Bundesregierung plant Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte vor Zivilgerichten – was bedeutet das?

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts v. 22.10.2025 ist eine moderate Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte in Zivilverfahren geplant, um Inflation auszugleichen und Verfahren zu beschleunigen. Konkret sollen die Wertgrenzen für Berufungen, Beschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden angehoben werden. Was bedeutet das für Bürger?

Hintergrund

Mit einem Rechtsmittel kann im Zivilprozess eine gerichtliche Entscheidung von einer höheren Instanz erneut geprüft werden. Rechtsmittel können selbst bei geringeren Streitwerten – also dem Geldwert eines Streitfalls – eine hohe Bedeutung haben. Das gilt sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung. Dem soll nun mit höheren Werten Rechnung getragen werden. Die Änderungen sollen im parlamentarischen Verfahren zusammen mit den geplanten Anpassungen der Zuständigkeitsstreitwerte bei Amtsgerichten umgesetzt werden.

Eckpunkte der Formulierungshilfe

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV)hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vorgelegt, der jetzt am 22.10.2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und nun seinen Weg im parlamentarischen Verfahren nimmt. Der Entwurf hat folgende Eckpunkte vorgesehene Werterhöhungen:

  • Wertgrenze für Berufungen (§ 511 ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) von derzeit 600 auf 1.000 EUR,
  • Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 544 ZPO) von derzeit 20.000 auf 25.000 EUR,
  • Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG; §§ 57, 59, 60 FamGKG, §§ 4, 9 JVEG, § 33 RVG, § 108 OWiG, §§ 81, 83 GNotKG) von derzeit 200 auf 300 EUR.

Was bedeutet das konkret für rechtssuchende Bürger?

Werden die Vorschläge umgesetzt, ist jedenfalls abstrakt jeder Bürger von den Änderungen betroffen, der – mit seinem Anwalt – in einem zivilgerichtlichen Verfahren die Einlegung eines Rechtsmittels erwägt, weil ihm die Entscheidung der Vorinstanz „nicht passt“, etwa eine Klage abgewiesen worden ist. Mit der Streitwerterhöhung wird in den betroffenen Verfahrensarten (Familienangelegenheiten; Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH; Kostenbeschwerden) der Rechtsschutz ein Stück weit erschwert, weil unterhalb der geplanten künftigen Wertgrenzen das Rechtsmittel bereist unzulässig ist.

Es ist nach Annahme der Bundesregierung zu erwarten, dass durch die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte die Anzahl der Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Länder sowie vor dem Bundesgerichtshof geringfügig sinkt. Das kann in der Folge zu einer geringfügigen Entlastung des Personalbedarfs bei den Gerichten führen.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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