Unionsfraktion scheitert mit Aufhebung des Lieferkettengesetzes

Am 17.10.2024 hat der Bundestag mit Regierungsmehrheit die Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Umsetzung der CSDDD-Richtlinie abgelehnt. Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Über die Hintergründe habe ich hier im Blog schon mehrfach berichtet, z.B. in meinem Beitrag „Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024“.

Inhalt des Unionsantrags

Die Unionsfraktion stellt in ihrem Antrag vor dem Hintergrund verschiedener internationaler Krisen und Kriege fest, dass der Druck auf internationale Lieferketten erheblich gewachsen und Wirtschaftsbeziehungen erschwert worden seien, außerdem schrumpfe seit geraumer Zeit das deutsche Wirtschaftswachstum. Angesichts der umfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten im LkSG hätten sich die Wettbewerbsbedingungen deutscher Unternehmen insgesamt deutlich verschlechtert. Daher solle an den Verpflichtungen aus dem LkSG nicht länger festgehalten werden. Deutsche Unternehmen müssten sich stattdessen auf das Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorbereiten, das LkSG müsse deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Weiterlesen

Bundesrat macht Weg für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen frei

Der Bundesrat hat am 27.9.2024 mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gebilligt, dass künftig im Wohnungseigentumsrecht virtuelle Eigentümerversammlungen stattfinden können.

Hintergrund

Nach dem WEG können Wohnungseigentümerversammlungen derzeit lediglich als Präsenzversammlungen abgehalten werden oder in hybrider Form stattfinden, also als Präsenzveranstaltung mit Online-Teilnahmemöglichkeit. Eine rein virtuelle Versammlung ohne Teilnahmemöglichkeit in Präsenz ist hingegen nur möglich, wenn die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Da es an einer solchen Vereinbarung in der Praxis vielfach fehlte, war die Durchführung von WEG-Versammlungen und Verabschiedung rechtsverbindlicher Beschlüsse der Wohnungseigentümer vor allem während der Corona-Beschränkungen ein großes praktisches Problem.

Was ändert sich mit virtuellen Eigentümerversammlungen?

Mit dem Gesetz, das am 27.9.2024 nach dem Bundestag (BT-Drs. 20/9880) auch den Bundesrat passiert hat, wird nun im WEG eine Beschlusskompetenz für vollvirtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen. Die bisherige Möglichkeit, die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen zu ermöglichen („hybride Wohnungseigentümerversammlungen“), bleibt aber unverändert bestehen. Die Wohnungseigentümer haben also künftig die Wahl, WEG-Versammlungen in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchzuführen. Dabei ist folgendes zu beachten: Weiterlesen

Unionsantrag im Wirtschaftsausschuss gescheitert – Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen wird nicht verlängert

Am 9.10.2024 ist ein Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist bei den Corona-Wirtschaftshilfen im BT-Wirtschaftsausschuss gescheitert (BT-Drs. 20/10615). Es bleibt damit dabei, dass das digitale BMWK-Abrechnungsportal am 15.10.2024 geschlossen wird.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Nach den Förderbedingungen endete die Abrechnungsfrist am 30.9.2024. Allerdings hatet das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet. Ich habe dazu unlängst im Blog berichtet (link).

Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist scheitert

Es war gewissermaßen der „letzte Strohhalm“ für alle Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen und deren steuerliche Berater (sog. prüfende Dritte), die innerhalb der Frist bis 30.9.2024 über ihre erhaltenen Subventionen im Rahmen von Corona noch nicht abgerechnet haben. Am 9.10.2024 ist die Unionsfraktion allerdings im Wirtschaftsausschuss mit einem Antrag zur Verlängerung der Abrechnungsfrist für die Corona-Wirtschaftshilfen gescheitert.

In ihrem Antrag forderte die Union die Bundesregierung auf, die Abgabefrist für Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31.12. 2024 („ggf. über eine quotale Regelung“) zu verlängern, „die Prüfung der Schlussabrechnungen sowohl bei der Auswahl der Stichproben als auch bei der Durchführung risikoorientiert vorzunehmen“ und „Unternehmen sowie prüfenden Dritten bei Rückfragen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen“. Daraus wird nun nichts: Nachdem der Antrag der Union vom 12.3.2024 jetzt am 9.10.2024 im Wirtschaftsausschuss gescheitert ist, wird sich der Bundestag damit erst gar nicht mehr befassen.

Was bedeutet das für offene Abrechnungsverfahren?

Rechtlich endete die Schlussabrechnungsfrist am 30.9.2024. Nach der Vereinbarung zwischen BMWK und DStV ist das digitale Abrechnungsportal für prüfende Dritte aber noch bis 15.10.2024, 24.00 Uhr geöffnet. Bis zum 15.10.2024 („technische Übergangsfrist“) eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen also akzeptiert und bis zu einem Abrechnungsbescheid bearbeitet.  Weiterlesen

Bundeskabinett beschließt Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)

Das Bundeskabinett hat am 9.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrates das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergänzen soll. Weiter Entlastungsmaßnahmen sollen aber folgen.

Hintergrund

Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ für die 20. Legislaturperiode hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Diese Absicht wurde mit den sog. Meseberger Beschlüssen von Ende August 2023 bekräftigt. Der vom Bundeskabinett am 8.5.2024 im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs. 20/11306) und von diesem in ergänzter Version (BT-Drs. 20/13015) am 27.9.2024 beschlossen; der Bundesrat befasst sich abschließend am 18.10.2024 mit dem BEG IV (BR-Drs. 474/23). Der jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) flankiert das anstehende BEG IV und regelt die Bereiche, die durch Rechtsverordnung zu regeln sind.

Eckpunkte der BEV

Die von der Bundesregierung jetzt beschlossene Verordnung umfasst 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf umfasste insgesamt „nur“ 25 Vorschläge, deren jährliches Entlastungsvolumen für die Wirtschaft rund 22,6 Millionen Euro betrug, das Entlastungsvolumen ist also deutlich erweitert worden. Die Einzelmaßnahmen betreffen hauptsächlich den Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Was sind die größten Entlastungsposten? Weiterlesen

Das Deutschlandticket wird teurer – wie lange noch?

Nach dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 23.9.2024 kostet das Deutschlandticket laut Agenturmeldungen ab 1.1.2025 statt bisher 49 Euro künftig 58 Euro im Jahr. Aber die weitere Zukunft des Deutschlandtickets bleibt ungewiss.

Hintergrund

Ich habe im letzten Jahr wiederholt im Blog berichtet: Das Deutschlandticket gilt seit 1.5.2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlich kündbaren digitalen Abonnement. Ziel ist es, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen – und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Bis Ende 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an dem Vorhaben. Bis Ende 2024 bleibt der Preis stabil bei 49 Euro. Deswegen beschloss das Kabinett am 17.7.2024 eine Neufassung des Regionalisierungsgesetzes.

Mit der Gesetzesänderung können in den Vorjahren nicht verbrauchte Mittel für die Finanzierung des Deutschlandtickets in diesem Jahr genutzt werden. Da aber die Finanzierung für 2025 ungewiss war, haben Bund und Länder länger verhandelt mit dem Ergebnis, den Preis des Deutschlandtickets ab 1.1.2025 auf 58 Euro/Monat anzuheben – wie lange dieser Preis noch über den 31.12.2025 hinaus gilt, ist ungewiss.

Welche Auswirkungen hat die Preissteigerung auf Jobticket und Semesterticket?

Die Preisanhebung beim Deutschlandticket hat auch Auswirkungen auf andere subventionierte Ticketformen: Weiterlesen

Bundesrat macht Weg für Erleichterung von Balkonkraftwerken frei

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.9.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sogenannten Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Was bedeutet das?

Hintergrund

Im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.9.2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ soll insbesondere des Nachhaltigkeitsziel 7 zu diesem Ziel beitragen. Es verlangt die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie.

Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen ist mittlerweile eine beliebte Option, um erneuerbare Energien zu nutzen und auf umweltfreundlichen Solarstrom zu setzen. Mit Photovoltaik-Balkonkraftwerken sollen auch Mieter und Eigentümer von Wohnungen ohne eigenes (Haus-)Dach von den Vorteilen der Solarenergie profitieren können und Stromkosten sparen. Ein Balkonkraftwerk, auch Stecker-Solaranlage oder Mini-PV-Anlage bezeichnet, ist ein Photovoltaik-Modul, das zur Erzeugung von Solarstrom an Balkonen angebracht werden kann. Die maximale Größe eines Balkonkraftwerkes ist auf zwei Module und eine Einspeisung von 600 Watt beschränkt.

Dem Ausbau erneuerbarer Energien begegnen in der Praxis allerdings verschiedene Hindernisse, die auch das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht und das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten betreffen. Diese sollten insoweit mit der Gesetzesnovelle in Bezug auf sog. Balkonkraftwerke beseitigt werden.

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Bundesregierung bringt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg – was bedeutet das für die Altersvorsorge?

Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Befassung von Bundestag und Bundesrat. Ziel ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Hintergrund

Die Altersvorsorge von Arbeitnehmern ruht in Deutschland im Wesentlichen auf drei Säulen: Der privaten Vorsorge (etwa durch Immobilien oder Geldvermögen), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente.

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung weiterer Gesetze – Erstes BetriebsrentenstärkungsG – vom 17.8.2017 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt für eine stärkere Verbreitung von freiwilligen Betriebsrenten gesetzt. Ende 2021 hatten ca. 18,4 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft.

Gegenüber 2017 bedeutete dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,7 Millionen Beschäftigte, im Zuge des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus hat sich aber die Verbreitungsquote von ca. 53,5 Prozent in den letzten Jahren kaum verbessert.

Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit dem jetzt auf den Weg gebrachten Zweiten BetriebsrentenstärkungsG abgebaut werden sollen.

Eckpunkte der geplanten Neuregelung

Der Kabinettsentwurf für ein Zweites BetriebsrentenstärkungsG enthält folgende Eckpunkte, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zur Betriebsrente zu erleichtern: Weiterlesen

Geldwäscheprävention im Immobilienbereich: BMF will Meldetatbestände erweitern

Das BMF hat einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und zur Konsultation an die Verbände verschickt, mit dem es die Durchsetzung des im Geldwäschegesetz geregelten Barzahlungsverbots beim Immobilienerwerb verbessern will.

Hintergrund

Das sog. Geldwäschegesetz (GwG) aus dem Jahr 2017 (BGBl 2017 I S. 1822 mit Folgeänderungen) soll präventiv verhindern, dass illegale Geldströme in den Wirtschaftskreislauf eindringen. Grundlage des GwG ist die EU-Geldwäsche-Richtlinie. Seit einigen Jahren ist ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) gesetzlich verankert. Um die Durchsetzung des Verbots zu effektuieren, hat das BMF auf Basis des § 43 Abs.1 GwG eine Verordnungsermächtigung.

Die GwGMeldV-Immobilien ist auf Grundlage des § 43 Abs.1 GwG seit dem 1.10.2020 in Kraft. Die GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte im Zusammenhang mit den erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor, um das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Zwischenzeitlich ist eine Evaluierung der Regelungen erfolgt, deren Ergebnisse mit dem jetzigen BMF-Verordnungsentwurf umgesetzt werden sollen.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Der Entwurf des BMF zur Änderung der GwGMeldV-Immobilien hat folgende Schwerpunkte: Weiterlesen

Schlussabrechnung Corona-Wirtschaftshilfen: BMWK gewährt „technische Fristverlängerung“ bis 15.10.2024!

Das BMWK hat dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) kurz vor Ende der Einreichungsfrist am 30.9.2024 Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Schlussabrechnung von Corona-Wirtschaftshilfen mitgeteilt.

Von den neuen Verfahrensfristen könnten tausende Wirtschaftshilfen-Empfänger doch noch „in letzter Minute“ profitieren, die bis 30.9.2024 über ihren prüfenden Steuerberater noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Da die Corona-Wirtschaftshilfen steuerfinanziert sind, war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen: Dies kann zu einer Nachzahlung oder aber zur Rückzahlung erhaltener Subventionen führen.

Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; die damit zusammenhängenden Fragen hat das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ beantwortet. Nach den Förderbedingungen endet die Abrechnungsfrist am 30.9.2024.

Jetzt hat das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet.

BMWK gewährt faktisch abermals Fristverlängerung

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30.9.2024. Mit Rücksicht auf mögliche technische Übertragungsprobleme im digitalen Abrechnungsportal gewährt das BMWK jetzt aber eine Übergangsfrist. Es gilt Folgendes: Weiterlesen

Studienstarthilfe startet – aber Frist und Verfahren beachten!

Mit Beginn des Wintersemesters im Oktober kann die mit der BAföG-Novelle vom Juli 2024 neu eingeführte Studienstarthilfe beantragt werden. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.

Hintergrund

Ich hatte vor kurzem bereits im Blog berichtet: Nach den BAföG-Verbesserungen durch das Reformgesetz im Jahr 2022 (BGBl 2022 I S. 1150) sind die Förderbedingungen für anspruchsberechtigte Schüler und Studierende durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz, das am 25.7.2024 in Kraft getreten ist abermals verbessert worden, etwa durch Anhebung der Freibeträge und Grundbedarfsfördersätze oder die Einführung eines Flexibiltätssemesters.

Besonderheiten der neuen Studienstarthilfe

Ziel der Studienstarthilfe ist es, mögliche Hürden bei der Entscheidung für ein Studium zu verringern. Das Geld soll für typische Ausgaben verwendet werden, die mit dem Studienstart verbunden sind, wie zum Beispiel für den Semesterbeitrag, die Mietkaution oder ein Notebook. Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 € und ist ein pauschaler Zuschuss, der weder zurückgezahlt werden muss noch auf das das BAföG angerechnet wird. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht.

Wer ist antragsberechtigt? Weiterlesen