Durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2025 wird mit Wirkung vom 1.1.2026 wieder (dauerhaft) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen und Dienstleistungen eingeführt. Was gilt jetzt? Und welche Besonderheiten gab es in der Sylvesternacht?
Änderung der Umsatzsteuer im Gastrobereich ab 1.1.2026
Mit Art. 4 Nr.2 StÄndG 2025 gilt ab 1.1.2026 wieder – der schon während der Corona-Pandemie befristet geltende – ermäßigte Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs.2 Nr. 15 UStG. Die Regelung ist nicht zeitlich befristet, gilt also dauerhaft, soweit der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft. Die Umsatzsteuerermäßigung gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Die umsatzsteuerliche Begünstigung betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., sofern deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.
Und in der Sylvesternacht?
Mein Blogger Kollege Christian Herold hat die Frage auch schon gestellt: Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr? In der Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 konnte es zu Übergangsproblemen kommen, weil um Mitternacht der Umsatzsteuersatz für die begünstigten Umsätze von 19 Prozent auf 7 Prozent sinkt. Was gilt also, wenn der Gast vor und nach Mitternacht Speisen in der Gastronomie konsumiert, was wenn ein Gastgeber seine Freunde am Sylvesterabend zu einer Party in ein Restaurant mit All-inclusive-Sylvester Büfett einlädt und bereits eine Anzahlung beim Gastwirt geleistet hat? Und was war zu beachten, wenn anlässlich der Sylvesterparty gleich der Restaurantgutschein eingesetzt werden soll, der an Weihnachten 2025 verschenkt worden ist?
Hierbei gilt Folgendes:
- Vereinfachungsregelung des BMF: Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, enthält das BMF-Schreiben v. 22.12.2025(NWB BAAAK-07090) eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht. Danach wird nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen in der Nacht vom 12.2025 auf den 1.1.2026 der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewendet wird. Hiernach soll den Gastronomiebetrieben aus Vereinfachungsgründen ermöglicht werden, die aufgrund der gesetzlichen Änderung erforderliche buchungstechnische Systemumstellung nicht bereits um 0:00 Uhr des 1.1.2026 vornehmen zu müssen. Um bei den Kombiangeboten (Pauschalangebot für Speisen und Getränke) für Gastronomiebetriebe eine Vereinfachung zu ermöglichen, sieht das BMF-Schreiben die Anwendung eines pauschalen Aufteilungsmaßstabs vor. Hiernach wird nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Diese Regelung ist insbesondere für solche Restaurants wichtig, die Sylvester-Buffets inklusive Getränke oder auch Menüs inklusive Getränkebegleitung zu einem Pauschalpreis anbieten.
- Umsatzsteuer bei An- und Vorauszahlungen: Gastrobetriebe, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuern („Sollbesteuerung“), müssen An- oder Vorauszahlungen für eine spätere Restaurantdienstleistung grundsätzlich schon im Voranmeldungszeitraum der Zahlungsvereinnahmung der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 13 Abs.1 Nr.1 a S.4 UStG). Auch in solchen Fällen sind Restaurantdienstleistungen jedoch nach den Verhältnissen zu besteuern, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung maßgebend sind (§ 27 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Berechnung der Steuer ist dann für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG).
- Ausstellung und Einlösung von Restaurantgutscheinen: Restaurantgutscheinen, die zwischen dem 1.1.2024 und 31.12.2025 gegen Entgelt ausgestellt wurden, sind sog. Einzweckgutscheine (§ 3 Abs. 14 UStG); das bedeutet: Der Gastwirt muss den Umsatz bereits bei Vereinnahmung des Geldes endgültig mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent versteuern. Bei der Gutscheineinlösung braucht er nur noch eine eventuelle Zuzahlung des Gasts zu versteuern (ab 1.1.2026 also bei Speisen mit 7 Prozent). Dagegen handelt es sich bei ab dem 1.1.2026 ausgestellten, entgeltlichen Restaurantgutscheinen um sog. Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs.15 UStG). Die Zahlung des Gasts für den Gutschein führt dann noch nicht zu einem Umsatz. Vielmehr ist der gesamte Umsatz erst bei der Einlösung des Gutscheins zu versteuern.
Ausblick
Die Vereinfachungsregeln des BMF sind aus Sicht der Gastronomie sehr zu begrüßen und ersparen überflüssigen bürokratischen Abrechnungsaufwand. Auch wird die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent bei Speisen die Gastrounternehmer ab 1.1.2026 erheblich steuerlich entlasten. Ob allerdings von dem 4 Mrd.Euro-Entlastungsweihnachtsgeschenk am Ende auch ein Stück des Kuchens beim Gast ankommt, weil die Preise für Speisen sinken, wird eher Wunschdenken bleiben.