Am 25.9.2026 haben Bundestag und Bundesrat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) zugestimmt. Worum geht es?
Hintergrund
Wer mit seinen Schulden nicht klarkommt, kann voraussetzungslos eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Viele öffentliche oder gemeinnützige Beratungsstellen richten sich zwar primär an Verbraucher, es gibt jedoch auch spezialisierte Beratungsstellen oder Anwälte für Selbstständige und Gewerbetreibende. Gewerbliche oder private Anbieter kosten zwar Geld, bieten Termine aber oft schneller an. Für offizielle Bescheinigungen (wie für den außergerichtlichen Einigungsversuch bei einer Privatinsolvenz) muss die Stelle als „geeignet“ anerkannt sein. Das Schuldnerberatungsdienstegesetz setzt in diesem Kontext die Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht um. Nach Art. 36 Abs. 1 der RL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten.
Einigung erst im Vermittlungsausschuss
Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1847) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/2774) am 14.11.2025 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD verabschiedet. Dagegen hatte der Bundesrat am 8.5.2026 beschlossen, dem zustimmungspflichtigen Gesetz nicht zuzustimmen (BT-Drs. 21/5883)). Daraufhin verlangte die Bundesregierung am 13.5.2026 die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 GG. Der Vermittlungsausschuss hat sich am 23.9.2026 auf einen Kompromiss verständigt und Bundestag und Bundesrat eine Beschlussempfehlung (BT-Drs.2 1/8160)) zugeleitet. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 25.9.2026 zugestimmt.
Inhalt der Einigung
Das geänderte Gesetz sieht nun vor, dass Schuldnerberatungsstellen für ihre jeweilige Beratung angemessene Entgelte erheben können. Diese dürfen jedoch „keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen“. Außerdem müssen die Verbraucher vorab darüber informiert werden, mit welchen Kosten sie für die Beratung rechnen müssen.
Neben redaktionellen Klarstellungen sieht die Einigung weiter vor, dass das Bundesjustizministerium (BMJV) künftig jährlich die EU-Kommission über die im Sinne des Gesetzes verfügbaren Schuldnerberatungsstellen. Eine vorgelagerte Berichtspflicht der Länder an den Bund ist nicht mehr vorgesehen. Weiterhin wird das BMJV verpflichtet, die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes zu evaluieren.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 20.11.2026 in Kraft.
Bewertung und Ausblick
Mit dem jetzt unter Dach und Fach gebrachten Gesetz wird die entsprechende RL der EU verspätet umgesetzt, nach der sich für Schuldner die Beratungssituation verbessern soll. Dass die Umsetzung verspätet erfolgt ist, lag mal wieder am Streit um die Finanzierung zwischen Bund und Ländern. Ein Lichtblick ist deshalb, dass die Bundesregierung in einer Protokollerklärung zusichert, bei der Evaluation des Gesetzes die finanziellen Folgen für Länder und Kommunen zu berücksichtigen. Bei substanziellen Veränderungen der Schuldnerberatungslandschaft werden danach Bund und Länder gemeinsam eine kostengünstigere Lösung erarbeiten. Darüber hinaus will die Bundesregierung gewerbliche Darlehensgläubiger wie beispielsweise Banken und Inkassounternehmen an den Kosten unabhängiger Schuldnerberatungen beteiligen. Außerdem lässt der Bund ein bundesweit übertragbares Angebot zur Onlineschuldnerberatung entwickeln. Wir warten ab, ob und wann den Worten auch Taten folgen.