Führt ein mehrwöchiges Gesundheitstraining zu steuerpflichtigem Arbeitslohn?

Bereits seit einigen Jahren begünstigt der Steuergesetzgeber die Leistungen von Arbeitgebern für die Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer. Bestimmte Leistungen bleiben bis zu 600 Euro im Jahr – früher waren es 500 Euro – steuerfrei. Ganz steuerfrei sind Gesundheitsleistungen sogar, wenn ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht.

In diesem Zusammenhang muss der BFH nun folgende Frage beantworten: Handelt es sich bei der Teilnahme von Arbeitnehmern an mehrwöchigen Gesundheitstrainings oberhalb des Freibetrags des § 3 Nr. 34 EStG um eine Zuwendung mit Entlohnungscharakter oder besteht ein betriebliches Eigeninteresse, das den Zuwendungscharakter überlagert? Das FG Nürnberg hat kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gesehen (FG Nürnberg, Urteil vom 8.5.2025, 4 K 438/24; Revision unter Az. VI R 9/25).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber bietet seinen Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept bestehend aus mehreren Modulen an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen „Bewegungsförderung“, „gesunde Ernährung“ und „psychische Gesundheit“.  Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 34 EStG (damals noch 500 Euro) steuerfrei und setzte den übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Die Klage des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg.

Die Begründung:

Das Gesundheitstraining steht nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Als Ziel des Gesundheitstrainings wird die Stärkung der Gesundheitskompetenz eines jeden Einzelnen und die Anregung einer nachhaltig gesundheitsbewussten Lebensweise angegeben. Schwerpunkt ist damit nicht eine Anleitung zur Veränderung der Verhaltensweise bei Ausübung der betrieblichen Betätigung zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsprävention. Vielmehr wird hier ein „ganzheitlich geprägter“ Ansatz verfolgt, der die Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz eines jeden einzelnen Mitarbeiters im Blick hat und damit nicht auf das betriebliche Zusammenarbeiten und die betriebliche Gemeinschaft gerichtet ist.

Denkanstoß:      

Einerseits haben Arbeitgeber – mehr denn je – ein Interesse an gesunden Arbeitnehmern mit wenigen Krankheitstagen. Andererseits haben Arbeitnehmer natürlich auch selbst ein Interesse an ihrer Gesundheit. Damit dürfte der so genannte Veranlassungszusammenhang nicht ausschließlich zum betrieblichen / beruflichen Bereich gegeben sein. Und eine Aufteilung oder Schätzung ist insoweit nicht möglich. Ich habe daher wenig Hoffnung, dass der BFH in der Revision anders entscheiden wird als die Vorinstanz. Aber wer weiß. Jedenfalls sollten ähnlich gelagerte Fälle vorerst offengehalten werden.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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