Antritt einer Freiheitsstrafe als Kündigungsgrund

Kann ein Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren antritt und eine vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann?

Diese Frage hatte kürzlich das Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 21.11.2017 Az. 8 Sa 146/17) zu entscheiden und blieb der Linie des Bundesarbeitsgerichtes treu:

Eine Kündigung kann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung damit zu rechnen sei, dass der Arbeitsnehmer länger als zwei Jahre ausfallen werde. Überbrückungsmaßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes seien dann nicht erforderlich

Wichtig ist auch der Beurteilungszeitpunkt, d.h. der Zeitpunkt der Kündigung, nachträgliche Entwicklungen (z.B. offener Vollzug, Verkürzung der Strafe wg. günstiger Sozialprognose) sind unbeachtlich.

Im vorliegenden Fall argumentierte der junge Vater (verurteilt wg. Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall, kein Bezug zu seiner Tätigkeit als Bäcker), dass der Arbeitgeber auch verpflichtet wäre, seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub beantragt hätte.

Dieser Argumentation wurde jedoch zu Recht nicht gefolgt: Das gesetzliche Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit diene dem Schutz der Familie und sei nicht mit dem Antritt einer Strafhaft vergleichbar.

Irrelevant war im vorliegenden Fall die Frage, ob der Antritt einer Strafhaft als personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund zu qualifizieren ist. Denkbar wäre grundsätzlich beides. Häufig wird jedoch – wenn kein Bezug der Straftat zur Tätigkeit besteht – eine personenbedingte Kündigung vorliegen.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung Nr. 2/2018 vom 08.02.2018 (www.arbeitsgerichtsbarkeit.hessen.de)

 

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