Wenn man neue Gesetze vorstellt oder kommentiert, kann man grundsätzlich „nur“ auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung zurückgreifen. Nur Wenige haben Lust und Zeit, sich intensiv mit den parlamentarischen Beratungen zu befassen. Dies bleibt neben den Abgeordneten lediglich den maßgebenden Beamten im Ministerium, einigen Mitarbeitern von Verbänden und dem einen oder anderen Experten vorbehalten. Und so kommt es, dass Formulierungen aus der Gesetzesbegründung mitunter – auch von mir – übernommen werden, die sich bei genauerer Betrachtung als missverständlich herausstellen und in der Praxis für Verwirrung sorgen. So geschehen bei der neuen Elektroauto-AfA.
Der Hintergrund:
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge kann nun eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Anspruch genommen werden. Die Elektroauto-AfA beträgt 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG i.d.F. des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“). Die Regelung umfasst ausschließlich „neu angeschaffte“, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt.
Herr Hörster, BMF, bringt Licht ins Dunkel
Die Begrifflichkeit „neu angeschaffte“ findet sich tatsächlich in der Gesetzesbegründung. Dort steht (BT-Drucksache 21/323): „Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge …. eingeführt werden ….. Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge …“. Es geht also um „neu angeschaffte“ und nicht um „angeschaffte neue“ … .
Wie ist das zu werten?
Licht ins Dunkel hat kürzlich Herr Ralf Hörster, Ministerialrat und Referatsleiter im BMF, in einem NWB-Aufsatz gebracht (NWB 29/2025, Seite 1970). Im Zuge der parlamentarischen Beratungen sei nämlich klargestellt worden, dass die Regelung nicht auf Neufahrzeuge beschränkt ist.
Denkanstoß Die Elektroauto-AfA nach § 7 Abs. 2a EStG gilt also auch für Gebrauchtwagen. Trotzdem frage ich mich, was „neu angeschafft“ bedeutet. Entweder hat sich der Gesetzgeber dabei gar nichts gedacht. Oder aber er wollte „fiktive“ Anschaffungen, etwa die Überführung vom Privat- ins Betriebsvermögen, ausnehmen.
Wie ist Ihre Meinung dazu?