(K)eine Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs?

Darf der geldwerte Vorteil mittels Fahrtenbuchmethode auch dann berechnet werden, wenn die Kosten für den Treibstoff nicht belegmäßig nachgewiesen, sondern geschätzt werden? Der BFH sagt: Nein! (Urteil v. 15.12.2022 – VI R 44/20).

Fahrtenbuchmethode nach EStG

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 „kann“ der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (statt anhand der 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung) mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen „durch Belege“ und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt – mein Mitblogger Christian Herold skizzierte den Fall bereits – wurden zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften, überlassen. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Denn die Betankung der Fahrzeuge wurde an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erteilt. Für den Prüfer Grund genug, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkw pauschal nach der Ein-Prozent-Methode zugrunde zu legen.

Der BFH teilte diese Auffassung. Weiterlesen

Hinweisgeberschutz – zweiter Anlauf: Bundestag bringt Gesetzentwurf abermals auf den Weg

Am 17.3.2023 haben die Regierungsfraktionen einen weiteren Versuch im Bundestag unternommen, das Hinweisgebergesetz zu beschließen, das im Februar noch am Widerstand des Bundesrates gescheitert war. Jetzt droht ein neuer Konflikt zwischen Regierung und Opposition.

Hintergrund

Deutschland ist durch die EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und befindet sich bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es diese Richtlinie (RL) nicht fristgemäß umgesetzt hat. Ziel der RL und der Umsetzung in Deutschland ist, dass Hinweisgeber (sog. Whistleblower) auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können.

Das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz hatte in der Sitzung des Bundesrates am 10.2.2023 keine Mehrheit gefunden, weil die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen – ich habe im Blog berichtet.

Worum geht es beim Hinweisgeberschutz?

Kern des Gesetzentwurfes ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Geschützt sein soll auch, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Hinweisgeber, die Repressalien erleiden, sollen eine Entschädigung in Geld auch dann verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden müssen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Hinweisgeber nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden haften.

Aufspaltung in zwei Gesetze – untauglicher Umgehungsversuch?

Der jetzt am 17.3.2023 neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (BT-Drs. 20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/4909). Allerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus (§ 1 Abs. HinSchG-E). Weiterlesen

Anteilige Spekulationsbesteuerung bei tageweiser Vermietung einzelner Räume

Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht der so genannten Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgesetzt wurden (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).

So weit, so gut. Doch die Begründung wirkte irgendwie gekünstelt: Nach Auffassung des BFH liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers vor, das sich in der im Übrigen selbst bewohnten Eigentumswohnung befindet. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für berufliche Tätigkeiten könne unterstellt werden, dass es in ganz geringem Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird – und darauf komme es an. Weiterlesen

Update: Bundestag macht Weg frei für Deutschlandticket

Bahn frei! Der Bundestag hat am 16.3.2023 die Einführung des 49 € Deutschlandtickets zum 1.5.2023 beschlossen. Der Finanzierungsstreit zwischen Bund und Ländern bleibt.

Hintergrund

Im November/Dezember 2022 haben sich Bund und Länder im Anschluss an das auf drei Monate befristete 9 € Ticket im Jahr 2022 auf die Einführung eines 49 € Tickets im ÖPNV ab 2023 verständigt. Streit gab es dann aber im Bundesrat über die Finanzierung, insbesondere nach 2025 – ich habe im Blog berichtet.

49 € Ticket soll ab 1.5.2023 kommen

Das 49 € Ticket – auch Deutschlandticket genannt – soll ab dem 1.5.2023 gültig sein. Es ist ein digitales, deutschlandweit gültiges Nahverkehrsticket zu einem Einführungspreis von 49 € pro Monat, das in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten wird. Von 2023 bis 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden € pro Jahr an dem Vorhaben. Diese Mittel werden den Bundesländern als zusätzliche Regionalisierungsmittel an die Seite gestellt. In diesem Jahr trägt der Bund zudem 50 Prozent der gegebenenfalls anfallenden Mehrkosten bei der Einführung des Tickets. In welchem Umfang das für 2023 tatsächlich der Fall sein wird, wird im Nachhinein in 2024 festgestellt. Alle Anträge der Opposition wurden mit der Stimmenmehrheit der Regierungsfraktionen abgelehnt.

Dauerhafte Finanzierung des Deutschlandtickets weiter offen

Ungeklärt ist weiterhin, wie es mit der Finanzierung nach 2025 weitergehen soll. Weiterlesen

Katastrophenerlass zur Unterstützung der syrisch-türkischen Erdbebenopfer

Enorm ist die Betroffenheit über die schrecklichen Vorkommnisse in der Türkei und in Syrien im vergangenen Monat. Die Bereitschaft zu spenden ist – auch in Deutschland – vielerorts sehr groß. Erleichterungen wurden hierzu von der Bundesregierung rasch auf den Weg gebracht. So veröffentlichte das BMF bereits am 27.02.2023 einen Katastrophenerlass zum Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion.

Katastrophenerlass

Der Katastrophenerlass beinhaltet steuerliche Erleichterungen und Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien. Die dargelegten Erleichterungen gelten für diejenigen Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden. Sie gelten z.B. für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen. Ferner enthält der Katastrophenerlass Erleichterungen u.a. für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen; für Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen durch Spendenaktionen oder auch Verwendung sonstiger vorhandener Mittel sowie lohnsteuerliche Maßnahmen, wie Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer oder Arbeitslohnspenden. Weiterlesen

Abfindung für Aufgabe eines Wohnungsrechts doch voll abziehbar!

Viele Testamente sehen ein dingliches Wohnungsrecht für den länger lebenden Partner vor, während die Immobilie unmittelbar dem Kind vermacht wird. Der Partner oder die Partnerin sind folglich abgesichert und das Kind erhält sein Erbe. Mit derartigen Rechten ist es aber so eine Sache: In aller Regel sind sie gut gemeint, doch in tatsächlicher und in steuerlicher Hinsicht sind sie nicht immer förderlich. Ganz abgesehen von der Frage der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, die bei entsprechenden Rechten mehr als gefährdet ist, ist festzustellen, dass sich Lebensumstände ändern.

Anders als früher sind ältere Menschen mobiler und wollen vielleicht nach dem Tod ihres Partners gar nicht in dem Haus wohnen bleiben, das sie über viele Jahre mit ihm geteilt haben. Und so kommt es, dass Wohnungsrechte zuweilen abgelöst werden. Sprich: Der Eigentümer der Immobilie, also der Erbe, zahlt dem Wohnberechtigten eine Entschädigung für die Ablösung des dinglichen Wohnungsrechts. Weiterlesen

Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden: BMF-Schreiben schon wieder veraltet?

In meinem erst kürzlich veröffentlichten Blog-Beitrag “Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden oder das Imperium schlägt zurück” habe ich die Rechtsprechung des BFH, des FG Münster und das aktuelle Schreiben des BMF zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgestellt,

Vereinfacht formuliert sagt die Rechtsprechung: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

Die Finanzverwaltung schränkt dagegen ein (BMF 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005):  Die Restnutzungsdauer und die Gesamtnutzungsdauer nach der ImmoWertV entsprechen nicht der tatsächlichen Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer eines einzelnen Gebäudes, sondern sind Modellansätze, die nur im Gesamtkontext einer Verkehrswertermittlung zu sachgerechten Ergebnissen führen. Eine isolierte Verwendung der Modelle bzw. Modellansätze der ImmoWertV bzw. der Anlagen zur ImmoWertV für Zwecke des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist nicht sachgerecht.

Nun, diese Einschränkung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Münster schon wieder obsolet. Mit zwei Urteilen vom 14.2.2023 (1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F) hat das FG nämlich entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, sehr wohl der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können. Das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertVO könne Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstelle, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtet sei.

Denkanstoß:

Es muss darauf hingewiesen werden, dass in den aktuellen Urteilsfällen Verkehrswertgutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt wurden. Man hat sich vor Gericht über die Art und Weise der Ermittlung der Restnutzungsdauern gestritten, nicht aber um die rein verfahrensrechtliche Frage, ob die Gutachten überhaupt dem Grunde nach “gerichtsfest” sind. In der Urteilsbegründung heißt es daher wohl auch: “Der Senat folgt den fundierten Ausführungen der Gutachterin.”

Die Revision wurde nicht zuzulassen. Man darf gespannt sein, ob das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Ansonsten darf das BMF sein o.g. Schreiben wohl alsbald ändern.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden (zu FG Münster, Urteile v. 14.2.2023 – 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F)


Endlich: Energiepreispauschale (EEP) für Studierende kann ab sofort beantragt werden

Mehr 3,5 Mio. Studierende und Fachschüler/innen an deutschen Ausbildungsstätten können aufatmen: Die einmalige EEP kann seit gestern (15.3.2023) endlich beantragt werden.

Hintergrund

Nach der mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) wurde mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen, das Antrags- und Auszahlungsverfahren sollte „noch im Winter 2022/23 beginnen“. Ziel ist es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Dazu habe ich mehrfach im Blog berichtet

BMBF gibt Startschuss für Antragsverfahren

Manche hatten die Hoffnung schon fast aufgegeben, jetzt hat das BMBF doch Wort gehalten:  Weiterlesen

Serie Bilanzskandale: Schummeln bei den Rückstellungen bläst den Gewinn auf

Rückstellungen haben den unerfreulichen Effekt, den Jahresüberschuss zu verringern. Warum der Bilanzposten bei Fälschern so beliebt ist? Es ergeben sich – zumindest vorerst – keine Auswirkungen auf die Liquidität, denn bei fingierten Umsatzerlösen stellt sich bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Abschlussprüfung schnell mal die Frage nach der Werthaltigkeit der Forderungen. Der Trick mit den Treuhandkonten ist seit Wirecard nun auch verbrannt. Dort wurden Forderungen zu Guthaben auf Treuhandkonten.

Zurück zu den Rückstellungen: Beim Fälschen von Bilanzen wird die Bildung von Rückstellungen unterlassen bzw. mit einem deutlich zu geringen Betrag erfasst. Dabei ist nicht die Ausnutzung von Bewertungsspielräumen gemeint, denn das ist legal. Es werden bewusst Rückstellungen nicht gebildet, um den Jahresüberschuss nicht zu belasten.

Vorgehensweise der Täter

Was haben die Täter gemacht? Dazu ein Beispiel aus einem Praxisfall: Weiterlesen

7 Prozent Umsatzsteuer auch für Hausanschlüsse

Zur Freude der Verbraucher wurde im vergangenen Jahr das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt danach der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG).

Soeben hat das Bayerische Landesamt für Steuern einen interessanten Erlass zu dem Thema veröffentlicht (Erlass vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33). Danach gilt unter anderem:

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Voraussetzung “über das Erdgasnetz“ wird auch von kleineren Anlagen (z.B. Biogasanlagen), die das Gas nur über eine oder wenige Leitungen liefern, erfüllt. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

Der Begriff “Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

Als “Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses. Insoweit gelten die Regelungen zu Hauswasseranschlüssen analog und der ermäßigte Steuersatz greift (vgl. BMF-Schreiben vom 4.2.2021, BStBl 2021 I S. 312).

Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung “Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.

Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

Denkanstoß:

Die Steuersatz-Begünstigung beim Legen eines Wasser- bzw. Wärme-Hausanschlusses umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung “Legen eines Hauswasseranschlusses” bzw. aktuell “Legen eines Wärme-Hausanschlusses” ausschließlich und unmittelbar dienen.

Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hausanschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hausanschlusses betreffen.