Mietpreisbremse auf der Kippe

Das Bundeskabinett hat am 11.12.2024 den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen, mit dem die geltende Mietpreisbremse bis 2029 verlängert werden soll. Ob das Gesetz angesichts der am 16.12.2024 anstehenden Vertrauensfrage des Bundeskanzlers noch fristgerecht verabschiedet wird, scheint fraglich.

SPD erhöht Druck für Verlängerung der Mietpreisbremse

Mit dem jetzt vom Minderheitskabinett unter Führung des SPD beschlossenen Gesetzentwurf soll den Landesregierungen ermöglicht werden, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt auch über den 31.12.2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Das bedeutet, dass in den so festgelegten Gebieten die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete regelmäßig höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Zudem soll die Mietpreisbremse auch auf Wohnungen angewendet werden, die nach dem 1.10.2014 und bis zum 1.10.2019 erstmals genutzt und vermietet wurden. Neu ist, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 gelten soll, also ein Jahr länger als noch im ursprünglichen Gesetzentwurf des früheren Bundesjustizministers Buschmann vorgesehen.

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Bürokratieerleichterungen für Versicherungskaufleute – Sachkundeprüfung soll nach Ausbildungsberuf entfallen

Die IHK-Sachkundeprüfung für den neuen Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen“ soll nach einem Verordnungsentwurf des BMWK künftig entfallen. Absolventen dieser Ausbildung soll nach der 1. ÄndV zur Versicherungsvermittler-Verordnung (VersVermÄndV) der Erwerb der Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO erleichtert werden.

Hintergrund

Versicherungsvermittler bedürfen nach § 34d GewO neben der Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) grundsätzlich einer Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörde. Einzelheiten des Erlaubnisverfahrens regelt die Versicherungsnehmer-Vermittler-Verordnung (VersVermV), die zum Nachweis der besonderen Sachkunde eine Sachkundeprüfung vor der IHK vorschreibt. § 5 Abs. 1 VersVermV enthält allerdings eine Aufzählung von Berufsqualifikationen, die der Sachkundeprüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler gleichgestellt sind. Weiterlesen

Revision des Lieferkettengesetzes: Nächster Vorstoß im Bundestag

Am 5.12.2024 hat der Bundestag in erster Lesung über zwei neue Gesetzentwürfe der FDP (BT-Drs. 20/14021) und der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/14015) zur Aufhebung des LKSG beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Wie geht’s jetzt weiter?

Zwei neue Gesetzesinitiativen im Bundestag eingebracht

Eigentlich wollte die Bundesregierung das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der deutschen Wirtschaft noch in 2024 entschärfen; aus diesem politischen Versprechen ist nach dem Bruch der Ampelkoalition am 6.11.2024 nichts mehr geworden.

Der ehemalige Koalitionspartner FDP und die CDU/CSU-Opposition geben in ihrem Kampf gegen zu viel Bürokratie im LKSG aber nicht auf: Die FDP hat am 5.12.2024 einen Entwurf für ein Lieferkettenbürokratiefreiheitsgesetz – LkBFreiG (BT-Drs. 20/14021), die CDU/CSU einen Entwurf für ein Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz (BT-Drs. 20/14015) im Bundestag eingebracht.

Im Kern geht es unverändert um die Frage, ob beim Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft im Rahmen der Unternehmensverantwortung ausreichen, oder ob der Staat zum Schutz dieser Rechte regulierend durch Berichtspflichten eingreifen muss.

Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion bezeichnet zwar den Schutz von Menschenrechten und Umwelt als „zentrales Anliegen der Bundesrepublik Deutschland“ und deutscher Unternehmen. Schon bald nach Inkrafttreten des LkSG habe sich aber gezeigt, dass das Gesetz insbesondere im Hinblick auf umfangreiche jährliche Berichtspflichten einer Überprüfung bedürfe. Verschiedene Krisen hätten den Druck auf internationale Lieferketten erheblich erhöht und dadurch entsprechende Wirtschaftsbeziehungen erheblich erschwert. Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) gehe weit über deutsche Vorgaben hinaus. Es mache für deutsche Unternehmen keinen Sinn, an die deutschen Regelungen gebunden zu sein, wenn zugleich die europäischen Regelungen gelten.

Die FDP-Fraktion kritisiert in ihrem Gesetzentwurf, dass sich das LKSG über den direkten Adressatenkreis des Gesetzes hinaus als großes zusätzliches Handelshemmnis erwiesen habe. Eine Umfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) unter rund 2.400 auslandsaktiven Betrieben hat bereits 2023 gezeigt, dass die bürokratischen Belastungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einen weitaus größeren Umfang angenommen haben als ursprünglich von der damaligen Bundesregierung erwartet. Wenn sich Unternehmen aus Sorge vor Bußgeldern aus den Ländern zurückzögen, die von Investitionen aus Deutschland am meisten profitieren würden, sei niemandem geholfen. Es müsse dann davon ausgegangen werden, dass die Marktlücke vielfach von jenen Staaten gefüllt werde, die sich nicht an hohe Standards gebunden fühlten.

Wie geht’s nun weiter?

Der Bundestag hat die Gesetzesvorlagen nun zur weiteren Beratung an der federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Ob aber gerade das so umstrittene LKSG noch den Sprung zu den „noch zu erledigenden Restarbeiten“ unter der amtierenden Bunderegierung schafft, ist zweifelhaft. Nachdem der Bundeskanzler am 16.12.2024 im Bundestag die Vertrauensfrage stellen will (Art.68 Abs. 1 GG) und bei einem Scheitern Bundestagsneuwahlen voraussichtlich auf den 23.2.2025 terminiert werden, spricht wenig dafür, dass über die beiden Gesetzentwürfe noch in der laufenden Legislatur noch Ausschussberatungen stattfinden.

Sollte im Februar 2025 ein neuer Bundestag mit neuer Bundesregierung gewählt werden, werden auch die Ausschüsse des Bundestages neu zusammengesetzt – dann gff. auch mit anderen politischen Mehrheiten. Wir bleiben dran…

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Update: Was gilt beim Deutschlandticket ab Januar 2025 und was ist vor dem Jahreswechsel noch zu beachten?

Das Deutschlandticket soll jedenfalls bis Ende 2025 fortgesetzt werden, kostet ab 1.1.2025 aber 58 Euro statt bislang 49 Euro/Monat. Wer dieses Ticket auch ab Januar 2025 weiter nutzen will, sollte allerdings im Vorfeld noch Einiges beachten.

Hintergrund

Seit 1.5.2023 kann mit dem Deutschlandticket der öffentliche Personennahverkehr deutschlandweit genutzt werden, mehr als 13 Mio Deutsche machen davon Gebrauch. Das Ticket kann für 49 Euro im Abonnement gekauft werden, lässt sich aber monatlich kündigen. Es ist gerade für Pendler in Ballungsräumen attraktiv, weil es oft deutlich günstiger ist als andere ÖPNV-Tickets. Bis Ende 2024 bleibt der Preis stabil bei 49 Euro. Deswegen beschloss das Kabinett am 17.7.2024 eine Neufassung des Regionalisierungsgesetzes. Mit der Gesetzesänderung können in den Vorjahren nicht verbrauchte Mittel für die Finanzierung des Deutschlandtickets in diesem Jahr genutzt werden. Da aber die Finanzierung für 2025 ungewiss war, haben Bund und Länder länger verhandelt mit dem Ergebnis, den Preis des Deutschlandtickets ab 1.1.2025 auf 58 Euro/Monat anzuheben.

Finanzierung des Deutschlandtickets vermutlich bis Ende 2025 gesichert

Einkommenseinbußen bei kommunalen Verkehrsunternehmen sollen über Bund und Länder ausgeglichen werden, die je 1,5 Milliarden Euro pro Jahr dafür bereitstellen. 2025 sollen dafür auch Restmittel des Bundes verwendet werden, um das Ticket zu finanzieren. Doch dafür muss noch das Regionalisierungsgesetz den Bundestag passieren (BT-Drs. 20/12773), was sich wegen des vorzeitigen Endes der Ampel-Regierung vom 6.11.2024 aber verzögert.

Inzwischen haben sich allerdings die Unionsfraktion und die FDP-Fraktion bereit erklärt, der Finanzierung bis Ende 2025 zuzustimmen, wenn Bundeskanzler Scholz am 16.12.2024 die Vertrauensfrage im Bundestag gestellt hat. Die Finanzierung des Deutschlandtickets ist für das Jahr 2025 also gesichert, eine langfristige Planungssicherheit für das Ticket besteht jedoch nach wie vor nicht; selbst zwischen CDU und CSU gibt es keine einheitliche Position, ob und in welchem Umfang sich über 2025 hinaus der Bund an den Kosten des Deutschlandtickets beteiligen soll.

Was müssen Inhaber des Deutschlandtickets aktuell noch beachten? Weiterlesen

Update: Bundeskabinett billigt Bürokratieentlastungsverordnung in geänderter Form

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett am 9.10.2024 beschlossenen BEV zugestimmt, allerdings nur „mit Maßgaben“. Jetzt hat das Bundeskabinett am 4.12.2024 die Änderungen gebilligt, die BEV kann nun in Kraft treten

Hintergrund

Die von der Bundesregierung am 9.10.2024 beschlossene „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) soll nach Zustimmung des Bundesrates das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergänzen, das im Wesentlichen am 1.1.2025 in Kraft tritt. Die von der Bundesregierung beschlossene, zustimmungspflichtige BEV ist Teil der sog. Meseberger Beschlüsse zum Bürokratieabbau und enthält 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft.  Weiterlesen

EU-Parlament befürwortet Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das EU-Parlament am 14.11.2024 gebilligt, das Anwendungsdatum der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr zu verschieben. Unternehmen haben jetzt mehr Zeit, um sich auf die Anforderungen der Entwaldungsverordnung vorzubereiten.

Zielsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 420 Millionen Hektar Wald – eine Fläche größer als die EU – durch Entwaldung verloren gegangen sind. Der EU-Verbrauch macht etwa 10 % der weltweiten Entwaldung aus. Palmöl und Soja sind für mehr als zwei Drittel davon verantwortlich.

Die vom EU-Parlament am 19.4 2023 verabschiedete Entwaldungsverordnung (EUDR v. 9.5.2023, ABL. L 2023, 150/206) zielt deshalb darauf ab, den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen. Mit dem Ansatz verbindlicher, unternehmerischer nachhaltiger Sorgfaltspflichten soll mit der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sichergestellt werden.

Dazu regelt die Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Dafür soll die Entwaldung im Zusammenhang mit dem EU-Verbrauch von Erzeugnissen aus Rindern, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Gummi, Holzkohle und bedrucktem Papier verhindert werden.

Das betrifft auch deutsche Unternehmen! Weiterlesen

Bundeskabinett beschließt Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz

Am 27.11.2024 hat das Minderheitskabinett den Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen, das jetzt zunächst das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Ob, mit welchen Änderungen und zu welchem Zeitpunkt das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird, ist derzeit aber nicht absehbar.

Hintergrund

Für den umfassenden Transformationsprozess in der Wirtschaft benötigt Deutschland Investitionen in enormem Umfang. Neun von zehn in Deutschland investierten Euro stammen aktuell aus dem Privatsektor. Deshalb ist es wichtig, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts weiter zu stärken. Die amtierende Bundesregierung will deshalb die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutender Teil eines starken Finanzplatzes Europa weiter stärken. Insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hat die Bundesregierung mit verschiedenen steuerrechtlichen, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital bereits erleichtert. Hierfür ist im Dezember 2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG v. 14.12.2023, BGBl 2023 I 2023 Nr.3 54) beschlossen worden. Ich habe dazu im Blog berichtet.

Eckpunkte des Kabinettsbeschlusses für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der Gesetzentwurf, mit dem das Kabinett die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland stärken und die Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen verbessern will, sieht zur Förderung von Investitionen insbesondere einfachere steuerrechtliche Rahmenbedingungen vor. Ferner sollen Unternehmen leichter Zugang zum Kapitalmarkt erhalten und Kapitalmittel stärker als bisher in Infrastruktur und erneuerbare Energien investiert werden. Eckpunkte des Regierungsentwurfs sind: Weiterlesen

Die Zeit wird knapp: Nur noch bis 31.12.2024 steuerfreie Inflationsausgleichsprämie möglich

Am 31.12.2024 endet die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine steuer- und abgabefreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach § 3 Nr.11c EStG zu zahlen. Worauf Arbeitgeber jetzt noch achten sollten.

Hintergrund

Mit dem sog. dritten Entlastungspaket hat die Ampelkoalition eine Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Hintergrund waren die gestiegenen Verbraucherpreise und die hohen Energiekosten. Mit der IAP können Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine Prämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleich in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zu zahlen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (v. 19.10.2024, BGBl. I S. 1743), das am 25.10.2022 verkündet worden ist. Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Frist endet unwiderruflich am 31.12.2024

Begünstigt werden Zahlungen ab dem 26.10.2022 bis spätestens zum 31.12.2024, eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus wird es nicht geben. Auch Prämien, deren Zahlung bereits vor dem Zeitraum beschlossen wurden (also ein vor dem 26.10.2022 bereits zugesagter Zuschuss zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten), können begünstigt sein. Entscheidend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer. Dieser muss im Begünstigungszeitraum erfolgen.

Der Arbeitnehmer muss wirtschaftlich über das Geld verfügen können, das bedeutet die Kontogutschrift muss erfolgt sein. Es reicht also nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Gehaltsabrechnung für Dezember noch in 2024 erhält, die Kontogutschrift jedoch erst am 2.1.2025 erfolgt. In diesem Fall wäre die IAP steuerpflichtig und zu verbeitragen. Für Arbeitgeber, die eine IAP noch ganz oder teilweise auszahlen wollen, bedeutet das, jetzt schnell zu handeln. Entweder mit der Gehaltsabrechnung für November oder für Dezember 2024, wobei die IAP spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres gutgeschrieben sein muss.

Worauf ist besonders zu achten?

Alle Fragen rund um die IAP hat das BMF in einem umfangreichen FAQ-Katalog beantwortet, der auf den BMF-Internetseiten verfügbar ist. Wichtige zu beachtende Spielregeln heißen: Weiterlesen

BVerfG: Abschöpfung von Übergewinnen im Rahmen der Strompreisbremse verfassungsgemäß

Am 28.11.2024 hat das BVerfG entschieden, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) von privaten EEG-Anlagenbetreibern durch die Umverteilung der „Überschusserlöse“ von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher (§§ 13 ff.; 29 StromPBG) als Reaktion auf eine nach Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt gerechtfertigt war.

Rechtlicher Hintergrund

Die Strompreisbremse wurde im Dezember 2022 vom Bundestag als Reaktion auf den massiven Strompreisanstieg als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine beschlossen (StromPBG, BGBl 2022 I  S. 2512). Die §§ 13-18, 29 StromPBG regeln unter anderem, dass Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für Überschusserlöse, also deutlich über den Investitionserwartungen und Kosten liegende Zufallsgewinne aus dem Verkauf des im Zeitraum vom 1.12.2023 bis 30.6.2024 erzeugten Stroms Abschöpfungsbeträge an die Netzbetreiber zahlen müssen, um Letztverbraucher von krisenbedingt hohen Stromkosten zu entlasten.

Sachverhalt der Verfassungsbeschwerden

Die Beschwerdeführer betreiben Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie, aus Windenergie oder aus fester Biomasse. Sie wenden sich unmittelbar gegen die gesetzlich vorgeschriebene Abschöpfung ihrer über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden „Überschusserlöse“ sowie gegen die mit administrativen Lasten einhergehenden Pflichten zur Mitwirkung bei dieser Abschöpfung (§§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 Strompreisbremsegesetz).

Dieser Eingriff in ihre Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Weiterlesen

Steht die Heizungsförderung auf der Kippe?

Die in 2024 gestartete sog. Heizungsförderung kann auf den Internetseiten der KfW beantragt werden. Aber nach dem Aus der Ampel-Regierung bricht jetzt Hektik aus, ob die KfW-Förderprogramme in 2025 überhaupt fortgesetzt werden. Was sollten potentielle Antragsteller jetzt bedenken?

Vorläufige Haushaltsführung bis zum Bundeshaushalt 2025

Seit dem Bruch der Ampel-Koalition am 6.11.2024 herrscht im Bundestag weitgehend Stillstand. Das gilt auch für die Verabschiedung des Nachtragshaushaltes 2024 und für den Haushalt 2025. Für den Nachtragshaushalt 2024 hat der neue Bundesfinanzminister wissen lassen, dass es zu einer Haushaltssperre nicht kommen werde, weil die genehmigten Haushaltsmittel 2024 – auch dank Umschichtungen – ausreichen werden. Für 2025 zeichnet sich aber eine vorläufige Haushaltsführung ab, weil der Haushalt 2025 grundsätzlich neue diskutiert und vermutlich erst von einer neuen Bundesregierung nach dem 23.2.2025 eingebracht wird; der Haushalt 2025 könnte dann voraussichtlich erst im Mai 2025 unter Dach und Fach sein. Eine „vorläufige Haushaltsführung“ bedeutet dann, dass der Bund nur Ausgaben mit einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung verausgaben darf, im Übrigen aber nur durch Einzelfallentscheidung.

Mögliche Auswirkungen auf die Heizungsförderung

Die Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung könnten jetzt vielen Wohnungs- und Hauseigentümern einen Strich durch die Rechnung machen, die energetische Sanierungsmaßnahmen oder einen Heizungstausch GEG-Fördermittel bei der KfW beantragen wollen. Wer bereits einen Antrag gestellt und eine Förderzusage in 2024 bekommen hat, braucht sich keine Sorgen zu machen; die bewilligten Mittel werden weiter ausgezahlt, auch wenn Sanierung oder Heizungstausch erst in 2025 erfolgen.

Anders kann es aber aussehen, wenn die Fördermittel erst in 2025 beantragt werden sollen: In den BEG-Förderbedingungen vom 29.12.2023 (BAnz AT v. 29.12.2023 B 1) heißt es:

7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Das bedeutet, dass eine neue Bundesregierung wegen begrenzter Haushaltsmittel die BEG-Förderung ab 2025 auch reduzieren oder ganz streichen kann. Wenn im Bundeshaushalt 2025 die Fördermittel nicht wie ursprünglich geplant veranschlagt werden, können sie nicht ausgegeben und von der KfW auch nicht zugesagt werden. Das Risiko steigt also, dass die KfW bald einen vorläufigen Förderstopp verhängt. Wer einen Sanierungszuschuss oder Zuschuss für den Heizungstausch beantragen will, sollte dies also tunlichst vor Jahresende 2024, sodass die Förderzusage noch vor dem 31.12.2024 erfolgt.

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