„Wer den Pfennig nicht ehrt, ist des Talers nicht wert“ – diesen Spruch kennt wohl jeder. Für einen Steuerbürger aus Thüringen ist das aber nicht nur ein Spruch – er streitet nun bis vorm BFH um die Auszahlung eines Betrages von 8,70 Euro (Thüringer FG, Urteil vom 11.11.2024, 2 K 492/23; Revision unter Az. VIII R 14/25).
Zum Hintergrund:
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, hat bei einer Steuererstattung Anspruch auf Erstattungszinsen oder muss bei einer Steuernachzahlung Nachzahlungszinsen entrichten. § 239 AO bestimmt: „Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.“
Das BFH-Verfahren:
Der BFH muss die Frage beantworten, ob die Kleinbetragsgrenze von 10 Euro verfassungskonform ist. Die Vorinstanz, das FG Thüringen, hat die Grenze nicht beanstandet. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 14 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. § 239 Abs. 2 AO gelte im Übrigen sowohl für Zinsen zugunsten als auch für Zinsen zuungunsten des Steuerpflichtigen.
Denkanstoß:
Das FG hatte übrigens die Revision nicht zugelassen. Diese wurde erst über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Das zeigt, wie verhärtet wohl die Fronten zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein müssen, denn die Formulierung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist aufwendig. Wie erwähnt geht es in dem Verfahren um Erstattungszinsen von 8,70 Euro, die nicht festgesetzt und ausgezahlt wurden.
Unabhängig von der gesetzlichen Kleinbetragsgrenze für Steuerzinsen gibt es übrigens eine Kleinbetragsregelung der Finanzverwaltung bezüglich Steuernachforderungen, Mahnungen und Säumniszuschlägen (BMF-Schreiben vom 2.1.2025, BStBl 2025 I S. 5). Hier gelten zum Teil andere Grenzen als für die Steuerzinsen.