Ist das Flughafengelände die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin? Das FG Berlin-Brandenburg hat diese Frage bejaht und den Abzug der Fahrtkosten zum Flughafen nur mit der Entfernungspauschale erlaubt. Doch die endgültige Antwort muss nun der BFH in einem Revisionsverfahren geben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.9.2025, 14 K 14094/23; Revision unter VI R 17/25).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die Klägerin war als Flugbegleiterin einem bestimmten Flughafen, ihrer Home-Base, zugewiesen. Fahrtkosten von der Wohnung zum Flughafen machte sie nach Dienstreisegrundsätzen geltend. In den ergänzenden Angaben zu ihrer Einkommensteuererklärung teilte die Klägerin mit, dass die Crews am Flughafen direkt auf das Flugzeug gehen würden. Im Flughafengebäude würden keine Tätigkeiten/Briefings stattfinden. Damit sei das Flugzeug und nicht der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen lediglich mit der Entfernungspauschale. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Die Klägerin ist arbeitsrechtlich dem Flughafen zugeordnet. Sie hat am Flughafen auch in ausreichendem Umfang Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt, die sie arbeitsrechtlich schuldete und die zum Berufsbild als Flugbegleiterin gehören. Relevant für die Beurteilung sind dabei nur die am Boden durchgeführten Tätigkeiten. Tätigkeiten, die während des Fluges erbracht werden, sind nicht maßgeblich zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG.
Zwar ist das Flugzeug selbst keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden kann. Als erste Tätigkeitsstätte ist aber der Flughafen in seiner Gesamtheit anzusehen. Es handelt sich dabei um ein großflächiges, jedoch räumlich abgegrenztes, infrastrukturell erschlossenes sowie organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängendes Betriebsgelände. Als solcher umfasst der Flughafen auch die Parkpositionen von Flugzeugen. Der Flughafen ist Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes der Klägerin gewesen.
Denkanstoß:
Im Jahre 2024 hat das FG Köln entschieden, dass ein Pilot die Fahrten zu seinem Stationierungsflughafen nur mit der Entfernungspauschale geltend machen kann, da sich dort dessen erste Tätigkeitsstätte befindet. Der Stationierungsflughafen, dem der Pilot zugewiesen war, sei eine großräumige, räumlich abgrenzbare und ortsfeste Einrichtung, die in einem organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens steht. Allerdings ist auch hier das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn gegen das Urteil liegt die Revision vor (FG Köln, Urteil vom 4.12.2024, 12 K 1369/21; Revision unter Az. VI R 4/25; vgl. Blog-Beitrag „Ist das Flughafengelände die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten?„)
Das Besprechungsurteil liegt auf einer Linie mit dem Urteil aus Köln, doch – wie erwähnt – liegt auch hier die Revision vor. Entsprechende Fälle sollten daher vorerst offen gehalten werden. Allzu große Hoffnungen auf einen positiven Ausgang der Revisionsverfahrens sollten sich Betroffene zwar nicht machen, denn der BFH hatte bereits zwei negative Urteile zu ähnlichen Fällen im Wesentlichen bestätigt (BFH-Urteile vom 10.4.2019, VI R 17/17 und vom 11.4.2019, VI R 40/16). Doch warten wir einmal ab. Vielleicht ändert der BFH seine Auffassung.
Ganz unabhängig davon kann ich mich mit dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte und dessen Bedeutung für die Höhe des Abzugs von Fahrtkosten immer weniger anfreunden. Etwas überspitzt formuliert muss der eine Arbeitnehmer vielleicht 1.000 Euro mehr Steuern pro Jahr zahlen als der andere, nur weil er pro Tag ein fünfminütiges Briefing seines Vorgesetzten erhält (= erste Tätigkeitsstätte), während der andere Arbeitnehmer – ohne Briefing – direkt aufs Fahrzeug steigt (= keine erste Tätigkeitsstätte).