Baden-Württemberg erstattet Unternehmen rechtswidrig zurückgeforderte Corona-Soforthilfe – eine Blaupause für andere Bundesländer?

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 25.2.2026 das Corona-Soforthilfen-Ausgleichsgesetz beschlossen. Im Gesetz wird von einem Mittelbedarf von bis zu 791 Mio. Euro ausgegangen, um den Schaden für zehntausende betroffene Unternehmen zu regulieren. Was bedeutet das und ist dies eine Signalwirkung für andere Bundesländer?

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie zahlten die Länder mit Unterstützung zur Überbrückung von durch behördliche Betriebseinschränkungen verursachten Liquiditätsengpässen für die Dauer von bis zu drei Monaten auf Basis einer Unternehmerprognose sog. Soforthilfen. Das Land Baden-Württemberg in rund 245.000 Fällen Corona-Soforthilfen in Höhe von rund 2,3 Mrd. Euro an Unternehmer und Selbstständige aus. 2021 verlangte die Landeskreditbank von ihnen eine Abrechnung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe ergibt. Anschließend verlangte das Land in rund 117.000 Fällen Gelder von Betrieben zurück – insgesamt rund 862 Millionen Euro.

VGH Mannheim beanstandete unklare Förderrichtlinien

Am 8.10.2025 hatte der VGH Mannheim in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden (In einigen Fällen hatte der VGH Mannheim dabei. Der VGH entschied, dass der Zweck der auf der Grundlage der Richtlinie vom 22.3.2020 bewilligten einmaligen Geldleistung nicht hinreichend bestimmt war, um einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LVwVfG BW mit einer Verfehlung des so gesetzten Zwecks zu begründen.

Die Adressaten der Zuwendungsbescheide konnten den Zuwendungsbescheiden nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, zu welcher Verwendung der Geldleistung sie verpflichtet und welche Förderziele hiermit verbunden sind. Sie konnten deshalb auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit er kennen, unter welchen Voraussetzungen sie zu einer (teilweisen) Erstattung der bewilligten Zuwendung verpflichtet sind.

Landtag korrigiert Verwaltungsfehler auf Gesetzesweg

Mit dem von CDU und Grünen eingebrachten Gesetzentwurf (LT-Drs. 17/10266 v. 4.2.2026) hat der Landtag in Baden-Württemberg nun die Richtlinien-Fehler korrigiert: Tausenden von rechtswidriger Rückforderung betroffenen Unternehmen werden jetzt auf Antrag die rückgezahlte Soforthilfe wieder erstattet, auch stichprobenweise Überprüfungen soll es nicht geben. Das Gesetz betrifft aber ausschließlich die Bewilligung bzw. die Erstattung der „Soforthilfe Corona“ auf der Grundlage der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe“, die das Wirtschaftsministerium am 22.3.2020 bekannt gemacht hat. Bewilligungen nach anderen Förderprogrammen bleiben unberührt.

Einordnung und Bewertung

Ich hatte erst vor Kurzem im Blog berichtet, dass in NRW das VG Köln in zwei nicht rechtskräftigen Urteilen (v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) entschieden hat, dass wegen Verstößen gegen EU-Beihilferecht Corona-Wirtschaftshilfen zurückzuzahlen sind. Die Problematik dort ist vergleichbar, weil auch in NRW die für Corona-Überbrückungshilfen und Neustarthilfen geltenden Förderrichtlinien wegen Verstoßes gegen EU-Beihilferecht (§ 107 Abs.1 AEUV) rechtswidrig waren und deswegen jetzt Fördermittel von Unternehmen zurückgefordert werden. Wie in NRW das flächendeckende Problem gelöst werden soll, ist noch offen.

Das Vorgehen in Baden-Württemberg könnte aber eine „Blaupause“ in anderen Bundesländern sein, die die Corona-Wirtschaftshilfen nach jeweils eigenständigen Richtlinien ausgereicht haben. Zeigen sich auch dort Mängel in den Richtlinien (Unbestimmtheit; Verstoß gegen EU-Beihilferecht etc.), die die Unternehmen nicht zu verantworten haben, wäre es unbillig, aus diesen Gründen rechtswidrige Förderbescheide zum Anlass von Rückforderungen zu nehmen.

Begeht der Rechtsstaat selbst und nicht der Subventionsempfänger den Fehler, muss der Rechtsstaat den eigenen Fehler auch wieder korrigieren – auch wenn das sehr kostspielig wird.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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