EU-Kommission kündigt Omnibus-Pakete III und IV an

Am 16. und 21.5.2025 will die Kommission ihr drittes bzw. viertes Omnibus-Paket veröffentlichen. Was bedeutet das für die (deutsche) Wirtschaft?

Hintergrund

Der Begriff „Omnibus“ bezeichnet ein EU-Gesetz, das viele andere Gesetze ändert, hierzulande spricht man dann von einem sog. Mantelgesetz. Ziel der Omnibus-Pakete der EU-Kommission ist es, die bürokratische Belastung für Unternehmen zu verringern. Die Kommission möchte bis zum Ende ihrer Amtszeit den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um 25 Prozent verringern, für mittelständische Unternehmen gar um 35 Prozent.

Die EU-Kommission hatte im Februar 2025 ein sogenanntes Omnibus-Verfahren angekündigt, um Berichtspflichten zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen abzubauen. Dabei veröffentlichte die EU-Kommission ihre angekündigten Vereinfachungen in Form von zwei Omnibus-Paketen zu den Themen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), Taxonomie, CO₂-Ausgleichsmechanismus (CBAM) sowie unter anderem dem Fonds InvestEU

Nachdem das EU-Parlament am 3.4.2025 den Vorschlag der EU-Kommission COM (2025)80 in erster Lesung angenommen hat, hat der Rat am 14.4.2025 seinen formalen Beschluss gefasst. Bereits am 16.4.2025 wurden die Änderungen an den Richtlinien für Teil 1 des Omnibus I-Paketes im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die am 17.4.2025 in Kraft getreten sind; ich habe unlängst im Blog berichtet. Mit den durch Teil 1 des Omnibuspaketes I in Kraft getretenen Änderungen wird die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD, (EU) 2022/2464) für Unternehmen der 2. Welle und 3. Welle um jeweils 2 Jahre auf den 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 verschoben. Der zweite Teil des Omnibus-Pakets I (COM (2025)81) enthält Vorschläge für eine Veränderung des Anwendungsbereichs der Berichterstattung und der inhaltlichen Anforderungen der CSRD. Die Beratungen darüber haben nun im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen.

Omnibus III und IV stehen vor der Tür

Das jetzt angekündigte Omnibus-III-Paket soll den Verwaltungsaufwand für landwirtschaftliche Unternehmen verringern. Das Omnibus-IV-Paket soll eine EU-weit einheitliche Definition für „Small Mid-Caps“ enthalten. „Small Mid-Caps“ – auch „Small-Cap-Unternehmen“ genannt – sind kleinere börsennotierte Unternehmen geringer Marktkapitalisierung. Zudem soll das Paket Befreiungen von bestimmten Berichts- und Compliance-Pflichten, für diese Unternehmen enthalten. Das Omnibus-Paket könnte auch Erleichterungen bei der Datenschutzgrundverordnung für kleine und mittlere Unternehmen enthalten.

Praktische Bedeutung und nächste Schritte

Nachhaltigkeitsberichtspflichten (auf allen Ebenen) stellen für Unternehmen eine bürokratische Zusatzbelastung da, deren Kosten sie nicht an ihre Kunden weiterreichen können. Deshalb ist jede EU-Entlastungsmaßnahme zu begrüßen, mit der Berichtspflichten für Unternehmen abgeschafft oder wenigstens auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Dies hat auch der Bundesrat unlängst in einer Entschließung gefordert (BR-Drs.111/1/25 v. 11.4.2025).

Die Omnibus-Pakete müssen nach weiterer Beratung, Verabschiedung und Veröffentlichung auf EU-Ebene als EU-Richtlinie dann aber noch von den nationalen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, gelten also – anders als EU-Verordnungen ­– nicht unmittelbar. Das bedeutet, dass sich die Unternehmen bei der Wirksamkeit weiterer Entlastungsmaßnahmen noch etwas gedulden müssen.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch:

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker, Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Omnibus-Initiative der EU, NaRp Nr. 4 vom 03.04.2025 Seite 99 (für Abonnenten kostenfrei)

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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