gedanken zu “Grenzen der (nahezu uferlosen) Hinweispflichten des Steuerberaters

  1. Sehr erfreulich, dass das Gericht hier so entschieden hat. Es wird immer mehr verlangt, dass der StB alles weiß, alle steuerlichen Folgen aus Gestaltungen bis weit in die Zukunft hinein voraussagen kann. Wobei ich persönlich dazu anmerken kann, dass das nur eine bestimmte Klientel ist. Viele Selbständige wissen, dass nicht alles vorhersehbar ist. Dazu kommt, dass genau diese Klientel meint, dass es nichts kosten darf beim StB, weil der so oder so alles weiß und es zu seinem Aufgabengebiet gehört. Sollten noch mehr Urteile kommen bei denen die StB verurteilt werden wegen mangelnder Aufklärung, wird es wohl weniger Steuerberater geben und die Finanzverwaltung kann sich dann mit den Erklärungen von mangelhaft informierten Selbständigen rumschlagen. Ich hoffe doch, dass die Gerichte die Kompliziertheit des gesamten Steuersystems, auch grenzüberschreitend berücksichtigen.

  2. Als Unternehmerin verlasse ich mich stark auf die Expertise meines Steuerberaters, insbesondere bei großen finanziellen Entscheidungen. Der Artikel hat mir die Augen geöffnet, dass Steuerberater tatsächlich die Pflicht haben, ihre Mandanten über bevorstehende Gesetzesänderungen zu informieren. Ich hatte kürzlich eine Erfahrung, bei der ich durch eine nicht kommunizierte Gesetzesänderung finanziell benachteiligt wurde. Es ist beruhigend zu wissen, dass es klare Richtlinien gibt, die die Beratungspflichten definieren. Ich werde dieses Thema definitiv bei meinem nächsten Treffen mit meinem Steuerberater ansprechen. Danke für diesen aufschlussreichen Artikel!

  3. Ich bin kein Steuerberater, aber ich finde den Text sehr interessant und aufschlussreich. Er zeigt, wie anspruchsvoll und verantwortungsvoll die Tätigkeit eines Steuerberaters ist und welche hohen Anforderungen an ihn gestellt werden. Ich kann mir vorstellen, dass es nicht einfach ist, immer auf dem neuesten Stand der Steuergesetze zu sein und alle möglichen Risiken für den Mandanten zu erkennen und zu vermeiden. Ich habe Respekt vor den Steuerberatern, die diese Aufgabe professionell und gewissenhaft erfüllen.

  4. Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, wie wichtig es ist, Mandatsverträge und die damit verbundenen Haftungsfragen zu verstehen. Der Artikel unterstreicht die Bedeutung der Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten vor möglichen steuerlichen Nachteilen zu schützen, insbesondere im Hinblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen. Es ist beruhigend zu wissen, dass die Steuerberaterin nicht für Nachteile haftet, die sich erst im Nachhinein ergeben, da niemand hellseherische Fähigkeiten besitzt. Dies betont die Notwendigkeit einer gründlichen und proaktiven Beratung, um Mandanten bestmöglich zu unterstützen und rechtliche Risiken zu minimieren.

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