Berücksichtigung von Feiertagszuschlägen beim Mindestlohn

Das BAG hatte sich mit der Frage der Berücksichtigung von Feiertagszuschlägen beim Mindestlohn befasst (BAG v. 17.01.2018 – 5 AZR 69/17).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertraglich erhielt sie einen Bruttostundenlohn von 6,60 € und – wie andere Beschäftigte  – im November 2011 bis Oktober 2014 für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2,- € pro Stunde. Seit Januar 2015 zahlt die der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin monatlich einen Stundenlohn von  8,50 €.

Die Arbeitnehmerin begehrte für diesen Zeitraum zusätzlich einen Zuschlag von Euro 2,- € pro Stunde. Sie meint, der Betrag dürfe nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.
Der Arbeitgeber sah dies völlig anders. Er meint, die Arbeitnehmerin erhalte seit Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn. Damit seien auch Ansprüche auf Sonn- und Feiertagszuschläge erfüllt.

Das BAG ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge für die in den Monaten Juni 2015 bis Januar 2016 geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit habe. Doch sei dieser durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Anspruch an sich ergebe sich daraus, dass auch die anderen Arbeitnehmer einen solchen Zuschlag erhalten (sog. Anspruch aus betrieblicher Übung). Der Arbeitgeber hatte im Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 pro Arbeitsstunde 8,50 € brutto gezahlt. Damit hatte der Arbeitgeber nicht nur den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch die vertraglichen Vergütungsansprüche erfüllt. Mindestlohnwirksam, d.h. geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, seien alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht.

Das BAG betont, dass anders als das Arbeitszeitgesetz für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden, kein Gesetz eine besondere Zahlungspflicht des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen begründet.

Fazit:
Der Arbeitgeber muss nicht besonders hervorheben, dass gezahlte Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auf den Mindestlohn gezahlt werden. Dies ist nur anders bei Nachtarbeitszeiten gemäß dem Arbeitszeitgesetz. Der Arbeitnehmer sollte also in seiner Abrechnung genau nachsehen, wofür die Zuschläge erfolgen. Der Arbeitgeber sollte dies genau in seiner Lohnabrechnung aufführen.

Weitere Informationen:
BAG v. 17.01.2018 – 5 AZR 69/17

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