Bundeskabinett beschließt weitere Änderungen in der GewO

Das Bundeskabinett hat am 4.2.2026 einen (weiteren) Gesetzentwurf zur Änderung der GewO auf den Weg gebracht. Ein Überblick mit Einordnung.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte bereits am 3.10.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wegen Falschumsetzung der EU-RL 2016/97 (Versicherungsvertriebsrichtlinie) eingeleitet. Mit dem jetzigen GesetzE BT-Drs. /3946 zur Änderung der GewO sollen die Kritikpunkte der EU-Kommission behoben werden.

Eckpunkte der aktuellen GewO-Novelle:

Neben redaktionellen Klarstellungen beinhaltet der Gesetzentwurf folgende Schwerpunkte:

  • Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO, die bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht, soll aufgehoben werden. Gleiches gilt für die
  • Ausnahmevorschrift in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht. Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.
  • 34d Abs. 5 Satz 1 GewO soll dahin ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann.
  • (Mit der Anpassung der Formulierung in § 34d Abs. 11 Satz 1 GewO (von „kann … öffentlich bekannt machen“ in „hat … öffentlich bekannt zu machen“) soll noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung einer nicht mehr anfechtbaren Sanktionsentscheidung auszugehen ist.

 

Einordnung und Bewertung

Erst am 26.1.2026 hatte sich in erster Lesung der Bundestag mit dem Gesetzentwurf einen Bürokratierückbau in der GewO und anderer Gesetze befasst), zu dem der Bundesrat am 15.12.2025 Stellung genommen hatte; dieser Gesetzentwurf beinhaltet u.a. die Aufhebung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs.2a GewO) und damit einen Bürokratierückbau.

In die umgekehrte Richtung weist der jetzige Regierungsentwurf zur Änderung der GewO: Denn mit den vorgeschlagenen Änderungen insbesondere in § 34d Abs. 5 und 8 GewO werden die Erlaubnisvoraussetzungen für Versicherungsvermittler bzw. -Berater verschärft, die Kosten steigen wegen der erforderlichen Sachkundeprüfungen. Ob die Nachbesserungen in § 34d Abs .6 und 7 GewO Abhilfe schaffen können, bezweifelt selbst der Regierungsentwurf.

Dennoch sind die Verschärfungen alternativlos. Denn andernfalls droht Deutschland gemeinschaftsrechtlich die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens mit empfindlichen Geldbußen.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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