Bundeskabinett bringt Modernisierung des Designrechts auf den Weg

Am 4.3.2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Anpassung des Designrechts auf den Weg gebracht, mit dem Anforderungen des EU-Rechts umgesetzt werden sollen. Welche Bedeutung hat das für Wirtschaft und Verbraucher?

Hintergrund

Gelungenes Design steigert den Markenwert, erhöht die Marktanteile und fördert den Produktabsatz durch Differenzierung vom Wettbewerb und emotionale Kundenbindung – das kann zu höherem Unternehmensgewinn beitragen.

Die Kreativindustrie ist deshalb auch in Deutschland ein wichtiger und stetig wachsender Wirtschaftszweig. Gewerbliche Schutzrechte stellen dabei einen wichtigen Faktor dar, das Designrecht spielt hierbei eine wichtige Rolle. Als Design schutzfähig sind beispielsweise: die Gestaltung von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Webseiten, virtuellen Figuren oder Gegenständen in Computerspielen und Logos.

Was genau ist geplant?

Das geplante Gesetz zur Modernisierung des Designrechts soll der Umsetzung der verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU)2024/2823 vom 23.10.2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Designrichtlinie) und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Zielsetzung der Gesetzesnovelle ist insbesondere, ein einheitliches Schutzniveau und harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel soll zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden. Folgende Eckpunkte sind wesentlich:

  • Anerkennung digitaler Designs: Neue digitale Designformen wie dynamische und animierte Designs sollen ausdrücklich in das Designgesetz aufgenommen werden. Digitale Designs sind zwar auch bislang schon schutzfähig. Es soll aber klargestellt werden, dass sich aus der Bewegung Merkmale ergeben können, die für den Designschutz relevant sind. Auch die Anmeldung von dynamischen und animierten Designs soll vereinfacht werden. Bei solchen Designs soll für die Darstellung nun z.B. auch ein Video eingereicht werden können.
  • Neue Schutzregeln für eingetragene Designs: Der technologische Fortschritt ermöglicht schon jetzt Designrechtsverletzungen, z.B. durch 3D-Druck. Bereits Handlungen, die designverletzende 3D-Drucke vorbereiten, sollen künftig ausdrücklich verboten sein. Dazu zählt etwa das Herunterladen von Software, mit der das Design aufgezeichnet werden kann, um die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses zu ermöglichen.
  • Schutz vor Produktpiraterie: Künftig sollen Designinhaber ihre Rechte besser durchsetzen können, denn Designinhaber sollen bereits die Durchfuhr von designverletzenden Erzeugnissen verbieten können. Diese Änderung dient dem Schutz vor Produktpiraterie, ähnlich wie das bereits für Marken geregelt ist.
  • Symbolschutz für Designs: Designinhaber sollen ihre Designs künftig als solche kennzeichnen können. Für geschützte Designs soll es ein eigenes Symbol geben: das umkreiste D – in Anlehnung an das © für Urheberrechte (Copyright) und ® für Marken (Registered Trademarks).

 

Einordnung und Bewertung

Die Modernisierung des Designrechts schützt vor allem Interessen deutscher Unternehmen mit Designschutzrechten im Wettbewerb, vor allem auch im Verhältnis zu Wettbewerbern aus Drittstaaten.

Aber auch Verbrauchern kommt die Novelle zugute: Die bestehende Reparaturklausel im Designrecht für den Ersatzteilmarkt wird geringfügig angepasst, um die Vorgaben der europäischen Designrichtlinie umzusetzen. Diese sieht erstmals eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor. Damit soll der Ersatzteilmarkt europaweit liberalisiert werden. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Rechts auf Reparatur hat der Gesetzgeber schon vor kurzem eine Regelung auf den Weg gebracht – ich habe im Blog berichtet -, die nicht nur der Umsetzung der EU-Ökodesign-RL dient, sondern auch Nachhaltigkeitsaspekte und den Verbraucherschutz in den Blick nimmt.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht im deutschen Designrecht (BMJV)

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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