20.000 Euro sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk

20.000 Euro sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk, so dass eine entsprechende Zuwendung – bei Überschreiten der persönlichen Freibeträge – der Schenkungsteuer unterliegt. Das ist die Quintessenz eines Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 (4 K 1564/24).

Der Sachverhalt:

Der Einfachheit halber erlaube ich mir, auf die Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.1.2026 zurückzugreifen.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den persönlichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von zehn Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern. Das Finanzamt und auch das FG sahen das aber anders. Es wurde Schenkungssteuer Höhe von 1.400 Euro festgesetzt.

Die Begründung:

Die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks dürfe sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Diese Auffassung sei aber aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) abzulehnen, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe.

Denkanstoß:

Soweit ich sehen kann, gibt es nur wenige Urteile zu der Frage, was als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ gilt. Von daher wird es spannend sein, ob die vom FG zugelassene Revision auch tatsächlich eingelegt wird.

Interessierten sei der Beitrag „Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke eröffnet interessante Gestaltungschancen“ in „Steuern mobil Nr. 5 vom 1.5.2025“ empfohlen, in dem die bisherige Rechtsprechung zum Thema „Gelegenheitsgeschenke“ aufgezeigt wird.

Zudem ist folgender Beitrag spannend: „Ettinger/Toussaint, Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG – Systematische Darstellung, praktische Anwendungshinweise und Folgethemen, NWB 43/2024 S. 2978 NWB IAAAJ-77206“.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Schenkungsteuer | Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ (FG)

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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