Der gesetzliche Mindestlohn – alles Gute zum 3. Geburtstag!

Der gesetzliche Mindestlohn ist am 01.01.2018 drei Jahre alt geworden bzw. dessen Einführung jährt sich zum dritten Mal.

Was es zu berichten gibt:


Mindestlohnhöhe
Zum 01.01.2017 war der gesetzliche Mindestlohn erstmals von 8,50 € brutto pro Zeitstunde auf 8,84 € brutto angehoben worden. Auch in 2018 wird es dabei bleiben. Im Juni 2018 wird die Mindestlohnkommission zusammenkommen und über eine etwaige nochmalige Erhöhung beratschlagen. Sollte eine Erhöhung beschlossen werden, wird diese von der Bundesregierung mit Wirkung zum 01.01.2019 umgesetzt.

Zeitungszusteller 
In der Zeitungszustellerbranche wurde der Mindestlohn ja nur schrittweise eingeführt. Erst letztes Jahr wurde daher der Mindestlohn auf den ursprünglichen Mindestlohn aus 2015 in Höhe von 8,50 € hochgesetzt. Seit dem 01.01.2018 erhalten auch die Zeitungszusteller wie alle anderen den Mindestlohn in Höhe von 8,84 € brutto.

Ende der Übergangsfrist für tarifvertragliche Abweichungen 
Tarifvertragliche Abweichungen (nach unten) waren nach der Einführung des Mindestlohns 2015 zunächst noch möglich, um dessen Einführung abzufedern. Damit ist nunmehr Schluss. In allen Branchen ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn in seiner jeweiligen Höhe zu bezahlen.

70-Tage-Regelung bei Saisonarbeitern 
Kurzfristige, d.h. befristete, Minijobs sind bis zu 70 Tage im Kalenderjahr möglich (Stichwort: Saisonarbeit). Dies gilt aber nur noch für 2018. Nächstes Jahr wird die Tagesgrenze auf 50 Tage im Kalenderjahr wieder heruntergesetzt.

Gerichtsentscheidungen – ein Überblick, was 2017 beim BAG in Sachen Mindestlohn „so los war“:

BAG, Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16:
Zuschläge von Sonn- und Feiertagsarbeit sind mindestlohnrelevant, d.h. auf diesen anrechenbar.

BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 441/16:
Der Mindestlohn kann auch durch eine im Austauschverhältnis (Arbeitsleistung – Vergütung) stehende Leistungszulage erfüllt werden. Er ist allerdings nicht von der Quantität einer Arbeitsleistung abhängig.

BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16:
Urlaubsgeld, das an der Entstehung des Urlaubsanspruchs anknüpft, ist nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, da es in keiner Relation zur Arbeitsleistung steht. Hinsichtlich Nachtzuschläge und Feiertagsentgelt ist als Berechnungsgrundlage auf den gesetzlichen Mindestlohn abzustellen.

BAG, Urteil vom 11.10.2017 – 5 AZR 591/16:
Der Arbeitnehmer hat auch für Bereitschaftszeiten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

BAG, Urteil vom 17.10.2017 – 9 AZR 80/17:
Sog. Ausschlussfristen/Verfallklauseln, deren Anwendbarkeit für Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, verstoßen gegen § 3 MiLoG, wonach jede Regelung, die den Mindestlohn ausschließt oder beschränkt, unwirksam ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ansprüche nachgefordert werden, die aus Zeiten stammen, die vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns liegen (hier: Urlaubsabgeltung aus 2014).

BAG, Urteil vom 08.11.2017 – 5 AZR 692/16:
Auch Anwesenheitsprämien sind geeignet den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Selbiges gilt für Prämien, die die Sauberkeit am Arbeitsplatz honorieren.

Fazit
Viel hat sich für 2018 nicht geändert. Spannend wird, wie die Mindestlohnkommission im Juni entscheiden wird und die nächste Erhöhung kommt.

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