Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21).

Mit diesem Urteil grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 07.12.2023 (V R 15/21, BStBl II 2024, 503) ab, in dem es um den Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage ging.

Der Sachverhalt:

Der Kläger vermietet umsatzsteuerfrei ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Er hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der erzeugte Strom fließt direkt über den Batteriespeicher an die Mieter. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers von Fremdunternehmen bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben. Die Gesamtproduktion des Stroms und der Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, werden gesondert gemessen. Der Kläger rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat er mit den Mietern eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. Danach erfolgt die Versorgung der Mieter mit Strom über die installierte Photovoltaikanlage. Der Stromlieferungsvertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom bezieht, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen hat.

In 2018 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch. Zur Begründung verwies es darauf, dass es sich bei der Stromlieferung seitens des Kläger an die Mieter um eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) handele. Nach Auffassung des Kläger hingegen stellen die Stromerzeugung und Lieferung an die Mieter einerseits und die Vermietungsleistung andererseits zwei getrennte selbstständige Leistungen dar. Der BFH stimmt der Auffassung des Klägers zu.

Die wesentlichen Aussagen lauten: Weiterlesen

Geschäftsführergehalt neben Pension – BMF bezieht Stellung

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf.

Insoweit sollten zunächst das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“ Immerhin hat der BFH seine strenge Linie im Jahre 2023 jedoch ein klein wenig aufgeweicht – ich hatte darauf bereits in dem Blog-Beitrag „Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte“ hingewiesen (BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19).

Nun hat das BMF zu dem Urteil Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003: 009). Weiterlesen

Aufwendungen für eine Adoption: Revision leider nicht eingelegt

Im Rahmen des Blog-Beitrages „Aufwendungen für eine Adoption: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung – oder?“ hatte ich ein Urteil des FG Münster vorgestellt. Dieses hatte zwar in Übereinstimmung mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung geurteilt, dass die Aufwendungen für eine Adoption nicht abziehbar sind, allerdings die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E).

Leider wurde die Revision nicht eingelegt. Dabei hätte sie vielleicht sogar Aussicht auf Erfolg gehabt.

Kurz noch einmal zum Hintergrund:

Mehrere Male hat der BFH entschieden, dass die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes entstehen, keine Krankheitskosten darstellen und folglich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.3.1987, III R 150/86; BFH-Urteil vom 10.3.2015 VI R 60/11).

In den Jahren 2013 und 2015 gab es diesbezüglich aber einen seltsamen Vorgang beim BFH: Der VI. Senat wollte unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Aufwendungen für eine Adoption doch als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen und rief insoweit den Großen Senat an (BFH-Beschluss vom 18.4.2013, VI R 60/11). Aus mir nicht näher bekannten Gründen hat der VI. Senat dann aber einen Rückzieher gemacht und mit dem o.g. Urteil vom 10.3.2015 die bisherige Linie, die zuvor der III. Senat aufgezeigt hatte, bestätigt (vgl. dazu Geserich, NWB Nr. 29 vom 13.07.2015 Seite 2120). Weiterlesen

Erbschaftsteuerliche Begünstigungen: Auch eine lang andauernde Erbauseinandersetzung ist unschädlich

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Maßgebend ist das BFH-Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16).

Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung.

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim kann im Übrigen nur der Eigentümer beanspruchen, der die Wohnung selbst nutzt, nicht aber ein (Mit-)Eigentümer, der dort nicht wohnt. Allerdings kann die Steuerbefreiung von dem einen Miterben auf einen anderen Miterben übergehen, wenn eine Erbauseinandersetzung erfolgt. Das ist der so genannte Begünstigungstransfer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG). Nach dem Willen der Finanzverwaltung muss eine Erbauseinandersetzung aber alsbald nach der Erbschaft erfolgen, damit der Wohnungsnutzer möglichst das Alleineigentum erhält. Und weil eine Zeitspanne von maximal sechs Monaten – aus welchen Gründen auch immer – griffig erscheint, soll die Erbauseinandersetzung ebenfalls innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein (H E 13a.11 der ErbStR).

Gerade komplexe Erbauseinandersetzungen können sich jedoch über mehrere Jahre hinziehen. Und daher hat der BFH nun erfreulicherweise entschieden, dass auch ein Zeitraum von weit mehr als sechs Monaten bis zur Erbauseinandersetzung unschädlich sein kann (BFH-Urteil vom 15.5.2024, II R 12/21). Weiterlesen

BMF äußert sich zur Wirksamkeit inkongruenter Gewinnausschüttungen

Inkongruente Gewinnausschüttungen werden in der Gestaltungspraxis gerne eingesetzt und sowohl vom BFH als auch von der Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert, auch wenn sich letztere damit jahrelang – wenn nicht jahrzehntelang – schwergetan hat. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (BStBl 2014 I S.63) hatte das BMF jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen formuliert. Danach galt bzw. gilt in Bezug auf GmbHs:

Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile erlaubt. Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Nicht anerkannt wurde es bislang, wenn lediglich ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente (Vorab-)Ausschüttung vorlag.

Im Jahre 2022 hat der BFH jedoch entschieden, dass auch ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss anzuerkennen ist (BFH-Urteil vom 28.9.2022, VIII R 20/20).

Nunmehr hat das BMF seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet (BMF-Schreiben vom 4.9.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004: 003). Inkongruente Gewinnausschüttungen sind danach – wie bislang – steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Die Fälle mit „zivilrechtlicher Wirksamkeit“ sind aber erweitert worden. Insbesondere in folgenden Fällen sind inkongruente Gewinnausschüttungen anzuerkennen: Weiterlesen

Aufreger des Monats Oktober: Schenkungsteuer auch ohne Schenkung? Ja, das geht!

Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das ist der so genannte Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Mit meinen Worten ausgedrückt: Eine Schenkung ist nur dann eine Schenkung, wenn der Schenkende dem Beschenkten etwas Gutes tun will, also aus freien Stücken heraus bereichern will. So viel zum Grundsatz.

Und natürlich – wie sollte es in Deutschland auch anders sein – gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Eine besonders wichtige Ausnahme enthält § 7 Abs. 8 ErbStG. Als Schenkung gilt danach auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt.

Das Wort „gilt“ bedeutet, dass Schenkungsteuer festgesetzt wird, auch wenn mitunter gar kein Wille zur Bereicherung vorhanden ist, also gar keine Schenkung vorliegt. Der BFH hat soeben entschieden, dass die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist – anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist (BFH-Urteil vom 10.4.2024, II R 22/21). Für mich ist das der Aufreger des Monats. Weiterlesen

Nutzungsersatz nach Rückabwicklung von Darlehen: Was gilt bei bestandskräftigen Steuerbescheiden?

Kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Rückabwicklung von Darlehen: Aktuelles zur (Nicht-)Steuerbarkeit einer Nutzungsentschädigung“ die jüngste BFH-Rechtsprechung vorgestellt, wonach von Banken gezahlte Nutzungsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führen bzw. führen müssen (BFH-Urteile vom 7.11.2023, VIII R 7/21 und VIII R 16/22; BFH-Urteil vom 22.5.2024, VIII R 3/22).

Mein Denkanstoß dazu lautete: Betroffene sollten sich – im Rahmen der Steuererklärung – auf die BFH-Rechtsprechung berufen und eine Erstattung ihrer Kapitalertragsteuer beantragen, sofern diese einbehalten wurde. Es ist fast immer sinnvoller, sich mit dem Finanzamt (gegebenenfalls vor dem Finanzgericht) bezüglich der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) zu streiten als mit der Bank, denn diese ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG an die Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung gebunden – und seien diese auch noch so falsch bzw. vom BFH für falsch befunden worden.“

Wie es der Zufall will, hat der BFH kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es genau darum ging, dass sich der Betroffene nicht – rechtzeitig – mit dem Finanzamt um den Einbehalt der Kapitalertragsteuer gestritten hat (BFH-Urteil vom 22.5.2024, VIII R 3/22). Weiterlesen

Erhaltungsrücklage: Werbungskostenabzug bereits bei Einzahlung in die Rücklage?

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage, früher als Instandhaltungsrücklage oder Instandhaltungsrückstellung bezeichnet, dürfen vom jeweiligen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie verausgabt hat. Wird die Erhaltungsrücklage ausnahmsweise für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen, sind nur die entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten abziehbar.

Voraussetzung ist natürlich, dass die Wohnung der Einkünfteerzielung dient. Diese Grundsätze gelten bereits seit vielen Jahren und werden – soweit ersichtlich – von der Finanzverwaltung auch nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) vertreten (vgl. OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 9.11.2022, S 2211 A – 12 – St 214). Nach der gesetzlichen Neuregelung besitzen die Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit.

Nun muss der BFH klären, ob die bisherigen Grundsätze zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage weiter anzuwenden sind. Die Rechtsfrage in dem Verfahren mit dem Az. IX R 19/24 lautet: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des WEG bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) ertragsteuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und deren steuerlicher Einordnung? Vorinstanz war das FG Nürnberg (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie ist pfändbares Arbeitseinkommen

Noch bis zum Jahresende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bei Arbeitnehmern, die überschuldet sind, dürfte sich die Freude allerdings in Grenzen halten. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen gilt und als solches pfändbar ist (BGH, Beschluss vom 25.4.2024, IX ZB 55/23).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Auf Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht im Februar 2023 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Der Arbeitgeber gewährte dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro, zahlbar in Teilbeträgen in Höhe von 1.500 Euro zum 30.6.2023 und zum 30.6.2024. Der Schuldner beantragte, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben. In letzter Instanz hat auch der BGH diesen Antrag abgelehnt. Weiterlesen

Rückabwicklung von Darlehen: Aktuelles zur (Nicht-)Steuerbarkeit einer Nutzungsentschädigung

Aufgrund der EuGH- und der BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre kommt es aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen häufiger zum Widerruf bzw. zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen. Werden die Streitigkeiten beendet, müssen die Banken gegebenenfalls Nutzungsersatz leisten.

Im Jahre 2023 hat der BFH diesbezüglich entschieden, dass die nach Widerruf eines Darlehens von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung für bereits geleistete Zahlungen nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führt, da der Nutzungsersatz nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird (z.B. BFH-Urteile vom 7.11.2023, VIII R 7/21 und VIII R 16/22).

Nun hat der BFH – auf einer Linie mit den oben genannten Urteilen – entschieden: Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 22.5.2024, VIII R 3/22).

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