Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen. So lautet ein aktuelles BFH-Urteil vom 9.9.2025 (VI R 16/23), das zu einer Steuerfalle im Bereich der doppelten Haushaltsführung führt
Der – etwas verkürzt dargestellte – Sachverhalt:
Die Klägerin war in der Stadt X beruflich tätig, während ihr Lebensmittelpunkt in der Stadt Y lag. Die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung lagen vor. Die Kosten der Wohnung in der Stadt X betrugen im Streitjahr 7.800 Euro. Alleiniger Mieter der Wohnung war aber der Ehemann. Dieser überwies auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur zur Hälfte. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statte, berücksichtigte die Kosten also in voller Höhe.
Doch vor dem BFH kam das große Erwachen: Die Kosten der Unterkunft hätten überhaupt nicht anerkannt werden dürfen. Nur aufgrund des Verböserungsverbots sind der Klägerin letztlich 3.900 Euro Werbungskosten belassen worden.
Begründung in aller Kürze:
Die Klägerin kann im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsführung nur eigene Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen, die Dritten – hier dem Ehemann – entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Ehegatten keine Ausnahme. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines abgekürzten Zahlungswegs liegen nicht vor. Der Ehemann war schließlich selbst Mieter der Wohnung und damit Schuldner der Miete. Aber auch eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute würde an dem Ergebnis nichts ändern. Denn (auch) solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet.
Denkanstoß:
In der Praxis ist früher selten geprüft worden, von welchem Konto Werbungskosten beglichen wurden oder wer vertraglich zur Zahlung verpflichtet war, wenn Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben. Doch spätestens seit dem BFH-Urteil vom 6.12.2017 (VI R 41/15) zum Drittaufwand beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Finanzämter wachsam geworden.
Ehegatten sollten also nach Möglichkeit darauf achten, dass derjenige, der auswärts arbeitet, die Zweitwohnung selbst anmietet und die Miete von seinem eigenen Konto überweist. Das Gesagte gilt natürlich nicht nur bei Ehegatten, sondern auch bei Lebenspartnern oder bei Eltern, die eine Wohnung für Sohn oder Tochter anmieten.