Hinweisgeberschutz – zweiter Anlauf: Bundestag bringt Gesetzentwurf abermals auf den Weg

Am 17.3.2023 haben die Regierungsfraktionen einen weiteren Versuch im Bundestag unternommen, das Hinweisgebergesetz zu beschließen, das im Februar noch am Widerstand des Bundesrates gescheitert war. Jetzt droht ein neuer Konflikt zwischen Regierung und Opposition.

Hintergrund

Deutschland ist durch die EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und befindet sich bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es diese Richtlinie (RL) nicht fristgemäß umgesetzt hat. Ziel der RL und der Umsetzung in Deutschland ist, dass Hinweisgeber (sog. Whistleblower) auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können.

Das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz hatte in der Sitzung des Bundesrates am 10.2.2023 keine Mehrheit gefunden, weil die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen – ich habe im Blog berichtet.

Worum geht es beim Hinweisgeberschutz?

Kern des Gesetzentwurfes ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Geschützt sein soll auch, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Hinweisgeber, die Repressalien erleiden, sollen eine Entschädigung in Geld auch dann verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden müssen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Hinweisgeber nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden haften.

Aufspaltung in zwei Gesetze – untauglicher Umgehungsversuch?

Der jetzt am 17.3.2023 neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (BT-Drs. 20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/4909). Allerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus (§ 1 Abs. HinSchG-E). Weiterlesen

Update: Bundestag macht Weg frei für Deutschlandticket

Bahn frei! Der Bundestag hat am 16.3.2023 die Einführung des 49 € Deutschlandtickets zum 1.5.2023 beschlossen. Der Finanzierungsstreit zwischen Bund und Ländern bleibt.

Hintergrund

Im November/Dezember 2022 haben sich Bund und Länder im Anschluss an das auf drei Monate befristete 9 € Ticket im Jahr 2022 auf die Einführung eines 49 € Tickets im ÖPNV ab 2023 verständigt. Streit gab es dann aber im Bundesrat über die Finanzierung, insbesondere nach 2025 – ich habe im Blog berichtet.

49 € Ticket soll ab 1.5.2023 kommen

Das 49 € Ticket – auch Deutschlandticket genannt – soll ab dem 1.5.2023 gültig sein. Es ist ein digitales, deutschlandweit gültiges Nahverkehrsticket zu einem Einführungspreis von 49 € pro Monat, das in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten wird. Von 2023 bis 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden € pro Jahr an dem Vorhaben. Diese Mittel werden den Bundesländern als zusätzliche Regionalisierungsmittel an die Seite gestellt. In diesem Jahr trägt der Bund zudem 50 Prozent der gegebenenfalls anfallenden Mehrkosten bei der Einführung des Tickets. In welchem Umfang das für 2023 tatsächlich der Fall sein wird, wird im Nachhinein in 2024 festgestellt. Alle Anträge der Opposition wurden mit der Stimmenmehrheit der Regierungsfraktionen abgelehnt.

Dauerhafte Finanzierung des Deutschlandtickets weiter offen

Ungeklärt ist weiterhin, wie es mit der Finanzierung nach 2025 weitergehen soll. Weiterlesen

Endlich: Energiepreispauschale (EEP) für Studierende kann ab sofort beantragt werden

Mehr 3,5 Mio. Studierende und Fachschüler/innen an deutschen Ausbildungsstätten können aufatmen: Die einmalige EEP kann seit gestern (15.3.2023) endlich beantragt werden.

Hintergrund

Nach der mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) wurde mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen, das Antrags- und Auszahlungsverfahren sollte „noch im Winter 2022/23 beginnen“. Ziel ist es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Dazu habe ich mehrfach im Blog berichtet

BMBF gibt Startschuss für Antragsverfahren

Manche hatten die Hoffnung schon fast aufgegeben, jetzt hat das BMBF doch Wort gehalten:  Weiterlesen

Bundeskabinett beschließt Verordnung zur Differenzbetragsberechnung bei Energiepreisbremsen – was bedeutet das?

Am 1.3.2023 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMWK eine Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages bei den Energiepreisbremsen beschlossen. Was haben Verbraucher davon?

Hintergrund

Seit 1.3.2023 gelten – auch mit Rückwirkung auf den 1.1.2023 – die vom Gesetzgeber im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen, die Industrie, KMU und Letztverbraucher von gestiegenen Energiekosten entlasten sollen – ich habe berichtet. In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder Intransparenz des Regelungsgeflechts beklagt, vor allem bei Privatverbrauchern: Wie kommt die Preisbildung eigentlich zustande und welche Kontrollmechanismen gibt es?

Was ist der Differenzbetrag?

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sehen für ausgewählte Kundengruppen die Berechnung des sog. Differenzbetrages vor. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorger und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme. Weiterlesen

Update 49 Euro-Deutschlandticket: Scheitert die Einführung am Finanzierungsstreit?

Am 1.5.2023 soll endlich das lange umstrittene 49 Euro-Deutschlandticket im ÖPNV starten. Der Bundesrat hat jetzt im Gesetzgebungsverfahren Forderungen erhoben, die die Bundesregierung ablehnt. Scheitert das Deutschlandticket am Ende an der Finanzierungsfrage?

Hintergrund

Ich habe gerade erst berichtet: Als Reaktion auf Inflation und Energiepreise hat der Bund von Juni bis August 2022 das sog. 9 Euro-Ticket im Personennahverkehr eingeführt. Bund und Länder haben als Nachfolger im November bzw. Dezember 2022 die Einführung eines digitalen Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro/Monat per Abo und monatlich kündbar beschlossen. Starttermin soll – vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Kommission – der 01.5.2023 sein. Arbeitgeber und Finanzverwaltung bereiten sich jetzt schon auf die lohnsteuerlichen Folgen vor, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Zuschüsse für das 49 Euro-Ticket zahlen.

Streit zwischen Bundesrat und Bundesregierung eskaliert

Der entsprechende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BT-Drs. 20/5548) wurde erstmals am 9.2.2023 im Bundestag behandelt, die abschließenden Beratungen sind für den 16.3.2023 geplant. Doch inzwischen droht massiver Ärger: Weiterlesen

Nachtarbeitszuschläge auf dem Prüfstand – BAG mit weiterem Urteil zu „equal pay“

Am 20.2.2023 hat das BAG (10 AZR 332/20) zu unterschiedlich hohen tariflichen Nachtarbeitszuschlägen entschieden, dass diese zulässig sind, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist und dieser aus dem Tarifvertrag erkennbar ist.

Das Grundsatzurteil hat Signalwirkung für Tausende weiterer Klagen, die bundesweit vor Arbeitsgerichten anhängig sind.

Worum es im Streitfall ging erfahren Sie in der NWB Online-Nachricht: Arbeitsrecht | Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit.

Wie hat das BAG entschieden?

Jetzt hat das BAG geurteilt: Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn – erstens – ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der -zweitens – aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.

Im Streitfall werden zwar Arbeitnehmer ungleich behandelt, indem für unregelmäßige Nachtarbeit ein höherer Zuschlag gezahlt wird als für regelmäßige Nachtarbeit. Für diese Ungleichbehandlung ist aber ein aus dem MTV erkennbarer sachlicher Grund gegeben. Der MTV beinhaltet zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit und hat damit Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Daneben bezweckt der MTV aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien ist es wegen der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Dieser weitere Zweck ergibt sich aus dem Inhalt des MTV. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolgt nicht. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?

Das BAG-Urteil dürfte Signalwirkung für rund 6.000 arbeitsgerichtliche Klagen haben, die nach Schätzung derzeit anhängig sind, rund 400 allein beim BAG. Die Erwartung vieler Arbeitnehmer, dass ihre Nachtzuschläge vereinheitlicht und angehoben werden, wird offenbar nicht in Erfüllung gehen. Denn neben dem Gesundheitsschutz können die Tarifvertragsparteien mit der Höhe der Nachtzuschläge weitere Zwecke verfolgen, sagt das BAG.

In drei weiteren Entscheidungen vom 22.2.2023 hat das BAG (10 AZR 379/20, 10 AZR 461/20; 10 AZR 397/20) ebenfalls entschieden, dass nach Auslegung der betroffenen MTV mit den höheren Zuschlägen bei unregelmäßig auftretender Nachtarbeit neben dem spezifischen Ausgleich für die Nachtarbeit die zusätzlichen Belastungen durch die fehlende Planbarkeit solcher Arbeitseinsätze ausgeglichen werden sollen.

Diese Entscheidungen sind nun Richtschnur für alle weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren, in denen es um die unterschiedliche Höhe von Nachtarbeitszuschlägen geht.

 

Update Energiepreisbremsen: BMWK schafft mehr Transparenz für Verbraucher

Seit dem 1.3.2023 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Eine nützliche Informationsquelle, wenn die Hotline funktioniert.

Hintergrund

Ich habe bereits im Blog berichtet: Am 1.3.2023 sind die Gas-/Wärmepreisbremse nach dem EWPG und die Strompreisbreme nach dem StromPBG wirksam geworden. Mit den Preisbremsen sollen Verbraucher, KMU und Industrieunternehmen bei gestiegenen Energiekosten für leitungsgebundenes Gas bzw. Strom entlastet werden. Weiterlesen

Nochmals Energiepreispauschale für Studierende: Was Studierende jetzt schon tun können

Die von Studierenden und Fachschülern langersehnte einmalige Energiepreispauschale (EEP) kann nun endlich ab 15.3.2023 beantragt werden. Während Regierung und Opposition noch wegen Verfahrensfragen streiten, sollten Studierende und Fachschüler schon jetzt die digitalen Vorbereitungen für das Antragsverfahren treffen.

Hintergrund

Ich habe hierzu wiederholt im Blog berichtet: Nach der steuerpflichtigen EEP von 300 Euro für Arbeitnehmer im September 2022 und der Ausweitung der EEP auf Renten- und Versorgungsbezieher im Dezember hat die Bundesregierung auch Studierende und Fachschüler bei Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen mit in den Blick genommen. Bereits im September 2022 hatte die Bundesregierung die 200-Euro-Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler „noch im Winter 2022/2023“ angekündigt, Mitte Dezember 2022 wurde diese gesetzlich beschlossen (EPPSG v.16.12.2022, BGBl. 2022 I S.2357). Mitte Februar 2023 haben sich die Länder nun endlich über die digitale Antragsplattform geeinigt. Ab dem 15.3.2023 soll die Antragstellung möglich sein.

Regierung und Opposition streiten noch immer im Parlament

Obwohl das BMBF und die Länder eigentlich lange genug Zeit hatten, um die digitale Antragsplattform nach dem Muster der BAföG-Antragsplattform in Sachsen-Anhalt auf die Beine zu stellen, hat die Umsetzung mehr Zeit in Anspruch genommen als gedacht. Erst am 15.2.2023 haben sich die Länder über die Antragsplattform geeinigt.

Der parlamentarische Streit zwischen Regierung und Opposition geht laut einer Kleinen Anfrage der Opposition vom 14.2.2023 (BT-Drs.20/5643) zum Umsetzungsstand der Studenten-EEP unvermindert weiter. Am 1.2.2023, fast fünf Monate nach der Ankündigung der Einmalzahlung, lässt das BMBF in der Bundespressekonferenz über einen Sprecher ausrichten: „Wenn Sie rausschauen, sehen Sie, dass es noch kalt ist. Der Winter endet im März, April. Das ist so. Und dann wird das auch stehen. Sie werden es erleben.“

Da der Winter sich in den letzten Jahren auch nicht mehr an die Spielregeln hält, sondern mitunter später beginnt und bisweilen erst aufhört, wenn wir eigentlich schon den Frühling wollen, ist also die politische Ankündigung der Umsetzung der Studenten-EEP weiterhin zeitlich unverbindlich. Um die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der Einmalzahlung nach dem EPPSG ab Mitte März für alle Antragsberechtigten zu ermöglichen, wird – nach aktueller Ankündigung des BMBF auf seinen Internetseiten – eine Pilotphase für die Antragstellung mit ausgewählten Ausbildungsstätten aus verschiedenen Bundesländern ab der 9. Kalenderwoche, also ab 27.2.2023 vorgeschaltet.

Was Studierende und Fachschüler ab sofort tun können (und sollten)

Immerhin kündigt das BMBF an, dass nach der Antragstellung die Bearbeitung, Bewilligung und Auszahlung zügig erfolgen. Damit das so ist, können Antragsteller/innen schon vor dem Antragsstart Vorbereitungsarbeiten treffen:

Für die Anmeldung benötigen sie ein BundID-Konto, das sie bereits jetzt anlegen können. Um die Identität nachzuweisen, benötigt man zusätzlich:

  • Einen Online-Ausweis. Zum Online-Ausweisen können sie den Personalausweis, den elektronischen Aufenthaltstitel, die EU-Identität oder die Unionsbürgerkarte nutzen, oder
  • das persönliche ELSTER-Zertifikat, das ggf. vorher bei der Finanzverwaltung beantragt werden muss.

Für die Online-Ausweisfunktion benötigt man ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2. Alles verstanden? Wenn nein: Das BMF stellt im Internet (Einmalzahlung200 – Startseite) auch eine Anleitung zur Verfügung – Examen geht leichter!

Weitere Informationen:

 

Energiepreisdeckel starten – „Doppelwumms“ in die falsche Richtung?

Morgen, am 1.3.2023, starten für Verbraucher und KMU die bis 30.4.2024 befristeten Preisbremsen bei Erdgas/Wärme und Strom. Aktuell zeigt sich, dass sinkende Beschaffungskosten bei Gas und Strom bei den Kunden nicht ankommen. Haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen einen Konstruktionsfehler, der vom Gesetzgeber behoben werden muss?

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht:

  • Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) gilt vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Bürger, kleine und mittlere Unternehmen sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde (kWh) beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je kWh erhalten. Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je kWh erhalten.
  • Die Strompreisbremse gilt ebenfalls vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie KMU (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Haben die Preisbremsen einen Konstruktionsfehler?

Im Tagesgeschäft ist zu beobachten, dass die Gas- und Strompreise an den Börsen sinken, wie Internet-Vergleichsportale ausweisen. Bei Strom können Neuverträge aktuell mit 35,9 Cent/Kwh, bei Gas mit 11,3 Cent abgeschlossen werden, also deutlich günstiger als noch im Spätherbst 2022 befürchtet. Bestandskunden zahlen aber aktuell um mehr als 50% höhere Preise, weil nur wenige Energieversorger die aktuell niedrigen Beschaffungskosten an die Kunden weitergeben. Warum ist das so? Weiterlesen

Update: Energiepreispauschale für Studierende kann ab 15.3.2023 beantragt werden

Die von Studierenden und Fachschülern langersehnte einmalige Energiepreispauschale (EEP) kann nun endlich ab 15.03.2023 beantragt werden. Allerdings ist noch ungewiss, wann das Geld auf den Empfängerkonten ankommt.

Hintergrund

Ich habe hierzu wiederholt im Blog berichtet: Nach der steuerpflichtigen EEP von 300 Euro für Arbeitnehmer im September 2022 und der Ausweitung der EEP auf Renten- und Versorgungsbezieher im Dezember hat die Bundesregierung auch Studierende und Fachschüler bei Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen mit in den Blick genommen. Bereits im September 2022 hatte die Bundesregierung die 200 Euro Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler angekündigt, Mitte Dezember 2022 wurde diese gesetzlich beschlossen (EPPSG v.16.12.2022, BGBl 2022 I S.2357).

Länder einigen sich endlich über Antragsmodalitäten

Studierende und Fachschüler sollen nun ab dem 15.3.2023 die lang erwartete 200-Euro-Energiepreispauschale beantragen können. Alle Bundesländer hätten sich auf den einheitlichen Start dafür geeinigt, teilt die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt aktuell mit. Das Bundesland hat die digitale Plattform erarbeitet, die von bundesweit rund 3,5 Millionen antragsberechtigten Studierenden und Fachschülern genutzt werden soll. Die Plattform soll auch für andere künftige Zahlungen des Bundes an die Bürger verwendet werden können.

Bewertung und Ausblick

Was für eine Zangengeburt! Im September politisch vereinbart, im Dezember in Gesetzesform gegossen, sollte die steuerfreie EEP für Studierende und Fachschüler schnellstmöglich im Winter kommen. Jetzt ist wenigstens die digitale Antragstellung ab 15.03.2023 möglich. Detailfragen wird das BMBF vermutlich zeitnah in seinen FAQ beantworten. Zu hoffen ist, dass sich die Antragsbearbeitung und Bewilligung der EEP nicht weiter hinauszögert. Wann das Geld auf den Konten der Betroffenen ankommt, ist derzeit noch unklar – vermutlich aber nicht im Winter, sondern im Frühjahr…

Weitere Informationen: