Formerfordernisse in der StBVV

Die mangelnde Zahlungsbereitschaft ist nicht nur für viele Firmen ein Problem. Auch wir Steuerberater müssen oft unseren Forderungen „hinterherrennen“. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich – es kann existenzbedrohend sein. Und nun kommt noch das Zauberwort Formfehler hinzu! Ein Thema, das mich immer wieder beschäftigt.

Formfehler führen regelmäßig zum Teil- oder Vollverlust von an sich berechtigten Honorarforderungen. Die Beachtung der Formvorschriften wird derzeit dadurch erschwert, dass sie nicht einheitlich geregelt sind. Ich liste mal auf:

  • Für die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV gilt die Schriftform.

  • Für Honorarvereinbarungen nach § 4 StBVV und die Erfolgshonorarvereinbarung nach § 9a StBerG gilt die Textform.
  • Für freie Vereinbarungen außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 4 und 14 StBVV gilt gar keine Form. Sie setzen lediglich voraus, dass dabei die Grenzen der StBVV nicht überschritten werden (BGH, 21.9.2000, IX ZR 437/99, openJur 2010, 7839). Auch eine mündliche Vereinbarung ist danach wirksam.

Soweit die Honorare vereinbart worden sind, müssen sie dem Mandanten genauso in Rechnung gestellt werden wie die Einzelvergütungen nach der StBVV (einige Normen lasse ich hier jetzt mal weg, die kennen Sie sicherlich). Die Rechnung wiederum muss vom Steuerberater unterschrieben sein. Die Schriftform nach § 9 StBVV kann ersetzt werden, wenn der Steuerberater der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Eine Signatur mit Berufsattribut ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer nicht erforderlich (s. z.B. Mitteilungsblatt der StBK Westfalen-Lippe II/2006, S. 41).

Man kann insoweit von einem „doppelten Formzwang“ sprechen.

Was hat das nun für Folgen für die Praxis?

Die unterschiedlichen Formvorschriften stellen den Steuerberater in der Praxis vor nicht unerhebliche Probleme und führen im Ergebnis zu Honorarverlusten nur aufgrund von Formfehlern.

Hinzu kommt, dass im Rahmen der digitalen Verarbeitung der Geschäftsvorfälle das Erfordernis einer eigenhändig unterschriebenen Berechnung einen Medienbruch darstellt, der für einen reibungslosen Ablauf der Geschäftsvorfälle hinderlich ist.

Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es? Fangen wir mit der vertraglichen Lösung an:

Der Mandant kann auf die Unterschrift unter der Rechnung verzichten. Die Erteilung der Berechnung nach § 9 StBVV ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit der Folge dass der Mandant auf die Schriftform vertraglich verzichten kann (Gerold/Schmidt, § 10 RVG, Rz. 10). Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Mitteilung 035/2014 vom 3.12.2014 ausdrücklich hin.

Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht wirksam erklärt werden kann, ist eine rein zivilrechtliche Frage. Grundsätzliche Vorbehalte, eine solche Verzichtserklärung im Rahmen eines Steuerberatungsvertrages bzw. der Allgemeinen Auftragsbedingungen einzuholen, dürften nicht bestehen. Ein Verzicht auf alle Formerfordernisse des § 9 StBVV kann auch im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfolgen LG Wuppertal, 22.12.2010, 3 O 269/10, openJur 2012, 126329).

Diese Lösung erfordert aber in jedem Falle ein aktives Eingreifen auf vertraglicher Ebene durch den Steuerberater.

Gibt es eine gesetzliche Lösung?

Um das zu vermeiden wird deshalb vollkommen zu Recht von den Berufsvertretungen die Novellierung des § 9 StBVV gefordert (siehe Klomp, Zum Unterschriftserfordernis des Steuerberaters bei elektronischen Rechnungen, VerbandExtra Dezember 2016 des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein).

Diskutiert wird folgende Neufassung des § 9 Abs. 1 StBVV:

„(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber in Textform mitgeteilten Berechnung einfordern.“

Die Neufassung der Form für die Pauschalhonorarvereinbarung könnte lauten:

„(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.“

Es wäre wünschenswert, wenn eine gesetzliche Lösung schnellstmöglich  herbeigeführt werden könnte. Denn die Zahlungsmoral wird sicher nicht besser werden.

Weitere Informationen:

BGH v. 21.09.2000 – IX ZR 437/99

Ein Kommentar zu “Formerfordernisse in der StBVV

  1. Sehr geehrter Herr Gilgan, vielen Dank für Ihren Beitrag ! Kürzlich habe ich in einem Seminar der StB-Kammer München erfahren, daß es möglicherweise noch heuer zu Änderungen an der StBVV kommen wird. Auf Betreiben der BStBK soll für die Rechnung die Textform mit dem Erfordernis der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Mandanten (also keine echte Erleichterung !) eingeführt werden, ansonsten bleibt es bei der eigenhändigen Unterschrift. Dies würde nahezu nur eine gesetzliche Zementierung der schon bisherigen Möglichkeit, so wie von Ihnen beschrieben, bedeuten. Evtl. erleichtert wird das Vorgehen dadurch, daß die Einwilligung des Mandanten in Textform (also z.B. durch E-Mail) erfolgen kann.
    Hoffentlich wird diese Änderung noch wesentlich praxistauglicher und rationeller gestaltet, bis sie verabschiedet wird. Mit freundlichen Grüßen ,Oliver Brandl, StB

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