Ist der Bescheid über die Gewährung eines Pflegegrades ein Grundlagenbescheid?

Ist der Bescheid über die Gewährung eines Pflegegrades ein Grundlagenbescheid? Diese Frage muss bald der BFH in dem Verfahren mit dem Az. VI R 19/25 beantworten. Vorausgegangen ist ein Urteil des FG Düsseldorf, das einen Grundlagenbescheid bejaht hat. In der Folge konnten die Kläger Pflege-Pauschbeträge trotz Bestandskraft der entsprechenden Steuerbescheide nachträglich geltend machen (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025, 14 K 1541/24 E).

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind Eheleute. Die Ehefrau hat seit Juli 2013 einen Grad der Behinderung von 50, den die Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre (2021 und 2022) auch angaben. Zum 1.1.2017 wurde der Ehefrau ein Pflegegrad der Stufe 2 attestiert; zudem wurde der Mutter des Klägers ab dem 1.9.2021 ein Pflegegrad der Stufe 4 bescheinigt. Pflege-Pauschbeträge machten die Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre jedoch nicht geltend. Die Veranlagungen erfolgten endgültig, das heißt ohne Vorbehalt der Nachprüfung.

Erst mit Abgabe der Steuererklärung 2023 machten die Kläger erstmals Angaben zur Inanspruchnahme von Pflege-Pauschbeträgen und legten auch erstmals die o.g. Bescheinigungen über den Pflegegrad der Klägerin sowie ihrer Schwiegermutter vor. Die Kläger beantragten nun die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022; es sollten Pflege-Pauschbeträge gemäß den nachgewiesenen Pflegegraden berücksichtigt werden. Das Finanzamt lehnte eine Änderung aber ab. Die Einspruchsfristen seien abgelaufen und die Bescheide stünden nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zudem hätten die Kläger es grob schuldhaft unterlassen, den jeweiligen Pflege-Pauschbetrag rechtzeitig geltend zu machen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung:

Die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 können verfahrensrechtlich noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden, weil die Bescheide über die Einstufung in einen Pflegegrad insoweit Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 AO sind – und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie jeweils nicht alle in § 33b Abs. 6 EStG niedergelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages verbindlich regeln. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

Grundlagenbescheid ist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO jeder Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder anderer Verwaltungsakt, soweit er für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Die Vorschrift setzt also einen Bescheid voraus, der rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid entfaltet, welcher im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens ergeht. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist dabei auch dann anzuwenden, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt; die Finanzbehörde hat in diesen Fällen in Ermittlungen einzutreten, ob die nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfassten Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt sind.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die von den Klägern vorgelegten Bescheide über die Einstufung in einen Pflegegrad (Stufe 2 bei der Klägerin und Stufe 4 bei der Mutter des Klägers) Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar, die hier eine Änderung der Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglichen.

Denkanstoß:

Das Urteil ist gut begründet. Dennoch wird es natürlich spannend sein, ob es vom BFH bestätigt wird. Betroffene sollten sich jedenfalls in ähnlich gelagerten Fällen – vorerst – auf das Düsseldorfer Urteil berufen.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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