Erbfallkostenpauschale auch ohne Erbfallkosten – das geht!

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind. Von daher sollten Erben möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen. Einer dieser Beträge ist die Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.

Zunächst gilt: Von dem Erbe, das der Erbschaftsteuer unterliegt, sind abzuziehen die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR abgezogen. Doch was gilt, wenn de facto nur 40 oder 50 Euro Erbfallkosten entstanden sind? Oder kein einziger Cent? Dürfen auch in diesem Fall 10.300 Euro abgezogen werden? Weiterlesen

BMF-Diskussionsentwurf zum Mindeststeuergesetz: Globale Mindesteuer gewinnt an Fahrt

Das Bundesfinanzministerium hatte am 20.03.2023 den lang erwarteten Diskussionsentwurf zur nationalen Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht.

Hintergrund

Die Umsetzung der globalen Mindesteuer gewinnt in Deutschland deutlich an Fahrt. So hatte das BMF bereits am 20.03.2023 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 – auf die sich die EU-Mitgliedstaaten am15.12.2022 geeinigt haben – zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union.

Anwendungsgrundlagen

Die Mindestbesteuerungsregelungen sollen erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Große Gruppen von Unternehmen sollen dann verpflichtet sein sicherzustellen, dass das Einkommen aller Mitglieder der Gruppe in den Jurisdiktionen ihrer Ansässigkeitsstaaten einer Besteuerung von effektiv 15% unterliegt (effektiver Mindeststeuersatz). Wird dieser nicht erreicht, so wird auf Ebene der obersten Muttergesellschaft eine zusätzliche Steuer in Höhe der Differenz zu zahlen sein.

Anwendung wird diese Regelegung auf multinationale und nationale Konzerne finden, die einen Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei von vier vorangehenden Geschäftsjahren erwirtschafteten. Liegt eine Gesellschaft des Konzerns in Deutschland, so soll das sog. Mindeststeuergesetz greifen.

Umfassende Neuordnung in Konzernen erforderlich?

Mit dem vorgesehenen Gesetz wird ein zusätzliches, neues Besteuerungssystem für große Unternehmensgruppen geschaffen werden, welches passgenau in das bestehende deutsche Unternehmensteuerrecht eingefügt werden muss. Der Umfang und die Detailfragen, welche weiterhin offen sind, können etwa an der Stellungnahme der Verbände abgeschätzt werden, welche diese gegenüber dem BMF am 25.04.2023 abgegeben haben: Auf insgesamt 119 Seiten werden hier wichtige Punkte gegenüber dem BMF adressiert.

Etwa wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland einen erheblichen Zusatzaufwand für die betroffenen Unternehmen hervorruft und so weit wie möglich durch praxistaugliche Vereinfachungen und Übergangsregelungen begrenzt werden sollte. Dabei stellt die komplexe Datenerfassung gem. der Verbändestellungnahme eine der größten Herausforderungen dar, welche zur Durchführung des neuen Besteuerungsverfahrens erforderlich ist und bei Fehlern zu weitreichenden Sanktionen führen kann.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern die wichtigen Hinweise der Verbände eine Berücksichtigung erfahren werden. Der nunmehr im BMF wohl gestartete formale Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, inwiefern offene Fragen geklärt und Lücken geschlossen werden können.

Vorsorgeaufwendungen: Kein Abzug in Deutschland bei Tätigkeit in Drittstaat

Wenn Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung, mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind sie in Deutschland grundsätzlich nicht als Sonderausgaben absetzbar. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Arbeitslohn stehen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz erzielt wurde,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Vor nicht allzu langer Zeit hat der Bundesfinanzhof in einer Serie von Urteilen entschieden, dass Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem EU-Ausland in Deutschland auch dann als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige im Ausland zwar eine Entlastung für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung erhalten hat, aber eben nicht für die Pflegeversicherung. Das bedeutet: Die Wörter “keinerlei steuerliche Berücksichtigung” sind für den jeweiligen Versicherungszweig gesondert zu prüfen. Beachten Sie dazu den Blog-Beitrag “Vorsorgeaufwendungen: Abzug in Deutschland auch bei Auslandstätigkeit?

Es wurden also einige Fragen rund um Beiträge im Zusammenhang mit Einkünften aus dem EU-Ausland geklärt. Aber wie sieht es mit Beiträgen aus, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften aus Drittstaaten stehen? Weiterlesen

Kein Wechsel der Veranlagungsart bei Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung? Für steuerliche Laien kann die Wahl der “richtigen” Veranlagungsart schwierig sein, denn das Finanzamt prüft nichts von Amts wegen, welche Veranlagungsart die günstigere ist. Manchmal wählen Ehegatten die Einzelveranlagung und erkennen erst nach Ergehen der Steuerbescheide, dass sie – zusammengerechnet – eine wesentlich höhere Steuerschuld als in den Vorjahren haben. Oder umgekehrt: Bei genauerer – späterer – Prüfung stellen sie fest, dass die Einzelveranlagung die bessere Wahl gewesen wäre. Was also tun? Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten: Zwei wichtige Revisionen beim BFH

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Voraussetzung für den Abzug ist zudem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. In zwei aktuellen Revisionsverfahren muss der BFH allerdings klären,

  • ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes überhaupt ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist.
  • ob beim so genannten paritätischen Wechselmodell eine mittelbare Kostenabzug ausreicht, das heißt, dass der eine Elternteil die Kinderbetreuungskosten zwar überweist, der andere diese aber – mittelbar – über die Weiterleitung des Kindergeldes an den überweisenden Elternteil mitträgt.

Die Vorinstanz, es war beide Male das Thüringer FG, hatte den Kostenabzug jeweils abgelehnt. Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Sind Kosten für die Lagerung wertvoller Nachlassgegenstände abziehbar?

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind und die persönlichen Freibeträge daher gering sind. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen und vor allem auch die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. Aber was sind eigentlich Nachlassverbindlichkeiten? Darüber kann es heftigen Streit mit dem Finanzamt geben, denn es gibt “echte” Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten.

Kürzlich hat das FG Köln entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen nicht abziehbar sind, da sie den Kosten der Nachlassverwaltung- bzw. -verwertung zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (FG Köln, Urteil vom 18.8.2022, 7 K 2127/21).

Der Sachverhalt war recht komplex und soll hier nur verkürzt wiedergegeben werden:

Der Erblasser hinterließ unter anderem wertvolle Antiquitäten, Uhren, Bilder und Teppiche. Da dem Testamentsvollstrecker für den erforderlichen Verkauf die notwendige Expertise fehlte, beauftragte er eine Dienstleisterin mit der Sichtung, Lagerung und Inventarisierung der Sammlungen sowie letztlich auch mit der Vermittlung der Veräußerungen. Die Dienstleisterin fungierte hinsichtlich der Veräußerung der Nachlassgegenstände auch als Beraterin. Die entstandenen Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassregelungskosten an. Einspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg.

Die Begründung, ebenfalls in aller Kürze:

Sowohl die Lager- als auch die Beratungskosten stellen Nachlassverwaltungskosten der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlassregelungskosten dar, denn diese Kosten dienten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Kunstgegenstände. Zwar sind als Nachlassverbindlichkeiten auch die Kosten für die “Verteilung des Nachlasses” abziehbar, insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Unter Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen. Im Streitfall gehe es aber nicht um die “Verteilung einzelner Nachlassgegenstände” auf die jeweiligen Miterben, sondern vielmehr um die Veräußerung aller Nachlassgegenstände, um den Erlös auf die einzelnen Miterben aufzuteilen.

Auch Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu bedürfe es aber einer wirksamen erbrechtlichen letztwilligen Verfügung im Sinne einer (Veräußerungs-)Auflage. Diese habe im Streitfall nicht vorgelegen.

Denkanstoß:

Die Revision wurde zugelassen. Es bedürfe nach Ansicht des Senats einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, welche Aufwendungen als Kosten für die Verteilung des Nachlasses steuermindernd anzuerkennen sind, insbesondere welche Aufwendungen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB dem Steuerabzug unterfallen. Ob die Revision tatsächlich eingelegt wurde, ist leider noch nicht bekannt. Jedenfalls sollten Erbschaftsteuerfestsetzungen in ähnlichen Fällen zunächst noch offengehalten werden.

Wie komplex das Thema Nachlassverbindlichkeiten sein kann, zeigt übrigens auch der Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 (S 3810 BStBl 2022 I S. 224), in dem es um den Abzug von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers sowie um Kosten für Haushaltsauflösung und für Räumung einer Wohnung geht. Der Erlass sollte im Zweifelsfall zur Hand genommen werden.

Vermietung eines Grundstücks samt Betriebsvorrichtung – was gilt denn nun?

Häufig werden Grundstücke mitsamt Betriebsvorrichtungen vermietet. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob die Vermietung insgesamt umsatzsteuerpflichtig, insgesamt umsatzsteuerfrei oder teils steuerpflichtig (Anteil Betriebsvorrichtung) und – ohne Option – teils steuerfrei (Anteil Grundstück) ist. Die Finanzverwaltung tendiert in den Abschnitten 4.12.10 und 4.12.11 UStAE zur letzten der genannten Möglichkeiten, also zu einem so genannten Aufteilungsgebot.

Schaut man sich die jüngste Rechtsprechung an, geht die Tendenz aber eher in Richtung einheitliche Leistung, die – je nachdem, welcher Teil der Gesamtleistung das Gepräge gibt – komplett umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst der BFH war sich zuletzt aber nicht mehr sicher und hat den EuGH um Hilfestellung gebeten. Diese ist nun gekommen, und zwar in Form des EuGH-Urteils vom 4.5.2023 (C-516/21/curia.europa.eu).

Naturgemäß sind die Ausführungen des EuGH auch im aktuellen Verfahren eher allgemeiner Natur, doch letztlich tendiert er zur Annahme einer einheitlichen Leistung, so dass das von der deutschen Finanzverwaltung geforderte Aufteilungsgebot bald kippen könnte. Weiterlesen

Verkauf des Eigenheims: Wirtschaftliche Zwangssituation verhindert Spekulationsbesteuerung nicht

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ist nach § 23 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wenn aber keiner der Ausnahmetatbestände greift, unterliegt ein Veräußerungsgewinn innerhalb der Spekulationsfrist der Besteuerung, und zwar (fast immer) ohne Wenn und Aber. Weiterlesen

Aufreger des Monats: Kein Interessenkonflikt bei Teilnahme einer Gemeinde an Betriebsprüfungen

Angenommen, ein Geschäftspartner, mit dem Sie gerade in Verhandlungen stehen, möchte Einblick in Ihre Kalkulationen und Verträge mit Konkurrenten nehmen. Wahrscheinlich würden Sie ein solches Begehren als schlechten Aprilscherz werten. Was aber, wenn der Geschäftspartner die Gemeinde ist, in der Sie ansässig sind? Auch der Gemeinde würden Sie keinen Einblick in Ihre Geschäftsunterlagen gewähren.

Wenn nun aber die Gemeinde auf ihr Recht pocht, das ihr in § 21 FVG gesetzlich zusteht, wird die Sache kompliziert. Denn nach § 21 Abs. 1 und 3 FVG darf sie an einer Betriebsprüfung des Finanzamts teilnehmen. Und dabei wird zumindest ein Bediensteter der Gemeinde ebenjene Unterlagen sichten, die Sie ihm nie und nimmer zeigen möchten. Ist dann dennoch eine Teilnahme des Gemeindebediensteten an der Betriebsprüfung des Finanzamts zulässig? Nein, sagt das FG Düsseldorf (Urteil vom 23.6.2021, 7 K 656/18 AO). Ja, sagt der BFH (Urteil vom 20.10.2022, III R 25/21). Für mich ist das der Aufreger des Monats.

Im zugrundeliegenden Fall unterhielt das zu prüfende Unternehmen mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten des Unternehmens wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte – so die Richter der Vorinstanz. Stehen sich Gemeinde und Steuerpflichtiger auch als Vertragspartner gegenüber und bestehe die Möglichkeit, dass Vertrags- oder Kalkulationsgrundlagen bei dem Steuerpflichtigen vorliegen, die auch für die Festsetzung der Gewerbesteuer relevant sind (z.B. durch Auswirkung auf den Gewerbeertrag) und damit grundsätzlich vom Einsichtsrecht des Gemeindebediensteten umfasst sind, so sei das Steuergeheimnis höher zu bewerten als das Einsichtsrecht der Gemeinde.

Der BFH sieht die Sache anders, zumindest differenzierter, und hat wie folgt geurteilt: Weiterlesen

Aufgeschobene Altersrente: Darf der Fiskus Rentner weiter bestrafen?

Je später ein Steuerzahler erstmals seine Rente bezieht, umso höher ist der Besteuerungsanteil seiner Renteneinkünfte. Das gilt auch bei einer “aufgeschobenen Altersrente”. Das bedeutet: Wer den Rentenbeginn in Übereinstimmung mit seinem Rentenversicherungsträger oder seinem Versorgungswerk nach hinten schiebt, wird vom Fiskus bestraft, indem ein höherer Besteuerungsanteil als bei einem “fristgerechten” Rentenbeginn zugrunde gelegt wird. Im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass diese “Bestrafung” rechtens ist (BFH-Urteil vom 31.8.2022, X R 29/20): Weiterlesen