Am 1.1.2026 ist das von Bundestag und Bundesrat im Dezember 2025 als Teil des sog. Rentenpakets beschlossene Aktivrentengesetz in Kraft getreten, das Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Rückkehr ins Arbeitsleben mit einem auf 2.000 Euro/Monat beschränkten Steuerfreibetrag attraktiver machen soll. Was ist dabei zu beachten?
Aktivrente: Was ist das?
Ein zentraler Bestandteil des Aktivrentengesetzes ist die Einführung eines Steuerfreibetrages für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und für die der Arbeitgeber weiter Sozialversicherungsbeiträge leistet (sogenannte „Aktivrente“). Der Begriff ist irreführend, weil es sich gerade nicht um eine neue Form von „Rente“ handelt, sondern um einen Steuervorteil für bestimmte Erwerbseinkünfte.
Für wen gilt die Aktivrente?
Die Aktivrente kommt zum Zuge für diejenigen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (grundsätzlich also 67 Jahre). Es kommt nicht darauf an, ob schon eine Altersrente bezogen wird oder nicht. Ein besonderer Antrag bei Rückkehr eines Rentners ins sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich, allerdings müssen rückkehrende Rentner einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. Eine Aufteilung des Freibetrages auf mehrere Arbeitsverhältnisse ist nicht möglich. Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs und auch nicht für Beamte.
Was gilt bei Steuern und Sozialabgaben?
Der Freibetrag von bis zu 2.000 Euro/Monat (24.000 Euro/Jahr) wird automatisch bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vom Arbeitgeber berücksichtigt. Das Einkommen aus Aktivrente erhöht nicht die Steuerprogression, erhöht also das zu versteuernde Einkommen von Rentnern nicht. Eine Besteuerung müssen Rentner bei der Aktivrente also nicht befürchten, solange sie den Freibetrag von 2.000 Euro/Monat nicht überschreiten; verdient ein Aktivrentner mehr, gilt für den überschießenden Betrag Steuer- und Sozialabgabenpflicht.
Von der Aktivrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen hingegen nicht an.
Bewertung
Die neue Aktivrente ist keine „Rente“, sondern nur ein auf einen kleinen Teil von Steuerzahlern beschränkter Steuervorteil. Das ist aus Sicht der begünstigten Gruppe von Rentnern zwar zu begrüßen, aus Sicht der Gesamtheit aller Steuerzahler aber eher fragwürdig. Erstens könnte das Gesetz zu unerwünschten Mitnahmeeffekten führen auch bei solchen Rentnern, die freiwillig länger arbeiten, auf den Steuervorteil aber wirtschaftlich nicht angewiesen sind. Zweitens ist die Beschränkung auf einen kleinen Teil von Einkünften, nämlich solchen auch nicht selbständiger Tätigkeit – und auch dort nicht durchgängig – unter dem Gesichtspunkt steuerlicher Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zweifelhaft; warum beispielsweise Selbständige und Land- und Forstwirte vom Steuervorteil ausgeschlossen sind erschließt sich nicht.
Offenbar war sich der Gesetzgeber hier selbst nicht ganz sicher, denn das Gesetz soll nach einigen Jahren evaluiert und geprüft werden, ob auch anderen Gruppen von Steuerzahlern einzubeziehen sind. Und drittens ist merkwürdig, dass die Einkünfte aus der Aktivrente nicht der Steuerprogression unterliegen sollen. Dies war sogar noch im Bundesrat in Zweifle gezogen worden.
Nicht von ungefähr hat der Bund der Steuerzahler deshalb schon angekündigt, das Gesetz vor dem BVerfG überprüfen zu lassen. Erst das höchste deutsche Gericht wird uns dann Klarheit verschaffen, ob bei der Einführung der gutgemeinten, jedoch möglicherweise schlecht gemachten Aktivrente alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Bundesrat gibt Weg für die Aktivrente frei / FAQ zur Aktivrente (Bundesregierung)