Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21).

Mit diesem Urteil grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 07.12.2023 (V R 15/21, BStBl II 2024, 503) ab, in dem es um den Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage ging.

Der Sachverhalt:

Der Kläger vermietet umsatzsteuerfrei ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Er hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der erzeugte Strom fließt direkt über den Batteriespeicher an die Mieter. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers von Fremdunternehmen bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben. Die Gesamtproduktion des Stroms und der Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, werden gesondert gemessen. Der Kläger rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat er mit den Mietern eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. Danach erfolgt die Versorgung der Mieter mit Strom über die installierte Photovoltaikanlage. Der Stromlieferungsvertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom bezieht, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen hat.

In 2018 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch. Zur Begründung verwies es darauf, dass es sich bei der Stromlieferung seitens des Kläger an die Mieter um eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) handele. Nach Auffassung des Kläger hingegen stellen die Stromerzeugung und Lieferung an die Mieter einerseits und die Vermietungsleistung andererseits zwei getrennte selbstständige Leistungen dar. Der BFH stimmt der Auffassung des Klägers zu.

Die wesentlichen Aussagen lauten: Weiterlesen

Geschäftsführergehalt neben Pension – BMF bezieht Stellung

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf.

Insoweit sollten zunächst das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“ Immerhin hat der BFH seine strenge Linie im Jahre 2023 jedoch ein klein wenig aufgeweicht – ich hatte darauf bereits in dem Blog-Beitrag „Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte“ hingewiesen (BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19).

Nun hat das BMF zu dem Urteil Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003: 009). Weiterlesen

Aufwendungen für eine Adoption: Revision leider nicht eingelegt

Im Rahmen des Blog-Beitrages „Aufwendungen für eine Adoption: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung – oder?“ hatte ich ein Urteil des FG Münster vorgestellt. Dieses hatte zwar in Übereinstimmung mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung geurteilt, dass die Aufwendungen für eine Adoption nicht abziehbar sind, allerdings die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E).

Leider wurde die Revision nicht eingelegt. Dabei hätte sie vielleicht sogar Aussicht auf Erfolg gehabt.

Kurz noch einmal zum Hintergrund:

Mehrere Male hat der BFH entschieden, dass die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes entstehen, keine Krankheitskosten darstellen und folglich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.3.1987, III R 150/86; BFH-Urteil vom 10.3.2015 VI R 60/11).

In den Jahren 2013 und 2015 gab es diesbezüglich aber einen seltsamen Vorgang beim BFH: Der VI. Senat wollte unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Aufwendungen für eine Adoption doch als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen und rief insoweit den Großen Senat an (BFH-Beschluss vom 18.4.2013, VI R 60/11). Aus mir nicht näher bekannten Gründen hat der VI. Senat dann aber einen Rückzieher gemacht und mit dem o.g. Urteil vom 10.3.2015 die bisherige Linie, die zuvor der III. Senat aufgezeigt hatte, bestätigt (vgl. dazu Geserich, NWB Nr. 29 vom 13.07.2015 Seite 2120). Weiterlesen

Erbschaftsteuerliche Begünstigungen: Auch eine lang andauernde Erbauseinandersetzung ist unschädlich

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Maßgebend ist das BFH-Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16).

Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung.

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim kann im Übrigen nur der Eigentümer beanspruchen, der die Wohnung selbst nutzt, nicht aber ein (Mit-)Eigentümer, der dort nicht wohnt. Allerdings kann die Steuerbefreiung von dem einen Miterben auf einen anderen Miterben übergehen, wenn eine Erbauseinandersetzung erfolgt. Das ist der so genannte Begünstigungstransfer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG). Nach dem Willen der Finanzverwaltung muss eine Erbauseinandersetzung aber alsbald nach der Erbschaft erfolgen, damit der Wohnungsnutzer möglichst das Alleineigentum erhält. Und weil eine Zeitspanne von maximal sechs Monaten – aus welchen Gründen auch immer – griffig erscheint, soll die Erbauseinandersetzung ebenfalls innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein (H E 13a.11 der ErbStR).

Gerade komplexe Erbauseinandersetzungen können sich jedoch über mehrere Jahre hinziehen. Und daher hat der BFH nun erfreulicherweise entschieden, dass auch ein Zeitraum von weit mehr als sechs Monaten bis zur Erbauseinandersetzung unschädlich sein kann (BFH-Urteil vom 15.5.2024, II R 12/21). Weiterlesen

Unionsfraktion scheitert mit Aufhebung des Lieferkettengesetzes

Am 17.10.2024 hat der Bundestag mit Regierungsmehrheit die Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Umsetzung der CSDDD-Richtlinie abgelehnt. Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Über die Hintergründe habe ich hier im Blog schon mehrfach berichtet, z.B. in meinem Beitrag „Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024“.

Inhalt des Unionsantrags

Die Unionsfraktion stellt in ihrem Antrag vor dem Hintergrund verschiedener internationaler Krisen und Kriege fest, dass der Druck auf internationale Lieferketten erheblich gewachsen und Wirtschaftsbeziehungen erschwert worden seien, außerdem schrumpfe seit geraumer Zeit das deutsche Wirtschaftswachstum. Angesichts der umfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten im LkSG hätten sich die Wettbewerbsbedingungen deutscher Unternehmen insgesamt deutlich verschlechtert. Daher solle an den Verpflichtungen aus dem LkSG nicht länger festgehalten werden. Deutsche Unternehmen müssten sich stattdessen auf das Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorbereiten, das LkSG müsse deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Weiterlesen

Eine gute Nachricht: KSK-Beitrag bleibt auch 2025 stabil

Derzeit werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie Arbeitnehmer zahlen hier die versicherten Künstler jeweils nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert. Unternehmen, die eine künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, müssen daher die Künstlersozialabgabe beachten.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent.

Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Erfreulich ist, dass nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, dass der Beitragssatz auch im Jahr 2025 stabil und unverändert bei 5 Prozent liegen wird – denn gerade Künstler haben es nach wie vor wirtschaftlich schwer.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Künstlersozialabgabe: Ein Freibrief für einmalige Aufträge?

BMF äußert sich zur Wirksamkeit inkongruenter Gewinnausschüttungen

Inkongruente Gewinnausschüttungen werden in der Gestaltungspraxis gerne eingesetzt und sowohl vom BFH als auch von der Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert, auch wenn sich letztere damit jahrelang – wenn nicht jahrzehntelang – schwergetan hat. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (BStBl 2014 I S.63) hatte das BMF jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen formuliert. Danach galt bzw. gilt in Bezug auf GmbHs:

Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile erlaubt. Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Nicht anerkannt wurde es bislang, wenn lediglich ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente (Vorab-)Ausschüttung vorlag.

Im Jahre 2022 hat der BFH jedoch entschieden, dass auch ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss anzuerkennen ist (BFH-Urteil vom 28.9.2022, VIII R 20/20).

Nunmehr hat das BMF seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet (BMF-Schreiben vom 4.9.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004: 003). Inkongruente Gewinnausschüttungen sind danach – wie bislang – steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Die Fälle mit „zivilrechtlicher Wirksamkeit“ sind aber erweitert worden. Insbesondere in folgenden Fällen sind inkongruente Gewinnausschüttungen anzuerkennen: Weiterlesen

Bundesrat macht Weg für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen frei

Der Bundesrat hat am 27.9.2024 mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gebilligt, dass künftig im Wohnungseigentumsrecht virtuelle Eigentümerversammlungen stattfinden können.

Hintergrund

Nach dem WEG können Wohnungseigentümerversammlungen derzeit lediglich als Präsenzversammlungen abgehalten werden oder in hybrider Form stattfinden, also als Präsenzveranstaltung mit Online-Teilnahmemöglichkeit. Eine rein virtuelle Versammlung ohne Teilnahmemöglichkeit in Präsenz ist hingegen nur möglich, wenn die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Da es an einer solchen Vereinbarung in der Praxis vielfach fehlte, war die Durchführung von WEG-Versammlungen und Verabschiedung rechtsverbindlicher Beschlüsse der Wohnungseigentümer vor allem während der Corona-Beschränkungen ein großes praktisches Problem.

Was ändert sich mit virtuellen Eigentümerversammlungen?

Mit dem Gesetz, das am 27.9.2024 nach dem Bundestag (BT-Drs. 20/9880) auch den Bundesrat passiert hat, wird nun im WEG eine Beschlusskompetenz für vollvirtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen. Die bisherige Möglichkeit, die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen zu ermöglichen („hybride Wohnungseigentümerversammlungen“), bleibt aber unverändert bestehen. Die Wohnungseigentümer haben also künftig die Wahl, WEG-Versammlungen in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchzuführen. Dabei ist folgendes zu beachten: Weiterlesen

Unionsantrag im Wirtschaftsausschuss gescheitert – Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen wird nicht verlängert

Am 9.10.2024 ist ein Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist bei den Corona-Wirtschaftshilfen im BT-Wirtschaftsausschuss gescheitert (BT-Drs. 20/10615). Es bleibt damit dabei, dass das digitale BMWK-Abrechnungsportal am 15.10.2024 geschlossen wird.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Nach den Förderbedingungen endete die Abrechnungsfrist am 30.9.2024. Allerdings hatet das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet. Ich habe dazu unlängst im Blog berichtet (link).

Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist scheitert

Es war gewissermaßen der „letzte Strohhalm“ für alle Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen und deren steuerliche Berater (sog. prüfende Dritte), die innerhalb der Frist bis 30.9.2024 über ihre erhaltenen Subventionen im Rahmen von Corona noch nicht abgerechnet haben. Am 9.10.2024 ist die Unionsfraktion allerdings im Wirtschaftsausschuss mit einem Antrag zur Verlängerung der Abrechnungsfrist für die Corona-Wirtschaftshilfen gescheitert.

In ihrem Antrag forderte die Union die Bundesregierung auf, die Abgabefrist für Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31.12. 2024 („ggf. über eine quotale Regelung“) zu verlängern, „die Prüfung der Schlussabrechnungen sowohl bei der Auswahl der Stichproben als auch bei der Durchführung risikoorientiert vorzunehmen“ und „Unternehmen sowie prüfenden Dritten bei Rückfragen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen“. Daraus wird nun nichts: Nachdem der Antrag der Union vom 12.3.2024 jetzt am 9.10.2024 im Wirtschaftsausschuss gescheitert ist, wird sich der Bundestag damit erst gar nicht mehr befassen.

Was bedeutet das für offene Abrechnungsverfahren?

Rechtlich endete die Schlussabrechnungsfrist am 30.9.2024. Nach der Vereinbarung zwischen BMWK und DStV ist das digitale Abrechnungsportal für prüfende Dritte aber noch bis 15.10.2024, 24.00 Uhr geöffnet. Bis zum 15.10.2024 („technische Übergangsfrist“) eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen also akzeptiert und bis zu einem Abrechnungsbescheid bearbeitet.  Weiterlesen

Aufreger des Monats Oktober: Schenkungsteuer auch ohne Schenkung? Ja, das geht!

Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das ist der so genannte Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Mit meinen Worten ausgedrückt: Eine Schenkung ist nur dann eine Schenkung, wenn der Schenkende dem Beschenkten etwas Gutes tun will, also aus freien Stücken heraus bereichern will. So viel zum Grundsatz.

Und natürlich – wie sollte es in Deutschland auch anders sein – gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Eine besonders wichtige Ausnahme enthält § 7 Abs. 8 ErbStG. Als Schenkung gilt danach auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt.

Das Wort „gilt“ bedeutet, dass Schenkungsteuer festgesetzt wird, auch wenn mitunter gar kein Wille zur Bereicherung vorhanden ist, also gar keine Schenkung vorliegt. Der BFH hat soeben entschieden, dass die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist – anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist (BFH-Urteil vom 10.4.2024, II R 22/21). Für mich ist das der Aufreger des Monats. Weiterlesen