Als Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf andererseits. Soweit bei der steuerlichen Einkunftsermittlung Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen als Werbungskosten abgesetzt wurden, müssen diese nun wieder „hinzugerechnet“ werden, das heißt sie werden quasi rückgängig gemacht. Das FG Berlin-Brandenburg hat soeben entschieden, dass Anwalts- und Gerichtskosten, die anlässlich eines Streits mit dem Finanzamt um die Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung entstanden sind, nicht abgezogen werden dürfen. Ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 23 EStG wird also nicht um entsprechende Aufwendungen gemindert (FG Berlin-Brandenburg,...
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Warum eine wertvolle Immobilie noch lange keinen wertvollen Unternehmensanteil macht Eine Immobilie kann Millionen wert sein – und der Anteil an der Gesellschaft, der sie gehört, kann trotzdem kaum etwas wert sein. Was zunächst widersprüchlich klingt, lässt sich mit einem Blick auf die Bilanz schnell erklären. Denn Vermögenswert, Unternehmenswert und Anteilswert sind drei verschiedene Dinge. Gerade bei stark fremdfinanzierten Unternehmen kann dieser Unterschied gewaltig sein. Millionen auf der Aktivseite – also alles bestens? Immobilien im dreistelligen Millionenbereich, wertvolle Beteiligungen oder ein großer Maschinenpark: Wer solche Positionen auf der Aktivseite einer Bilanz entdeckt, könnte zunächst meinen, ein Unternehmen verfüge über erhebliche...
Ein Unternehmer, der Beratungsleistungen zur Durchsetzung von Schadensersatz bezieht, ist hieraus zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Forderung ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat. Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die Tätigkeit nur beabsichtigt, jedoch nicht ausgeübt wurde – so lässt sich das BFH-Urteil vom 7.5.2026 (V R 15/24) zusammenfassen. Der Sachverhalt in aller Kürze: Die Klägerin hatte einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projektes abgeschlossen. Aufgrund rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag jedoch zwischenzeitlich. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber daraufhin – erfolgreich – auf Schadensersatz und machte für die in...
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro – so lautet § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG. Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie gegebenenfalls in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. In diesem Zusammenhang muss der BFH alsbald folgende Fragen beantworten: Ist der gesonderte Ausweis der Arbeitskosten auf der Rechnung eine gesetzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 EStG? Besteht eine Schätzungsbefugnis durch den Rechnungsempfänger für in der Rechnung nicht aufgeteilte...
Nein, wir sind bei keiner Hochzeit und stehen auch nicht vor dem Standesamt. Vielmehr befinden wir uns vor dem Finanzgericht Münster. Zwei Urteile des FG Münster zu § 13b ErbStG zeigen nämlich sehr schön, wie verwirrend die Behandlung von Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen in der Erbschaftsteuer sein kann. Im Urteil vom 25.02.2025, 3 K 99/23 F, ging es um die Frage, ob eine Gesellschafterdarlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit im Gesamthandsvermögen verrechnet werden kann. Das FG Münster verneinte das. Die Verbundvermögensaufstellung des § 13b Abs. 9 ErbStG greife nicht schon deshalb, weil Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen ertragsteuerlich zusammen den Mitunternehmeranteil bilden....
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit dem Ziel auf den Weg gebracht, auch 2027 bis 2029 einen Bundeszuschuss zu den Netzentgelten in Höhe von 5,5 Mrd. Euro im Jahr zu leisten. Was haben Wirtschaft und Verbraucher davon? Hintergrund zur Entlastung der Stromkosten Im Koalitionsvertrag 2025 hatte die neue Regierung eine Stromsteuersenkung „für alle“ Verbraucher und Unternehmen angekündigt, jedoch ist diese Maßnahme im Koalitionsausschuss aufgrund fehlender Finanzierung erstmal nur auf das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft beschränkt worden. Mit dem Wegfall der Gasspeicherumlage wurden Unternehmen und Privathaushalte ab dem Jahr 2026 weniger für Erdgas...
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