Seit Anfang 2025 verschärft sich die Rückforderungspraxis zu Corona-Überbrückungshilfen erheblich. Viele Unternehmen erhalten erstmals Jahre nach der Auszahlung vollständige Rückforderungsbescheide. Betroffen sind vor allem die Programme Überbrückungshilfe III und III Plus. Die Bescheide sprechen häufig die Förderfähigkeit insgesamt ab. Die Bewilligungsstellen stützen sich dabei auf den Schlussbescheid. Hier machen es sich die Bewilligungsstellen zu einfach, denn diese Praxis ist rechtlich angreifbar, was auch immer mehr Verwaltungsgerichte so sehen.
Bereits in einem meiner früheren Beiträge hier im NWB Experten-Blog (Rückforderungen von Corona-Hilfen: Wie Steuerberater ihre Mandanten jetzt effektiv unterstützen können) habe ich typische Rückforderungsgründe und strukturelle Schwächen dieser Bescheide dargestellt.
Inzwischen tritt ein weiterer Aspekt deutlich in den Vordergrund. Es geht um den rechtlichen Umfang des Vorläufigkeitsvorbehalts im Bewilligungsbescheid. Die hierzu ergehende Rechtsprechung nimmt sichtbar zu. Sie stärkt die Position der Förderempfänger erheblich.
Der rechtliche Charakter des Bewilligungsbescheids
Die Überbrückungshilfe wurde durch Verwaltungsakt bewilligt. Dieser Verwaltungsakt ist begünstigend. Er entfaltet Bindungswirkung. Er schafft Vertrauen. Dieses Vertrauen steht unter rechtlichem Schutz. Das gilt auch dann, wenn die Leistung als vorläufige Billigkeitsleistung gewährt wurde.
Mehrere Verwaltungsgerichte stellen inzwischen klar, dass auch Corona-Hilfen dem allgemeinen Verwaltungsrecht unterliegen. Die Bewilligungsstellen können sich nicht auf eine Sonderstellung berufen. Rücknahme und Widerruf sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Die Rolle des Vorläufigkeitsvorbehalts
Fast alle Bewilligungsbescheide enthalten einen Vorläufigkeitsvorbehalt. Dieser Vorbehalt dient einem klaren Zweck. Er soll spätere Abweichungen bei Fixkosten oder Umsätzen ermöglichen.
Der Vorbehalt hebt die Bewilligung nicht insgesamt auf. Er begrenzt sie nur. Maßgeblich ist der konkrete Inhalt des Bescheids. Dieser Inhalt entscheidet über die Reichweite späterer Korrekturen.
Was ein Schlussbescheid rechtlich leisten darf
Ein Schlussbescheid ersetzt einen vorläufigen Bescheid nur im Rahmen des erklärten Vorbehalts. Er erlaubt keine vollständige Neubewertung des Antrags. Diese Sichtweise findet in der aktuellen Rechtsprechung zunehmend Bestätigung.
Mehrere Gerichte betonen ausdrücklich, dass der Schlussbescheid kein Freibrief ist. Er darf nicht dazu genutzt werden, die Förderfähigkeit erstmals dem Grunde nach zu verneinen.
Vorläufigkeit betrifft regelmäßig nur die Höhe
Der Wortlaut der Bewilligungsbescheide ist eindeutig. Die Höhe der Überbrückungshilfe wird unter Vorbehalt bewilligt. Die grundsätzliche Förderberechtigung steht nicht unter Vorbehalt. Diese Differenzierung ist aus Sicht des Empfängers klar erkennbar.
Gerichte stellen vermehrt darauf ab, wie ein verständiger Empfänger den Bescheid verstehen durfte. Danach betrifft der Vorläufigkeitsvorbehalt regelmäßig nur die Berechnung der Förderhöhe. Die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach ist verbindlich festgestellt. Auch die im Bescheid genannten Regelbeispiele bestätigen diese Auslegung. Sie beziehen sich ausschließlich auf Rechengrößen. Tatbestandsmerkmale werden nicht genannt.
Auslegung aus Empfängersicht
Verwaltungsakte sind objektiv auszulegen. Maßgeblich ist die Empfängersicht. Diese Linie zieht sich durch eine wachsende Zahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Interne Verwaltungsvorgaben bleiben unbeachtlich.
Unklare Formulierungen gehen zulasten der Behörde. Auch dieser Grundsatz wird von den Gerichten zunehmend betont. Die Bewilligungsstellen tragen das Risiko missverständlicher Bescheide.
Grenzen von Rücknahme und Widerruf
Will die Behörde die Bewilligung vollständig aufheben (oder in einem Ausmaß kürzen, das qualitativ einer vollständigen Aufhebung nahekommt), muss sie Rücknahme oder Widerruf prüfen. Diese Voraussetzungen sind eng. Die Rechtsprechung wendet sie streng an.
Ein Widerruf setzt regelmäßig eine Zweckverfehlung voraus. Diese liegt bei ordnungsgemäßer Verwendung der Mittel nicht vor. Eine bloße Neubewertung reicht nicht aus.
Eine Rücknahme scheitert häufig am Vertrauensschutz. Die Mittel wurden verbraucht. Die Anträge erfolgten über prüfende Dritte. Täuschung liegt regelmäßig nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit ist meist nicht erkennbar.
Folgen für Rückforderungsbescheide
Aberkennt der Schlussbescheid die Förderfähigkeit insgesamt, fehlt häufig die Rechtsgrundlage. Immer mehr Gerichte bestätigen dies. Zulässig bleibt nur eine Korrektur der Förderhöhe. Diese muss konkret und nachvollziehbar begründet werden.
Pauschale Vollrückforderungen halten einer gerichtlichen Überprüfung zunehmend nicht stand. Dies zeigt sich in einer wachsenden Zahl von Entscheidungen.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Steuerberater sind häufig die ersten Ansprechpartner. Sie sehen die Bescheide frühzeitig. Die zunehmende Rechtsprechung eröffnet erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Entscheidend ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid. Er bildet den maßgeblichen rechtlichen Prüfungsrahmen. Überschreitet der Schlussbescheid diesen Rahmen, ist eine vertiefte rechtliche Prüfung angezeigt. In solchen Fällen empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsanwälte, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu bewerten und bestehende Handlungsspielräume zu nutzen.
Fazit
Die Rückforderungspraxis zu Überbrückungshilfen befindet sich im Wandel. Die Zahl gerichtlicher Entscheidungen steigt spürbar. Sie setzen den Bewilligungsstellen klare Grenzen. Der Schlussbescheid ist kein Freibrief. Der Vorläufigkeitsvorbehalt betrifft regelmäßig nur die Höhe der Förderung. Durch die frühzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsanwälte lassen sich erhebliche Rückforderungen für betroffene Unternehmen oft vermeiden und bestehende Verteidigungsmöglichkeiten effektiv nutzen.