Ist die Energiepreispauschale (EEP) steuerpflichtig?

Die Entrüstung vieler EEP-Empfänger über die EEP-Steuerpflicht ebbt nicht ab: Aktuell hat das FG Sachsen in drei Verfahren von Rentnern die Steuerbarkeit der EEP bestätigt; aber jetzt hat der BFH das letzte Wort.

Hintergrund

Als Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine kam es (auch) in Deutschland zu einem erheblichen Energiekostenanstieg, auf den der Gesetzgeber mit Entlastungmaßnahmen für Wirtschaft und Bürger reagiert hat. Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung wurde lediglich die EEP für Studenten und Fachschüler steuerfrei gezahlt, im Übrigen war sie einkommensteuerpflichtig.

Aktueller Sachstand

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale (EEP) ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen; das hat der BFH bereits 2024 klargestellt (BFH v. 29.2.2024 – VI S 24/23). Ein Arbeitnehmer musste sich also nicht vor dem Arbeitsgericht mit seinem Arbeitgeber über die EEP streiten. Inzwischen beim BFH gelandet ist auch die Frage, ob das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährte EEP I vom Arbeitnehmer und nicht vom Arbeitgeber zurückfordern muss, wenn dieser die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (FG Münster, Urteil v. 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E ; Revision beim BFH unter dem Az. VI R 24/25 anhängig).

Streitig war vor allem aber auch, ob die EEP überhaupt einer Einkunftsart zugeordnet werden kann, also im Rahmen der Einkommensteuer steuerbar ist.  Deswegen sind entsprechende Verfahren beim FG Münster (14 K 1425/23 E, Rev. beim BFH Az. VI R 15/24) gegen die Steuerpflicht der EEP I und beim FG Mecklenburg-Vorpommern (3 K 231/23) gegen die EEP II eingeleitet worden.

Auch das FG Sachsen (Urteile v. 11.11.2025 – 2 K 1149/23; 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23, Revisionen unter BFH X R 24/25; X R 25/25 und X R 27/25) hat aktuell die Einkommensteuerpflicht der EEP für Rentner bejaht; jetzt hat der BFH das letzte Wort.

Ausblick und Bewertung

Die Steuerbarkeit der EEP war bereits bei Einführung heftig umstritten. Ein CDU/CSU-Vorstoß, die EEP rückwirkend für alle durch Gesetz steuerfrei zu stellen, blieb 2023 ohne Erfolg (BT-Drs. 20/6910). Auch Steuerexperten haben Zweifel, ob die EEP per Fiktion einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden kann. Denn die EEP war keine Gegenleistung für ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Steuerpflichtigen.

Subventionen des Staates (wie die EEP) müssen zwar nicht per se steuerfrei sein. Die während der Corona-Pandemie geleisteten staatlichen Soforthilfen, Neustarthilfen oder Überbrückungshilfen beispielsweise waren auch steuerpflichtig. Anders als die EEP waren diese staatlichen Leistungen aber eine Kompensation für Einnahmeausfälle nach Umsatzeinbrüchen bzw. nach Liquiditätsengpässen. Gerade an diesem Bezug zur Einkünfteerzielung fehlt es aber bei der EEP.

Der BFH hat nun Gelegenheit, die Streitfragen im Kontext mit der EEP im Interesse der Beilegung von vielen tausend Einspruchsverfahren abschließend zu klären oder – auch das ist denkbar ­ bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der EEP-Besteuerung die Entscheidung des BVerfG einzuholen (Art. 100 Abs.1 GG). Ist im Steuerbescheid für 2022 die EEP I oder II der Einkommensteuer unterworfen worden, empfiehlt sich für betroffene EEP-Bezieher – soweit noch möglich – ein Einspruch gegen den Steuerbescheid, verbunden mit einem Antrag, das Verfahren diesbezüglich ruhend zu stellen (§ 363 Abs.2 S. 2 AO).

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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