Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück kann zu hohen Steuern führen

Vermögensübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt sind gang und gäbe. In der steuerlichen Gestaltungspraxis können sie manchmal aber ganz schön kniffelig sein. Noch schwieriger kann die Beratung sein, wenn es um den Verzicht auf einen bereits eingeräumten Nießbrauch geht. Dies beweist eindrücklich ein aktuelles BFH-Urteil. Die obersten Steuerrichter haben nämlich entschieden, dass der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führt, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus bereits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt – und das kann steuerlich teuer werden (BFH-Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/24).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Grundstück; aus diesem erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eigentümerin war eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den Kindern der Klägerin. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht. Hierfür erhielt sie eine Entschädigung, die der BFH letztlich als steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung qualifizierte (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden, führen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu Einkünften. Eine Entschädigung, die für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem zu diesem Zeitpunkt vermieteten Grundstück gezahlt wird, fällt unter diesen Tatbestand. Denn nutzt der Nießbraucher sein Recht dazu, das Grundstück an einen Dritten zu vermieten und hieraus Erträge zu erzielen, stellt die für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht erhaltene Gegenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Einer Steuerbarkeit der Zahlung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steht es nicht entgegen, wenn auf das Nießbrauchsrecht freiwillig verzichtet wird.

Denkanstoß:

Eigentlich hätte der Fall gar nicht vor einem FG oder beim BFH landen dürfen. Denn die Finanzverwaltung ist nämlich – noch – der Auffassung, dass die Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs gegen Einmalzahlung beim Nießbraucher eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstellt (vgl. BMF-Schreiben vom 30.9.2013, BStBl 2013 I S. 1184). Der Fall ist aber sozusagen über einen Umweg zum BFH gelangt. Denn nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage war sogar erfolgreich. Doch der BFH kam dann auf § 24 EStG.

Dabei hat selbst der BFH früher eine andere Auffassung vertreten. Nach einer Entscheidung aus dem Jahr 1992 sollte die Gegenleistung keine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein (BFH-Urteil vom 25.11.1992, X R 34/89). An dieser Auffassung hält der BFH aber nicht mehr fest.

Für die Klägerin ist das alles sehr misslich, zumal sich der BFH auch nicht mit Fragen des Vertrauensschutzes bzw. Treu und Glauben befasst hat. Das wäre auch einen Aufreger des Monats wert gewesen – doch dieser „Preis“ ist schon vergeben worden. Alles in allem zeigt der Fall, dass bei Nießbrauchsgestaltungen stets Vorsicht angezeigt ist.

Die Sache wurde übrigens an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss noch prüfen, ob es sich bei der Entschädigung um außerordentliche Einkünfte handelt, die wegen des zusammengeballten Zuflusses im Streitjahr eine Steuertarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigen können. Auch muss sie noch prüfen, ob Werbungskosten angefallen sind, die gegenzurechnen wären.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


ARCHIV

Archiv