Neues Vergaberecht geplant – wird alles einfacher?

Die öffentliche Auftragsvergabe ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Jetzt will die Bundesregierung das Vergaberecht mit dem Vergaberechtstransformationsgesetz – VergRTransfG, BT-Drs. 20/14344) reformieren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten und die öffentliche Auftragsvergabe zu beschleunigen.

Hintergrund

Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Auf Bundesebene ist für das Vergaberecht in Deutschland das BMWK federführend zuständig, auf Länderebene erfolgt die Auftragsvergabe nach den Maßgaben der Länder. Bereits im Dezember 2022 hatte das BMWK in Umsetzung des Koalitionsvertrags und der Wachstumsinitiative eine umfassende Reform des nationalen Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) vorgelegt, die eigentlich 2025 in Kraft treten soll. Das Bundeskabinett (Minderheitsregierung) hat den Gesetzesentwurf für das Vergaberechtstransformationsgesetz im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte am 27.11.2024 beschlossen. Am 15.1.2025 hat das Bundeskabinett eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 591/24 (B)) beschlossen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung – wichtigste Eckpunkte Weiterlesen

BAG: Digitale Entgeltabrechnung im Online-Mitarbeiterpostfach?

Am 28.1.2025 hat das BAG (9 AZR 48/24) zu einer überaus wichtigen praktischen Frage entschieden, von dem tausende Arbeitsverhältnisse betroffen sind: Darf ein Arbeitgeber  auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung eine monatliche elektronische Entgeltabrechnung in einem Online-Mitarbeiterportal bereitstellen, in dem der Mitarbeiter diese einsehen und ggf. ausdrucken kann? Weiterlesen

BAG zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung aus dem Ausland

Das BAG (15.1.2025 – 5 AZR 284/24) hat aktuell zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung entschieden, die von einem Arzt in einem Drittstaat ausgestellt wurde. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die tägliche Praxis.

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger arbeitet seit 22 Jahren bei seinem Arbeitgeber als Lagerarbeiter. Schon in den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er in direktem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Urlaub AU-Bescheinigungen vor. So war es auch im Jahr 2022, was letztlich zum Rechtsstreit führte: Seinen Urlaub verbrachte der Kläger vom 22.8. bis zum 9.9.2022 in Tunesien, doch am 7.9.2022 legte er seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ihm ein tunesischer Arzt ausgestellt hatte. Der Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit, der Patient müsse wegen schwerer Ischiasbeschwerden strenge häusliche Ruhe einhalten und sei vom 7.9.2024 bis 30.9.2022 nicht reisefähig. Der Kläger buchte dennoch bereits am Folgetag ein Ticket für die Fähre und trat am 29.9.2022 mit dem Auto die Heimreise nach Deutschland an. Der Arbeitgeber akzeptierte die ärztliche Bescheinigung nachträglich nicht und verweigerte die Lohnfortzahlung für September 2022.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG München vom 16.5.2024 – 9 Sa 538/23) hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Entscheidung des BAG

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor BAG Erfolg. Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuer bleibt erfolglos

Jetzt herrscht Klarheit: Die Tübinger Verpackungssteuer auf Einwegsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat das BVerfG mit am 25.1.2025 veröffentlichten Urteil (1 BvR 1726/23) entschieden.

Wesentliche Erwägungen des BVerfG

Zwar greift die Erhebung der als Lenkungsteuer ausgestalteten Verpackungssteuer laut BVerfG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer ein. Dieser Eingriff ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß. Bei der Verpackungssteuer handelt es auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG mit kommunaler Besteuerungskompetenz, als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird. Weiterlesen

Wann sind kommunale Verpackungssteuern verfassungsgemäß?

Am 22.1.2025 urteilt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 1 BvR 1726/23) über die Verfassungsmäßigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer in Tübingen. Das Urteil wird ein wichtiger Gradmesser für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an kommunale Verpackungssteuersatzungen.

Hintergrund

Eine kommunale Verpackungssteuer ist eine lokale Steuer auf den Verkauf von Einwegverpackungen für Essen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind. Diese Art von Verpackungen tragen erheblich zum Gesamtaufkommen von Abfällen bei, belasten die Kommunen auch finanziell und werden nicht selten auch im öffentlichen Raum wild entsorgt. Die Steuer soll vor allem dazu dienen, die Zahl verkaufter Einwegverpackungen zugunsten von Mehrweglösungen zu reduzieren. Es geht weniger um zusätzliche Einnahmen der Kommunen als vielmehr um eine Lenkungswirkung. Bisher haben zwei Städte eine solche Steuer eingeführt: In den 90er Jahren scheiterte die Stadt Kassel mit seinem Vorhaben für eine kommunale Verpackungssteuer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 7.5.1998 – 2 BvR 1991/95); aktuell geht es vor dem BVerfG um die Verpackungssteuer in Tübingen (1 BvR 1726/23).

Sachverhalt der BVerfG-Entscheidung

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, „sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden“. Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 €, für jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 €. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 € begrenzt.

Hiergegen wandte sich ein Schnellrestaurant vor dem VGH Baden-Württemberg  (v. 29.03.2022 – 2 S 3814/20) erfolgreich: Der Stadt Tübingen fehle bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine örtliche Steuer handele, außerdem stehe sie in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Das BVerwG (v. 24.5.2023 – 9 CN 1.22) sah dies anders und erklärte die Verpackungssteuersatzung im Wesentlichen für rechtmäßig. Dagegen wandte sich das Schnellrestaurant in letzter Instanz vor dem BVerfG (1 BvR 1726/23). Weiterlesen

Überbordende Regulierung und mehr Anstrengung beim Bürokratieabbau – wo bestehen Entlastungspotentiale?

Bürokratieabbau bleibt auch im neuen Jahr ein (politischer) Dauerbrenner. Auf allen Ebenen werden größere Anstrengungen beim Bürokratieabbau gefordert. Aber wo bestehen noch Entlastungspotentiale?

Hintergrund

Am 1.1.2025 sind das Bürokratientlastungsgesetz (BEG IV) und die Bürokratientlastungsverordnung (BEV) in Kraft getreten. Die Bundesregierung, auf die das BEG IV zurückgeht, erwartet durch das Artikelgesetz, das unterschiedlichste Rechtsbereiche betrifft, finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr. Auch die BEV ist Teil der sog. Meseberger Beschlüsse zum Bürokratieabbau und enthält 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft – ich habe im Blog weiderholt berichtet.

Wirtschaft und Normenkontrollrat fordern weitere Entlastungsmaßnahmen

Nach dem Spiel ist vor dem Spiel: Auch unmittelbar nach Inkrafttreten von BEG IV und BEV fordert die Wirtschaft nach „dem Schritt in die richtige Richtung“ weitere Entlastungen. Nach einer Studie des IfO-Instituts im Auftrag der IHK München und Oberbayern entgehen Deutschland jedes Jahr durch überbordende Bürokratie bis zur 146 Mrd. Euro an Wirtschaftsleistung. Damit schlummert im Bürokratieabbau ein gewaltiges wirtschaftliches Wachstumspotential. Auch aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrats (NKR), der alle Gesetzgebungsprozesse auf Bundesebene mit seiner Expertise begleitet, muss der Bürokratieabbau dringend schneller vorankommen, um einen Kollaps der öffentlichen Verwaltung zu verhindern. Deshalb müsse die nächste Bundesregierung fundamentale Änderungen vornehmen, den Vollzug ihrer Reformen bei der Gesetzgebung gleich mitdenken und Prozesse ändern. Weiterlesen

Polizeikostenersatz bei „Hochrisikospielen“ im Profifußball: DFL scheitert mit Verfassungsbeschwerde

Die Erhebung einer Gebühr für den besonderen Polizeieinsatz bei sog. Hochrisikospielen im Profifußball verstößt nicht gegen das Grundgesetz: Das BVerfG (1 BvR 548/22) hat am 14.1.2025 eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Ich habe hier im Blog berichtet (s. Fußball ist unser Leben – aber wer zahlt für den Polizeieinsatz bei Hochrisikospielen?)

Entscheidung des BVerfG

Die Verfassungsbeschwerde blieb jetzt ohne Erfolg, das hat die Gebührenerhebung für verfassungsgemäß erklärt. § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist. Die Norm genügt als Berufsausübungsregelung insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; die Gebühr wird insbesondere als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung (den polizeilichen Mehraufwand) von denen erhoben, bei denen zwischen Aufwand und Verursachung ein besonderes Näheverhältnis besteht; eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters ist nicht erforderlich. Die Regelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Aufwand soll dorthin verlagert werden, wo die Gewinne hinfließen und wo sie typischerweise auch vorhanden sind; die Nichteinbeziehung von nicht gewinnorientierten Veranstaltungen ist deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Praktische Konsequenzen des BVerfG-Urteils

Die Beteiligung von (Profi-)Fußballclubs an den Mehrkosten der Polizei bei sog. Hochrisikospielen ist rechtmäßig: Mit der Durchführung von Hochrisikospielen verlassen die Veranstalter die staatliche begrenzte Gefahrenvorsorge. Konkret betroffen ist zwar nur das Land Bremen, andere Bundesländer könnten dem Bremer Beispiel jetzt aber folgen und ähnliche Kostenregelungen in ihre Ländergesetze aufnehmen. Dem Vernehmen nach gibt es entsprechende Pläne schon in Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Eine Abwälzung der Polizeikosten auf die Klubs lehnen demgegenüber Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Sachsen bislang ab.

Einen für solche Zwecke einzurichtenden Polizeikostenfonds lehnt die DFL GmbH bislang kategorisch ab, die auch im Streitfall die ihr entstandenen Kosten an den gastgebenden Verein in Rechnung stellt. Eine grundsätzliche bundeseinheitliche Regelung der Länder wäre aber erforderlich, weil „Hochrisikospiele“ nicht nur in der ersten und zweiten Fußballliga zunehmen, sondern auch in der dritten und vierten Liga. Dass sich im Milliardengeschäft des Profifußballs alle Vereine im Eigeninteresse an den Mehrkosten für gesonderte Polizeieinsätze beteiligen, ist nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern auch der Solidarität.

Weitere Informationen:
Bundesverfassungsgericht – Homepage – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Polizeikosten bei Hochrisikospielen (PM BVerfG)

Fußball ist unser Leben – aber wer zahlt für den Polizeieinsatz bei Hochrisikospielen?

Am 14.1.2025 wird das BVerfG (1 BvR 548/22) seine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der DFL bei Hochrisikospielen im Profifußball verkünden. Das Urteil könnte weitreichende wirtschaftliche Tragweite für den deutschen Profifußball haben. Worum geht es?

Hintergrund: Worum geht es im Streitfall?

Die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) wendet sich gegen die erstmalige Erhebung einer landesrechtlichen Gebühr in Höhe von rund 425.000 Euro für den Einsatz von Polizeikräften anlässlich eines sog. Hochrisiko-Spiels der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im April 2015 in Bremen. Als Hochrisikospiele werden solche Spiele bezeichnet, bei denen besonders mit Auseinandersetzungen zwischen den Fan-Lagern gerechnet wird. Weiterlesen

Umsetzung der neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – Zusätzliche bürokratische Lasten für Hersteller und Händler

Seit 13.12.2024 gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR (General Product Safety Regulation), die zum Teil erhebliche Änderungen und Erweiterungen der bisherigen Regelungen zur Produktsicherheit mit sich bringt. Worauf müssen sich betroffene Unternehmen jetzt einstellen?

Hintergrund

Das Produktsicherheitsgesetz – ProdSG (vom 27.7.2021, BGBl 2021 I S. 3146) ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Produkten in Deutschland. Es dient der Umsetzung von Europäischen Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen und Bereitstellen von Produkten auf dem Europäischen Markt und ist damit eine zentrale rechtliche Grundlage für die Sicherheit von Alltagsgegenständen und komplexen Anlagen.

Mit dem ProdSG wurde in Deutschland die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit von 2001 (EU-RL 2001/95/EG v. 3.12.2001). Am 12.6.2023 ist die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR-General Product Safety Regulation) in Kraft getreten, die nach 18-monatigen Übergangsfrist seit 13.12.2024 anzuwenden ist.

Anders als ein EU-Richtlinie bedarf die Verordnung keines weiteren Umsetzungsaktes in Deutschland, sondern gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Das Ziel der neuen Produktsicherheitsverordnung GPSR ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und die Sicherheit von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten.

EU verschärft Anforderungen an Produktsicherheit

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung von Produkten und Vertriebswegen hat der europäische Gesetzgeber mit der GPSR eine Vielzahl von Änderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht eingeführt. Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Sie müssen sicherstellen, dass Verbrauchern eine Kontaktmöglichkeit für Beschwerden zur Verfügung steht und sind zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet. „Wirtschaftsakteure“ sind Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler. Die jeweiligen spezifischen Pflichten sind in der Verordnung aufgeführt. Wenn eine Person ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrem Handelsnamen in Verkehr bringt oder wesentliche Änderungen am Produkt vornimmt, gilt sie als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten.

Die GPSR gilt für alle „Verbraucherprodukte“, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies umfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter normal vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können. Neu ist, dass der Produktbegriff der GPSR jetzt nicht nur physische Produkte, sondern auch digitale Produkte einschließlich Software umfasst. Die GPSR regelt in Art. 2 Abs.2, welche Produktgruppen von der GPSR ausgenommen sind, zum Beispiel Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel oder lebende Pflanzen und Tiere.

Für Hersteller regelt die GPSR jetzt weitreichende, zu beachtende Sicherheitsanforderungen bei der der Produktherstellung, etwa eine Risikoanalyse, umfangreiche Vorschriften für die Produktkennzeichnung und Beschreibung in technischen Unterlagen, besondere Anforderungen an Unfallmeldungen und Rückruf fehlerhafte Produkte.

Händler müssen sicherstellen, dass Hersteller und Einführer ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören Überprüfungspflichten, die Gewährleistung der Produktsicherheit, ein Verkaufsverbot für nicht konforme Produkte sowie Informations- und Meldepflichten. Im Fernabsatzhandel müssen Händler bereits im Produktangebot den Namen, die Marke, die Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers angeben. Zudem sind Produktbilder, Informationen zur Produktart sowie erforderliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen bereitzustellen. Erleichterungen gelten im DIY- Handel (do-it-yourself): Diese Händler müssen nur die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in ihre Online-Produktangebote aufnehmen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die neue GPSR stellt Hersteller und Händler vor enorme zusätzliche Herausforderungen, weil der Umsetzungsaufwand immens ist. Weiterlesen

Neue Grundsteuer ab Januar 2025: Was Grundstückeigentümer jetzt beachten sollten

Seit 1.1.2025 gelten für die Grundsteuer neue Regeln, erste Grundsteuerbescheide wurden bereits verschickt. Auf was müssen Grundeigentümer jetzt achten?

Erste Grundsteuerbescheide verschickt

Je nach Art des Grundstücks werden für die Flächen unterschiedliche Grundsteuern fällig: Die Grundsteuer B wird für betriebliche und private Grundstücke fällig, die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.  Mit der neuen ab Januar 2025 möglichen Grundsteuer C (nicht erhoben in Bayern) können Kommunen unbebaute, aber baureife Grundstücke höher besteuern.

In den letzten Jahren haben die Finanzämter rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland und für den Erlass neuer Grundsteuermessbescheide umfangreiche Daten bei den Grundbesitzern erhoben. Inzwischen haben die Kommunen erste (neue) Grundsteuerbescheide an Grundstückeigentümer versandt, Grundlage sind entweder das Grundsteuerreformgesetz des Bundes oder das jeweilige neue Landes-Grundsteuergesetz (Ländermodell). Die Grundsteuer wird regelmäßig quartalsweise in Raten fällig. Wird das Grundstückseigentum unterjährig übertragen, bleibt der bisherige Eigentümer Schuldner der Grundsteuer, bis das Finanzamt das Grundstückseigentum auf den neun Eigentümer fortgeschrieben hat; dem neuen Eigentümer wird das Grundstück ab 1.1. des Folgejahres zugeschrieben.

Die Grundsteuerhöhe errechnet sich durch die Multiplikation von Grundsteuermessbetrag (des Finanzamtes) mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune, der durch Beschluss der Kommune festgesetzt wird.

Welche Rechtsbehelfe haben Grundeigentümer?

Der kommunale Grundsteuerbescheid kann mit Widerspruch (§ 68 Abs.1 S. 1 VwGO) bei der Kommune oder unmittelbar mit Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1.Tb. VwGO) angefochten werden. Weiterlesen