Neue Spielregeln für Batterieproduktion und Entsorgung von Altbatterien

Am 10.9.2025 wird der Bundestag erstmals einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (ABl 2023, L 191 v. 28.7.2023) beraten. Das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) soll noch in der gleichen Woche verabschiedet werden. Was bedeutet das für Unternehmen?

Hintergrund: EU-Batterie-VO gilt seit Februar 2024

Am 17.8.2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien in Kraft getreten. Sie gilt seit 18.2.2024 und in vollem Umfang seit 18.8.2025. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Ziel der Verordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen mit Blick auf Anforderungen an die Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von Altbatterien.

Hierfür werden Regelungen bezüglich Stoffbeschränkungen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt. Die Verordnung sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf, der mit dem Batt-EU-AnpG umgesetzt werden soll. Das bisherige Batteriegesetz soll aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz ersetzt werden. Die Ampelkoalition hatte im November 2024 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Batterieverordnung vorgelegt. Das parlamentarische Verfahren konnte jedoch in der 20.Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden.

Vor dem jetzigen Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde ein gleichlautender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 21/570) im Juni 2025 bereits erstmals beraten und an den Umweltausschuss überwiesen, der vor der für den 11.9.2025 angesetzten abschließenden BT-Beratung eine Beschlussempfehlung abgeben soll.

Inhalt und Zielsetzung des Batt-EU-AnpG

Ziel der EU-Verordnung 2023/1542 ist ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Produktion von Batterien sowie die Entsorgung von Altbatterien (BT-Drs. 21/1150). Hierfür werden Regelungen bezüglich der Beschränkung von gefährlichen Stoffen, des Designs, der Kennzeichnung, der Konformität und der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie Neuregelungen in den bisher nicht geregelten Bereichen erforderlich. Das bisherige Batteriegesetz soll deshalb aufgehoben und rückwirkend zum 18.8.2025 durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz ersetzt werden.

Zu den Neuerungen zählen die Pflichten zur Einrichtung von kollektiven Sammelsystemen für alle Kategorien von Batterien sowie zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen. Darüber hinaus sollen Verbraucher künftig auch die ausgedienten Batterien von E-Bikes oder E-Scootern an kommunalen Sammelstellen zurückgeben können. Die Batterieverordnung der EU sieht eine Anhebung der Sammelziele für Gerätebatterien in zwei Schritten auf 63 Prozent bis Ende 2027 und auf 73 Prozent bis Ende 2030 vor. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Vorgaben will die Bundesregierung an der in Deutschland geltenden Mindestsammelquote von 50 Prozent festhalten.

Änderungsvorschläge des Bundesrates zurückgewiesen

Der Bundesrat hatte zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen bereits am 11.7.2025 Stellung genommen. Er hatte unter anderem vorgeschlagen, die Registrierungspflicht für Batteriemarken an EU-Mindestvorgaben anzupassen, die Pflicht zu „digitalen Bildtafeln“ im Onlinehandel zu streichen und eine zentrale Bundesbehörde für bestimmte Aufgaben einzurichten. Zudem hat er Besorgnis geäußert über Brandgefahren durch unsachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien und eine Prüfung zusätzlicher Maßnahmen – auch einer Pfandlösung – angeregt.

Die Bundesregierung hat alle drei Gesetzesänderungsvorschläge abgelehnt und verweist unter anderem auf die Notwendigkeit, stationären und Onlinehandel bei Informationspflichten gleichzubehandeln, ferner auf die grundgesetzlich verankerte Zuständigkeit der Länder für den Vollzug. Die Brandgefahr bei Lithium-Ionen-Batterien will sie durch geplante Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie durch EU-Vorgaben zur Austauschbarkeit von Batterien reduzieren.

Worauf sich Unternehmen jetzt einstellen müssen

Der Gesetzentwurf regelt Anpassungsbedarf im nationalen Recht an die EU-Batt-VO. Er legt für bestimmte Bereiche die national zuständigen Behörden und deren Befugnisse fest. Zudem werden im Bereich der Abfallbewirtschaftung die national etablierten Strukturen für Gerätealtbatterien fortgeführt und diese auf andere Batteriekategorien ausgeweitet. Auch andere effektive Mechanismen wie zum Beispiel ein Pfand auf Starterbatterien sollen beibehalten werden. Insofern wird von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber in der Verordnung Gebrauch gemacht.

Daneben werden verfahrenstechnische Abläufe festgelegt, die aufgrund der neuen europarechtlichen Verpflichtungen für die Hersteller von Batterien notwendig sind. Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Rücknahmepflicht gemäß Art. 1 Abs. 3 der VO (EU) 2023/1542 nun auch auf Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, wie z. B. E-Bikes oder E-Scooter, erstrecken soll (§ 14 Gesetzentwurf). Wichtige Fragen für den Übergangszeitraum beantwortet das BMUKN auf seinen Internetseiten.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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