Das BMAS will Unternehmen durch Verordnung (Corona-ArbSchV) vorübergehend dazu anhalten, Beschäftigten während der Corona-Pandemie mehr Homeoffice anzubieten.
Hintergrund
Das Infektionsgeschehen ist trotz der in vielen Lebensbereichen bereits einschneidenden Kontaktreduzierung unvermindert hoch. Um einen harten wirtschaftlichen Shutdown zu vermeiden, liegt es im Gesamtinteresse der Volkswirtschaft, einen besten möglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Dazu bietet bereits das geltende Arbeitsschutzrecht einen Rechtsrahmen: Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist. In Kantinen und Pausenräumen ebenfalls Mindestabstand von 1,5 m; Flüssigseife; Desinfektionsmittel und Handtuchspender in Sanitärräumen; Gewährleistung regelmäßigen Lüftens.
Das Bundeministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) hält jetzt am Arbeitsplatz noch weitergehende, zusätzliche Maßnahmen für erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können. Dazu hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F. vom 22.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, deren Kern eine Pflicht zur Ausweitung von Homeoffice ist. Darauf hatten sich Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten bereist in ihrem MPK-Beschluss vom 19.1.2021 (dort Ziff. 8) geeinigt.
Verordnungsentwurf des BMAS vom Kabinett gebilligt
Am 20.1.2021 hat das Bundeskabinett die vom BMAS vorgelegte Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, gebilligt, die keine weiteren Zustimmung oder gar Befassung des Bundestags bedarf und voraussichtlich nach Verkündung bereits am 27.2.2021 in Kraft treten soll. Sie ist bis zum 15.3.2021 befristet.
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