Kann der Erbe die § 10f-Förderung für ein Baudenkmal fortführen?

Nach § 10f EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem Baudenkmal, das er als Eigenheim nutzt, im Kalenderjahr des Abschlusses einer Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Natürlich müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden soll. Vielmehr soll der Blick auf ein aktuelles Revisionsverfahren beim BFH gelenkt werden (Az. X R 23/24).

Die Frage lautet: Kann auch der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG fortsetzen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt? Vorausgegangen ist ein – negatives – Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 24.7.2024 (1 K 903/21).

Vorab sei darauf hingewiesen, dass zwar gemeinhin von der „Denkmal-AfA“ gesprochen wird, der Begriff aber nicht korrekt ist, denn tatsächlich handelt es sich um Sonderausgaben.

Der Sachverhalt:

Die Eltern des Klägers erwarben ein Baudenkmal im Sinne des § 10f Abs. 1 EStG. Sie sanierten das Objekt umfangreich und setzten die Außenanlagen instand. Sie nutzten das Objekt ab 2016 zu eigenen Wohnzwecken. Auch der Kläger wohnte bzw. wohnt in diesem Objekt. Der Vater verstarb Anfang 2017. Die vormals dem Vater gehörenden Anteile an dem Objekt gingen auf den Kläger über, so dass dieser fortan zur Hälfte am Objekt beteiligt ist. Er ist der Auffassung, dass ihm die Abzugsbeträge nach § 10f EStG nun gemeinsam mit seiner Mutter zustehen. Dies wurde ihm vom Finanzamt versagt. Der Gesamtrechtsnachfolger könne die Steuervergünstigung nicht fortführen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Die Begründung:

Nach der Fußstapfen-Theorie des § 11d EStDV kann ein Erbe die AfA des Erblassers für eine Immobilie des Privatvermögens zwar fortführen. § 10f EStG gehört aber zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug und nicht über die Einkünfteermittlung. Da es keine AfA-Vorschrift ist, kommt die so genannte Fußstapfen-Theorie des § 11d EStDV nicht zur Anwendung.

Ohnehin ist § 11d EStDV nur eine Ausnahmevorschrift. So hat BFH hat beispielsweise in seinem Urteil vom 13.3.2018 (IX R 22/17) für Erhaltungsaufwendungen entschieden, dass § 11d EStDV insoweit nicht anwendbar ist. Die dortige Situation ist mit der Situation im Streitfall vergleichbar.

Denkanstoß:

Das Gericht hat die Revision zugelassen, da in der Literatur unterschiedliche Ansichten über den Abzug von Aufwendungen nach § 10f EStG beim Rechtsnachfolger vertreten werden. Diese ist – wie erwähnt – auch eingelegt worden, so dass entsprechende Fälle offengehalten werden sollten.

Der BFH hat übrigens bereits entschieden bzw. bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger die Steuervergünstigung des § 10f EStG nur für ein Objekt und nur einmal im Leben nutzen kann. § 10f Abs. 3 EStG verhindere die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander (BFH-Urteil vom 24.5.2023, X R 22/20; vgl. Blog-Beitrag „Förderung nach § 10f EStG: Es gibt keine Folgeobjekt-Regelung„).

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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