Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub in der Altenpflege

Per 1.5.2024 steigen die Mindestlöhne für verschiedene Beschäftigtengruppen in der Alten- und Langzeitpflege, außerdem steigt die Zahl der Urlaubstage. Ab 1.7.2025 wird der Arbeitslohn abermals angehoben.

Hintergrund

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erzeugten 2021 zusammen eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 45,5 Milliarden Euro (ambulant: 21,5 Milliarden Euro; stationär: 24,0 Milliarden Euro). Das bedeutet: Jeder fünfte Euro der Bruttowertschöpfung in der medizinischen Versorgung wird im Pflegebereich erwirtschaftet. In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,3 Mio. Beschäftigte. Allerdings waren (bzw. sind) die Arbeitsbedingungen im Pflegebereich vielfach wenig attraktiv, vor allem was die Entlohnung der Pflegekräfte anlangt. Seit 1.2.2024 wurde deshalb im Verordnungswege bereits der Mindestlohn angehoben, jetzt folgen die nächsten Schritte.

Gesetzliche Regelung

Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Damit die Empfehlungen rechtswirksam werden, müssen sie in einer Verordnung umgesetzt werden: der Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS). Die 5. Pflegekommission hatte dem BMAS empfohlen, per 1.2.2024 neue Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nach § 5 Nr.1 AentG (BGBl. 2009 I S. 799) festzusetzen. Die Höhe des neuen Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28.11.2023, die bereits zum 1.2.2024 in Kraft getreten ist und bis 30.6.2026 gilt.

Zudem wurde mit der Verordnung der Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege erweitert. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Regelung nicht.

Wer profitiert wie?

Schon zum 1.2.2024 wurden die Bruttolohnstundensätze angehoben, die jetzt ab 1.5.2024 abermals sukzessive angehoben werden wie folgt:

  • Pflegehilfskräfte: Ab 1.5.2024 = 15,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 = 16,10 Euro/Stunde
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit: Ab 1.5.2024 = 16,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 =1 7,35 Euro/Stunde
  • Pflegefachkräfte: Ab 1.5.2024 = 19,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 = 20,50 Euro/Stunde

Wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro/Stunde.

Bewertung

Die Anhebung der Mindestlohnsätze in der Pflegearbeit ist zu begrüßen: Die Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von Pflegekräften ist ein wichtiger Baustein für die Attraktivität des Pflegeberufs und damit auch eine zwingende Voraussetzung einer funktionierenden Gesundheits- und Pflegewirtschaft.

Bereits seit dem 1.9.2022 können Pflegeeinrichtungen nur dann als solche nach dem SGB XI zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, besondere Anforderungen an die Entlohnung erfüllen. Tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (z. B. der Caritas oder der Diakonie) gebundene Pflegeeinrichtungen müssen ihren in der Pflege oder Betreuung tätigen Beschäftigten denjenigen Arbeitslohn zahlen, der in dem entsprechenden Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbart ist. Nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Wahl, die bei ihnen beschäftigten Pflege- und Betreuungskräfte entweder mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags bzw. kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen zu entlohnen oder eine Entlohnung zu zahlen, die nach den definierten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt mindestens der Höhe des jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus entspricht.

Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege gilt auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn, der seit dem 1.1.2015 auch für die ambulante Krankenpflege gilt. Mit der aktuellen Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (6. PflegeArbbV) gelten nun seit 1.5.2024 abermals erhöhte Bruttoarbeits(mindest)löhne.

Weitere Informationen

Änderungen beim Minijob seit 1.1.2024

Zum 1.1.2024 ist der gesetzliche Mindestlohn von bislang 12,00 auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Damit steigt bundeseinheitlich auch die Verdienstgrenze von bislang 520 auf 538 Euro im Monat für das Jahr 2024, die Jahresverdienstgrenze für Minijobber erhöht sich in 2024 entsprechend auf 6.456 Euro. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit begrenztem monatlichem Arbeitsentgelt oder kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Rechtsgrundlage für Mini-Jobs ist das SGB IV. Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte etwa bei Kündigung, Krankheit oder Urlaub. Bis 31.12.2023 konnte ein Minijobber steuer- und abgabenfrei maximal 520 Euro im Monat verdienen.

Was hat sich ab 1.1.2024 geändert?

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ist auch die Verdienstgrenze für Minijobber gestiegen. Solange in 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mal mehr als 538 Euro/Monat verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Weiterlesen

Mindestlohnanhebung: Staatslohnentwicklung oder Sache der Tarifparteien?

Der Mindestlohn soll ab 1.10.2022 auf 12 Euro angehoben werden – aber nicht durch die Mindestlohnkommission, sondern unmittelbar durch den Gesetzgeber.

Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit 2015 gilt in Deutschland per Gesetz (MiLoG, BGBl 2014 I S. 1348) ein flächendeckender Mindestlohn. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn bundesweit für alle Beschäftigten über 18 Jahre. Auf die Branche (egal ob im gewerblichen oder kaufmännischen Bereich bzw. in Privathaushalten) oder die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. 450,- €-Job) kommt es grundsätzlich nicht an. Seit dem 1.1.2021 wird der gesetzliche Mindestlohn nach der Dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns – MiLoV (BGBl 2020 I S. 2356) in vier Stufen bis 1.7.2022 weiter angehoben:

1.1.2021: 9,50 € / 1.7.2021: 9,60 € / 1.1.2022: 9,82 € / 1.7.2022: 10,45 €.

Die neue Bundesregierung beabsichtigt jetzt eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 € ab dem 1.10.2022.

Wer entscheidet über die Mindestlohnhöhe?

Eigentlich spricht das Gesetz eine eindeutige Sprache: Weiterlesen

Vom Glück dieser Erde und der Unterbrechung eines Praktikums

Praktikanten haben üblicherweise keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das Praktikum einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt. So weit, so gut – oder schlecht (je nach Sichtweise). Eine „findige“ Praktikantin hatte nun aber eine – vermeintlich – famose Idee, um dennoch „ihren“ Mindestlohn durchzusetzen. Sie verlängerte den Drei-Monats-Zeitraum per (ungewollter) Krankheit und (gewolltem) Urlaub. Doch auch wenn sie in einem Reitstall tätig war und das Glück dieser Erde bekanntlich auf dem Rücken der Pferde liegt, blieb ihr der entsprechende Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verwehrt.

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Das BAG sieht auch im Dunklen – der gesetzliche Mindestlohn auch beim Nachtzuschlag

Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) abermals zugunsten der Arbeitnehmer im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn entschieden. Erst gestern urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass bei Berechnung von Nachtzuschlägen – übrigens: die einzige tatsächlich gesetzlich geregelte Zuschlagsart – der gesetzliche Mindestlohn zugrunde zulegen ist (BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16, bisher liegt nur die Pressemitteilung vor).

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Zulagen und Prämien als Bestandteil des gesetzlichen Mindestlohnes

Das BAG (Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 374/16) hat sich mit einzelnen Bestandteilen des gesetzlichen Mindestlohnes befasst.

Im Fall arbeitete eine Telefonistin im Schichtdienst 8 Stunden täglich zum Mindestlohn. Sie erhielt:

  • eine Wechselschichtzulage sowie
  • eine Funkprämie für die Funkkanalbedienung und
  • eine Leistungsprämien, die aus verschiedenen Auftragsarten der Telefonannahme und Funkvermittlung ermittelt wurde oder sich nach allgemeinen Kriterien des Umgangs, wie Sprache, Höflichkeit, Korrektheit und Zuverlässigkeit richtete.

Das BAG hat entschieden, dass bei einem Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohnes die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz zu einem sog. Differenzanspruch führt. Berechnungszeitraum sei dabei der Kalendermonat.

Der Mindestlohn wird wie folgt berechnet:

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Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung – Neue Steuervorteile aus außergewöhnlichen Belastungen?

Mit gestern veröffentlichtem Urteil änderte der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode bei der Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen. Die Presseabteilung des Gerichts misst der Entscheidung „weitreichende Bedeutung“ zu, die in der Regel zu steuerlicher Entlastung führen soll. Ich habe so meine Zweifel, dass das mal jemand nachgerechnet hat.

Eine rechtliche Analyse der Entscheidung – nur unter dem Aspekt der neuen Berechnungsmethode – fällt knapp aus. Das Gericht wechselt bei der Berechnung von einem Staffel- zu einem Stufentarif. Für die Berechnung der zumutbaren – und insoweit nicht abziehbaren – Belastung ist der Prozentsatz nicht mehr einheitlich nach dem Gesamteinkommen zu bestimmen. Vielmehr wird eine gestufte Berechnung vorgenommen, in welcher der höhere Satz nur auf den Einkommensteil jeder Stufe angewendet wird. Die Begründung der gestuften Berechnung erscheint sehr gut vertretbar. Überhaupt lässt sich gegen Härtefallregelungen ja nicht viel einwenden, insbesondere wenn sie – wie hier – sehr überschaubar bleiben. Doch wie sieht es wirtschaftlich aus? Wer profitiert mit wie viel Euro vom Urteil? Weiterlesen

Der Mindestlohn feiert seinen 1. Geburtstag – Was haben wir gelernt?

Der neue Mindestlohn ist mittlerweile gar nicht mehr so „neu“, er hat bereits seinen 1. Geburtstag gefeiert. Letztes Jahr um dieselbe Zeit wurde noch viel gerätselt und geraten, heute sind wir ein Jahr klüger. Die Gerichte haben ihre ersten Urteile gefällt, die Dokumentationspflichten für Arbeitgeber wurden wieder entschärft – ja, es ist einiges passiert. Was ist die Erkenntnis nach 1 Jahr Mindestlohn? Weiterlesen

Der neue Mindestlohn – und es geht weiter

Der neue gesetzliche Mindestlohn lässt uns auch weiterhin nicht los. Jüngst entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14), dass auch der Arbeitnehmer, der aufgrund Krankheit nicht arbeiten kann, Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns habe. Dies gelte auch im Hinblick auf Feiertage. Zwar betraf die Entscheidung des BAG keine Streitigkeit um den neuen flächendeckenden Mindestlohn, sondern um einen Branchenmindestlohn (den es auch schon vor Einführung des Mindestlohngesetzes gab), dennoch ging ein großer Aufschrei durch die Fachpresse. Das Urteil sei auf das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) übertragbar. Verwunderlich sei zudem, dass die Entscheidung recht arbeitgeberfreundlich ausgefallen sei. Aber stimmt das denn überhaupt alles? Weiterlesen