Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern. So der Grundsatz, wobei die Ausnahme natürlich interessanter ist.
Ausnahmsweise darf man mit solchen Geschenken Steuern sparen, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten der dem Beschenkten im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigt.
Die Einhaltung des Höchstbetrags ist jedoch nicht die einzige Voraussetzung für die Steuerminderung. Weiterhin müssen nach § 4 Abs. 7 EStG die Aufwendungen auch einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Fehlt es an einer solchen einzelnen und getrennten Aufzeichnung, scheitert auch wieder der Betriebsausgabenabzug.
In diesem Zusammenhang hat das FG Baden-Württemberg (Az: 6 K 2005/11) nun kleinlich geurteilt: Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung in einem Controllingsystem genügen nicht den Anforderungen an eine gesonderte Aufzeichnung, auch wenn sie eine Überprüfung der Aufwendungen mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen.
In der Praxis muss daher auf solche kleinlichen Kleinigkeiten geachtet werden und eine gesonderte Verbuchung stattfinden. Dies gilt auch, obwohl ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des BFH war und deshalb die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen war.
Weitere Infos:
FG Baden-Württemberg v. 12.04.2016 – 6 K 2005/11
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