Das mittlerweile nicht mehr ganz so neue Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde bereits von Anfang an, und wird immer noch, stark kritisiert. Dass das MiLoG kein Meisterwerk juristischer Gesetzeskunst ist, haben wohl inzwischen alle erkannt. Kritiker aus dem Bundestag fordern nun eine Nachbesserung (vgl. BT-Drucks. 18/4183). Vieles sei zu unklar.Zulagen, Zuschläge & Co.
Noch vor Einführung des MiLoG wurde insbesondere – und das auch zu Recht – kritisiert, dass das MiLoG keinerlei Aussagen dazu treffe, was alles mindestlohnwirksam sei, d.h. welche (Sonder-)Zahlungen auf den Mindestlohn anrechenbar seien.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält 8,00 € brutto pro Stunden „Grundgehalt“ und zusätzlich eine Schmutzzulage in Höhe von 1,50 € brutto pro Stunde. Zusammengerechnet wird der gesetzliche Mindestlohn überschritten. Also ist doch der Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Oder etwa nicht?
Falsch! Alles, womit ein „Mehr“ vergütet werden soll (vgl. Schmutzzulage) darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Hierzu wurde auch bei NWB schon berichtet. Der Bundestag fordert nun eine ausdrückliche, gesetzliche Klarstellung, insbesondere auch dahingehend, dass Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ebenfalls nicht mindestlohnwirksam sind, auch wenn diese anteilig monatlich ausbezahlt würden. Selbiges soll auch für Sachleistungen, Boni und Provisionen gelten.
Arbeitszeit
Ferner verlangt der Bundestag zudem eine Präzisierung, was alles Arbeitszeit im Sinne des MiLoG sein soll.
Wir erinnern uns: Zu Anfang bestand etwa große Verwirrung, ob der Bereitschaftdienst nun „normale“ (vergütungspflichtige) Arbeitszeit ist oder nicht. Der Bundestag wirft hier der Bundesregierung vor, man habe sich aus der Verantwortung stehlen wollen und die Definition des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit den Arbeitsgerichten überlassen.
Eine klare Regelung, was alles Arbeitszeit ist, soll hier die Rechtsunsicherheit nun beseitigen.
Ehrenamt
Schließlich führte auch das Ehrenamt im Zusammenspiel mit dem MiLoG zu großen Diskussionen. Nach § 22 Abs. 3 MiLoG sind ehrenamtlich Tätige nicht vom MiLoG betroffen.
Eigentlich eine klare Aussage. Der Bundestag fordert nunmehr allerdings nicht ganz unberechtigt, dass der Gesetzgeber im MiLoG definieren müsse, nach welchen Kriterien ein Ehrenamt vorliege. Es müsse eine eindeutige Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis geschaffen werden. Insbesondere da Arbeitgeber gerne beispielsweise Ehrenamt und Minijob kombinieren und die Hauptarbeitszeit dann offiziell ins Ehrenamt fällt, damit der Minijob weiterhin praktiziert werden kann.
Fazit: Es ist nicht von der Hand zu weisen, der Bundestag verlangt zu Recht eine Präzisierung des MiLoG. Diesem wurde ja schon immer Detailarmut vorgeworfen. Da müsste tatsächlich dringend nachgebessert werden.
Weitere Infos:
- BT-Drucks. 18/4183
- Krusche/Ratzesberger, Ein Jahr Mindestlohn, NWB 8/2016 S. 564
- Höscheidt, Haftungsrisiken des Steuerberaters beim Mindestlohn, NWB 22/2015 S. 1642