Abgabenlast auf Arbeitseinkommen auf Rekordhöhe! Woran liegt das und was müsste sich ändern?

Aktuell fallen die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragenden Sozialabgaben so hoch aus wie noch nie. Warum ist das so und was kann man dagegen tun?

Hintergrund

Aktuell stieg nach Agenturmeldungen die Abgabenquote für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Januar 2025 auf den Rekordwert von 42,3 Prozent des Bruttolohns, die neben der Einkommensteuer (incl. Solidaritätszuschlag) für Krankenkassen, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden müssen. Zum Vergleich: Im Jahr 2022 lag die gesamtwirtschaftliche Abgabenquote noch bei 41,9 %.

Als „Abgabenquote“ wird in der Steuer- und Volkswirtschaftslehre eine Kennzahl bezeichnet, die das Verhältnis der Steuern und Sozialabgaben zum Bruttoinlandsprodukt wiedergibt. Bei Privathaushalten bezeichnet die Abgabenquote das Verhältnis der Steuern und Abgaben zum Bruttoeinkommen. In der Tagespresse wird aktuell im Sprachgebrauch häufig synonym der Begriff „Lohnnebenkosten“ verwendet, was eigentlich nicht korrekt ist. Denn Lohnnebenkosten („sekundäre Arbeitskosten“) beinhalten begrifflich alle Kosten, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers tragen muss. Dazu gehören beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung), aber auch Beiträge zur Betriebsunfallversicherung und tarifliche oder betriebliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Die Aufwendungen für Sozialabgaben leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialen Absicherung der Arbeitnehmer, indem sie Sozialversicherungen finanzieren, die im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter Unterstützung bieten. Andererseits stellen sie eine finanzielle Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Diese Kosten beeinflussen für Arbeitgeber die Gesamtarbeitskosten erheblich, können Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und zur Zurückhaltung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze führen, während niedrige Lohnnebenkosten die Einstellung neuer Mitarbeiter erleichtern können. Letztendlich haben höhere Sozialabgaben auch Auswirkungen auf die Preise von Produkten und Dienstleistungen.

Ursachen des Sozialversicherungsanstiegs

Der bisherige Höchstwert bei den hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Sozialausgaben stammt aus den Jahren 1997 und 1998; damals lag er bei 42,1 Prozent, die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge hatten die Kosten in die Höhe getrieben. Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Kosten für die Lagerung wertvoller Nachlassgegenstände sind doch abziehbar

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind und die persönlichen Freibeträge gering sind. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen und vor allem auch die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. Aber was sind eigentlich Nachlassverbindlichkeiten?

Darüber kann es heftigen Streit mit dem Finanzamt geben, denn es gibt „echte“ Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten. Weiterlesen

§ 35c EStG: Ohne Steuerschuld bleibt die Förderung wirkungslos

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro jährlich, im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro, von der Steuerschuld abgezogen.

Doch ohne tarifliche Steuerschuld geht die Förderung ins Leere – dies hat das FG Hamburg mit Urteil vom 6.8.2024 (1 K 73/24) klargestellt. Weiterlesen

Verdienstausfall-Entschädigung der Versicherung – Vorsicht Falle bei Zahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen

Der Ersatz entgangener Einnahmen ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wenn dieser Ersatz mehrere Jahre betrifft und – etwa durch eine Versicherung – zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum geleistet wird, ist er nach der Fünftelregelung des § 34 EStG immerhin ermäßigt zu besteuern.

Was aber gilt, wenn die Versicherung eines Schädigers, beispielsweise nach einem Unfall, den erlittenen Verdienstausfall ersetzt, doch die Einkommensteuer – aufgrund der so genannten modifizierten Nettolohnmethode – erst in einem späteren Veranlagungszeitraum von der Versicherung erstattet wird? Weiterlesen

Aufreger des Monats Januar: Genossenschaftsmitglieder müssen Mietminderungen versteuern

Im Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen gibt es fast 2.000 Baugenossenschaften, die rund 2,2 Millionen Wohnungen verwalten. Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband schätzt, dass mehr als 5 Millionen Menschen in einer Genossenschaftswohnung leben (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsbaugenossenschaft).

Insofern dürfte die folgende Information viele Wohnungsbaugenossenschaften und deren Mitglieder aufhorchen lassen: Der BFH hat entschieden, dass eine Mietminderung, die eine Wohnungsbaugenossenschaft ihren Mitgliedern anstelle einer Gewinnberechtigung für zusätzlich erworbene Genossenschaftsanteile gewährt, als Kapitalertrag zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 23/21). Dies beruhe auf dem Zusammenspiel von § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Das heißt: Der Anspruch eines Mitglieds auf Minderung des Nutzungsentgelts für die von ihm bewohnte Genossenschaftswohnung stellt einen besonderen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG dar, der gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Kapitalertrag gilt.

Der Sachverhalt:

Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft und nutzten eine Genossenschaftswohnung. Sie erwarben zusätzlich freiwillige Genossenschaftsanteile ohne Dividendenberechtigung. Im Gegenzug wurde die zu zahlende Wohnungsmiete herabgesetzt. Die Höhe der Verringerung der Wohnungsmiete erfolgte dabei in Abhängigkeit der von der Vertreterversammlung beschlossenen Dividende auf freiwillige Anteile, die an Gewinnausschüttungen teilnahmen.

Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Mietminderungen, die den Mitgliedern gewährt wurden, aus deren Sicht um Einnahmen aus Kapitalvermögen handele. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben ohne Erfolg.

Die Begründung:

Hinsichtlich der Minderung des Nutzungsentgelts für die von den Klägern angemietete Wohnung handelt es sich um steuerbare Kapitalerträge. Die Minderung des Nutzungsentgelts erfüllte als geldwerter Vorteil den weiten Begriff der Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG und war durch den Erwerb zusätzlicher freiwilliger Genossenschaftsanteile und damit durch das Genossenschaftsverhältnis bedingt und veranlasst.

Die Minderung des Nutzungsentgelts trat bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Stelle einer Gewinnausschüttung auf die von den Klägern freiwillig erworbenen zusätzlichen Genossenschaftsanteilen. Die zusätzlichen Anteile vermittelten keinen Gewinnanspruch, sondern einen Anspruch auf Verringerung des Nutzungsentgelts. Ohne den Erwerb zusätzlicher freiwilliger Anteile hätten die Kläger die Minderung des Nutzungsentgelts nicht erreichen können.

Denkanstoß:

Nach den Buchstaben des Gesetzes ist die Entscheidung sicherlich richtig. Dennoch mutet sie gerade in der heutigen Situation seltsam an. Der Gesetzgeber fördert die verbilligte Überlassung von Wohnungen über § 21 Abs. 2 EStG, das heißt über die 50- bzw. 66-Prozent-Grenze. Und auch gesamtpolitisch ist die Zurverfügungstellung von günstigem Wohnraum gewollt. Folglich ist es zumindest laienhaft betrachtet unlogisch, wenn ein Mietvorteil versteuert werden muss.

Übrigens nützt es den Mietern/den Genossenschaftsmitgliedern nichts, wenn die Genossenschaft selbst eine anderslautende verbindliche Auskunft ihres Finanzamts erhalten hat. Diese hat – wenn nicht ausdrücklich verfügt – keine Wirkung für die Genossenschaftsmitglieder und deren Finanzämter, sondern bindet nur das Finanzamt der Genossenschaft selbst.

Da hilft auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben. Auch deshalb ist das Urteil für mich der Aufreger der Monats Januar 2025.

 

Fahrten von Leiharbeitern zum Tätigkeitsort – weiteres Verfahren beim BFH

Viele Zeit- bzw. Leiharbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie ihre Fahrtkosten zum jeweiligen Tätigkeitsort nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und gegebenenfalls sogar Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen können. Naturgemäß hat die Finanzverwaltung dazu eine ganz eigene Meinung und lässt in den meisten Fällen lediglich die Entfernungspauschale und schon gar keine Verpflegungsmehraufwendungen zum Abzug zu.

Allerdings ist die Rechtslage auch schwierig – und durch die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die seit dem 1.4.2017 gilt, wird es noch komplizierter. Jedoch könnte sich ebenjene Neuregelung für unzählige Leiharbeitnehmer in steuerlicher Hinsicht auszahlen, denn wenn man der Auffassung des FG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil folgt, könnten viele Betroffene ihre Fahrtkosten nun nach Reisekostengrundsätzen geltend machen (Urteil vom 20.11.2024, 15 K 1490/24 E). Doch der Reihe nach. Weiterlesen

Was wird aus dem „Soli“? FDP legt im Bundestag Entwurf für ein Solidaritätszuschlagsbefreiungsgesetz vor

Mit dem Entwurf des Solidaritätszuschlagsbefreiungsgesetzes unternimmt die FDP abermals den Versuch, den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen, diesmal in zwei Schritten. Wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Seit 2021 müssen den Soli nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger zahlen: für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er im Rahmen des „Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlag 1995“ abgeschafft, für weitere 6,5 Prozent zumindest zum Teil. Dem Institut der Deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen den Soli sowie etwa 600.000 Kapitalgesellschaften. Seitdem wird darum gestritten ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch hinnehmbar, der Soli also noch verfassungsmäßig ist.

Am 12.11.2024 hat das BVerfG mündlich über die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag verhandelt (BVerfG 2 BvR 1550/20). Das ausstehende Urteil hat gewaltige Auswirkungen für die Haushaltsplanung des Bundes für 2025 ff., aber auch für die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmen und Steuerbürgern. Bisherige Verfahren gegen den Soli und seine Verfassungsmäßigkeit blieben bislang erfolglos, allerdings hat der BFH zuletzt 2023 festgestellt (BFH 30.1.2023 – IX R 15/20), dass der Soli in 2020 und 2021 zwar noch verfassungsgemäß war, der Gesetzgeber nach 30 Jahren aber eine Überprüfungspflicht hat; das wäre jetzt in 2025 der Fall. Verschiedene Vorstöße der Opposition im Bundestag mit dem Ziel einer vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags sind erfolglos geblieben – über diese Entwicklung habe ich im Blog mehrfach berichtet

Neuer FDP-Vorstoß zur Abschaffung des Soli

Am 19.12.2024 hat die FDP-Fraktion – nach ihrem Ausscheiden aus der Bunderegierung am 6.11.2024 – mit dem Gesetzentwurf für ein Solidaritätszuschlagbefreiungsgesetz (SolZBFreiG , BT-Drs. 20/14254) abermals den Vorstoß zur Abschaffung des Soli im Bundestag unternommen; der Bundestag hat den Entwurf nach erster Lesung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Das „Solidaritätszuschlagbefreiungsgesetz“ sieht eine Abschaffung des Zuschlags in zwei Stufen vor: Weiterlesen

Versorgungsfreibetrag bei interner Teilung nach Scheidung: Jahr des Versorgungsbeginns umstritten

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die die Besteuerung von Pensionen mildern, werden seit Jahren abgeschmolzen. Früher, das heißt beispielsweise bei Beginn des Ruhestands in 2005, 2006 oder 2007, hatten sie hingegen eine durchaus beachtliche Höhe. Von daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein zu prüfen, ob das Finanzamt bei der Ermittlung der Höhe des Versorgungsfreibetrages vom richtigen Versorgungsbeginn ausgegangen ist.

Das Hessische Finanzgericht FG hat diesbezüglich entschieden: Bei einer nachträglich internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs gilt für die Höhe der Versorgungsfreibeträge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG das Jahr des Eintritts des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten (Hessisches FG, Urteil vom 5.6.2024, 4 K 1272/23). Weiterlesen

Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit „anderem“ Grundstücksverkauf

Nach dem Verkauf eines (vermieteten) Grundstücks lösen die Verkäufer oftmals die noch existierenden Darlehen ab und zahlen dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits seit vielen Jahren ist es leider gängige Praxis der Gerichte und der Finanzverwaltung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wird, wenn sie ausnahmsweise den Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13; BMF-Schreiben vom 27.7.2015, BStBl 2015 I S. 581; Blog-Beitrag „Vorfälligkeitsentschädigung auch beim Surrogat nicht abziehbar“ von Christoph Iser).

Kürzlich hatte ich bereits ein interessantes Urteil des FG Köln hat vorgestellt, das den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung zwar ebenfalls versagt, aber Ausführungen gemacht hat, die mit etwas Wohlwollen als „Rückkehr zur früheren Surrogatrechtsprechung“ verstanden werden könnten (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22; vgl. Blog-Beitrag „Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Grundstücksverkauf – im Einzelfall doch abziehbar?“ ).

Heute möchte ich ein – ebenfalls interessantes – Urteil des Niedersächsischen FG vorstellen. Dieses hat  entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ausnahmsweise als Werbungskosten anzuerkennen ist, wenn eine Immobilie veräußert wird, die bei Aufnahme eines Darlehens zwar als Sicherheit gedient hat, das Darlehen selbst aber ein anderes Gebäude betraf und dieses Objekt auch weiterhin vermietet wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23). Weiterlesen

Verträge zwischen nichtehelichen Lebenspartnern – zurück in die Zukunft?

Sind die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze des Fremdvergleichs auch auf Verträge zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden? Diese Frage wird bald der BFH beantworten müssen. Genau genommen „will“ er die Frage sogar beantworten, denn er hat in einem bemerkenswerten Fall die Revision – nach einer Nichtzulassungsbeschwerde – zugelassen (Az. X R 5/24). Vorausgegangen ist ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.3.2023 (2 K 385/18).

Der Sachverhalt:

Ein Profiboxer zahlte seiner Lebensgefährtin ein Honorar von zunächst 10 Euro und später 20 Euro pro Stunde für diverse Bürotätigkeiten. Der Boxer und die Frau traten nach außen hin als Paar auf, vor Gericht gaben sie aber dennoch an, dass sie gar nicht zusammengelebt hätten. Unklar blieb im Übrigen, welche Tätigkeiten im Einzelnen erbracht wurden. Es gab auch keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen darüber. Das Finanzamt – und auch das FG – versagten daher den Abzug der Honoraraufwendungen. Weiterlesen