Bundeskabinett beschließt mehr Verbraucherschutz bei Online-Verträgen

Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert, online angebotene Finanzdienstleistungen müssen verständlich sein. Mit einem einfachen Klick sollen künftig online geschlossene Verträge widerrufen werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf des Kabinetts vom 3.9.2025 vor, der jetzt im Bundestag beraten wird.

Hintergrund

Ziel der Richtlinie (EU) 2023/2673 (v. 22.11.2023) ist die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen Verbrauchern in der EU ein hohes Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, ist eine vollständige Harmonisierung notwendig. Die RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 19.12.2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die nationalen Umsetzungsvorschriften sind strikt ab dem 19.6.2026 anzuwenden.

Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 ist insbesondere, den Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, besser informiert geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der EU sicherzustellen.

Diese RL ist bis 27.3.2026 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 27.9.2026 anzuwenden. Mit jetzt auf den Weg gebrachten Gesetzentwurf sollen die beiden EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.

Eckpunkte der Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts

Der Gesetzentwurf sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen: Verträge, die über das Internet geschlossen werden, sollen einfacher widerrufen werden können. Aus diesem Grund werden Anbieter künftig verpflichtet, eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche zu schaffen.
  • Eingeschränkter Widerruf bei Finanzdienstleistungen: Der Widerruf eines Vertrags über Finanzdienstleistungen soll künftig nur noch innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen möglich sein. Für Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit wird somit klar begrenzt. Unternehmen sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen werden.
  • Verständliche Vertragsinhalte: Die Pflicht zur „angemessenen Erläuterung“ von Vertragsinhalten soll gestärkt werden: Die Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die wesentlichen Vertragsinhalte verstehen. Das bedeutet im Online-Bereich auch, dass Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.
  • Kopie der Patientenakte: Im Behandlungsvertragsrecht wird geregelt, dass Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte haben. Damit wird die eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt (EuGH v. 10.2023, C-307/22).

Bewertung und nächste Schritte

Mit dem Gesetzentwurf wird das Schutzniveaus von Verbrauchern im EU-Markt beim Abschluss von online-Verträgen verbessert und harmonisiert. Das ist gut so. Denn in einer zunehmend digitalisierten Welt werden schnell mal „mit einem Klick“ Verträge abgeschlossen, die so nicht gewollt waren – dann ist Streit vorprogrammiert. Jetzt werden Verbraucherrechte verbessert und mehr Rechtssicherheit bei Online-Verträgen geschaffen.

Dias Gesetz ist auch alternativlos, weil EU-Recht den deutschen Gesetzgeber verpflichtet, die EU-Vorgaben fristgerecht umzusetzen, andernfalls drohen Sanktionen.

Das Gesetz muss jetzt das übliche parlamentarische Verfahren passieren. Wann der Gesetzentwurf erstmals im Bundestag beraten wird, ist aktuell (Stand 10.9.2025) noch nicht bekannt. Wir bleiben dran…

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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