Einem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich erst zu, wenn die Leistung ausgeführt wurde und ihm auch die Rechnung vorliegt. Das EuG hat diesen Grundsatz nun verworfen und stellt damit sowohl die Finanzverwaltung als auch Unternehmer vor neue Herausforderungen: Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer nämlich bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der zugrunde liegende Eingangsumsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, ihm liegt die Rechnung tatsächlich bis zur Erklärungsabgabe vor (EuG-Urteil vom 11.2.2026, T‑689/24).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Es geht um einen Fall aus Polen. Ein dort ansässiges Unternehmen fragte bei seiner Steuerbehörde an, ob es zum Vorsteuerabzug bereits im Zeitraum der Ausführung der Eingangsumsätze berechtigt sei, wenn es die Rechnungen spätestens bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Steuererklärung erhalten habe. Die Steuerbehörde und auch das zunächst angerufene Gericht stellten fest, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug insbesondere an den Erhalt einer Rechnung geknüpft sei. Somit entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Oberste Verwaltungsgericht hingegen legte den Fall dem EuG vor, der wie oben beschrieben entschieden hat.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Die Ausübung des Rechts auf den Vorsteuerabzug ist zwar grundsätzlich erst möglich, wenn der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist. Kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus Eingangsumsätzen aber nicht abziehen, obwohl die entsprechenden Rechnungen zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum vorliegen, trägt er vorübergehend die Last der Mehrwertsteuer. Und damit ist er nicht vollständig von der Mehrwertsteuerlast befreit, was zur Verletzung der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Verhältnismäßigkeit sowie des sofortigen Vorsteuerabzugs führt. Angesichts dessen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der zugrunde liegende Umsatz ausgeübt worden ist, wenn dem Unternehmer die Rechnung tatsächlich bis zur Erklärungsabgabe vorliegt.
Denkanstoß:
Auch nach deutschem Recht kann der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem auch die Rechnung vorliegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1.7.2004, V R 33/01, BStBl 2004 II S. 861; Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 6 UStAE). Unter Berufung auf das EuG-Urteil kann der Vorsteuerabzug für einen Eingangsumsatz des Monats März 2026 jedoch bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnung Anfang April 2026 vorliegt. Bei einer Dauerfristverlängerung würde sogar ein Rechnungseingang bis Anfang Mai reichen. Dabei ist das Wort „kann“ eigentlich falsch am Platze, denn nach § 16 Abs. 2 UStG „muss“ der Vorsteuerabzug im „richtigen“ Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden.
Das stellt nicht nur die Finanzverwaltung vor Herausforderungen, sondern auch Unternehmer. Denn wie sollen sie sich nun verhalten? EU-konform oder so, wie es die deutsche Finanzverwaltung will? Dieses auf den ersten Blick theoretische Problem gewinnt praktische Bedeutung vor allem bei den Jahreserklärungen. Welchem Jahr soll ein Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Rechnung für eine Leistung aus Dezember 2025 im Januar 2026 zugegangen ist? Es ist zu hoffen, dass das BMF sehr frühzeitig zu dem Urteil Stellung nimmt.
Wer das Urteil aufmerksam liest, wird im Übrigen – ganz unabhängig von dem Problem des Besprechungsfalles – erkennen, dass das EuG den Formalismus mancher Finanzbehörden und selbst der Finanzgerichte am liebsten ganz verdammen würde. Ich bin überzeugt davon, dass viele Urteile der Finanzgerichte anders ausfallen würden, wenn sich diese vermehrt an den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit ausrichten würden – anstatt einzig auf Formalien zu achten.