Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer auch bei unentgeltlicher Mitarbeit des Ehegatten?

Kann ein Selbstständiger die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Raum „nur“ von seinem Ehegatten genutzt wird, der für ihn unentgeltlich alle Verwaltungsaufgaben erledigt? Diese Frage wird bald der BFH beantworten müssen. Vorausgegangen ist ein negatives Urteil des FG Münster. Das Gericht hatte nicht einmal die Revision zugelassen; diese wurde erst per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht (FG Münster, Urteil vom 28.8.2024, 2 K 1243/20 E, Az. beim BFH: VIII R 20/25).

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Musiker und Betreiber von Musikschulen. Seine Ehefrau arbeitet unentgeltlich in den Musikschulen mit, das heißt, sie erledigt vom häuslichen Arbeitszimmer aus die Verwaltungsarbeiten für die Musikschulen. Der Kläger nutzt im Familienheim verschiedene Räume für Übungs-, Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume sowie für je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute machte er hohe Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Klägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzte den jährlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro. Das FG Münster stützt die Auffassung des Finanzamts.

Die Begründung:

Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer stellten ein häusliches Arbeitszimmer dar. Beide Räume seien auch nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei nicht als Arbeitszimmer des Klägers zu qualifizieren. Eine einkommensteuerliche Berücksichtigung bei der Ehefrau komme nicht in Betracht, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Der Betriebsausgabenabzug sei in den Streitjahren auf 1.250 Euro jährlich beschränkt gewesen, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers gebildet habe. Die wesentlichen Handlungen seiner Tätigkeiten habe der Kläger an den jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht. Im häuslichen Arbeitszimmer habe er diese Tätigkeiten lediglich vor- und nachbereitet, auch wenn dies einen erheblichen zeitlichen Umfang eingenommen habe.

Revision und Aussetzung der Vollziehung:

Doch der BFH hat nun die Revision zugelassen und gewährte auch die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 18.11.2025, VIII S 27/24 (AdV)). Es sei ernstlich zweifelhaft, dass der Ehemann die Kosten für das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer nicht absetzen kann. Die ausschließliche Nutzung durch Familienangehörige im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder aufgrund eines gewerblichen Vertragsverhältnisses schließe den Betriebsausgabenabzug nicht aus. Es spreche viel dafür, diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn ein häuslicher Büroraum vom Ehegatten des Betriebsinhabers im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Einzelunternehmen genutzt wird.

Denkanstoß:

Der BFH wird auch klären müssen, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers gebildet hat. Der BFH hält dies zumindest für möglich. Bis auf Weiteres sollten ähnlich gelagerte Fälle jedenfalls offen gehalten werden.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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