Krankenkassenbeiträge steigen für Rentner ab März 2026 – Weniger Netto im Portemonnaie

Etliche gesetzliche Krankenkassen haben zum 1.1.2026 ihre Zusatzbeiträge angehoben. Das heißt, die Versicherten müssen höhere Beiträge zahlen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden für Rentner die Änderungen erst jetzt – zum 1.3.2026 – wirksam. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Zum Jahreswechsel haben viele gesetzliche Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge angehoben.  Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt aktuell 14,6 Prozent, von diesem Beitrag zahlen der Rentenversicherungsträger und der Rentner jeweils die Hälfte. Rechnerisch sind das je 7,3 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen beträgt in 2026 nun 2,9 Prozent, auch hiervon zahlt der Rentenversicherungsträger die Hälfte.

Besonderheiten bei Rentnern

Beitragsänderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden für versicherungspflichtige Rentner aufgrund gesetzlicher Regelung immer zeitversetzt berücksichtigt. Der aus der Rente zu zahlende Beitrag wird deshalb bei Änderungen des Beitragssatzes immer erst zwei Monate später erhoben. Dies gilt sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen.

Die zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge für die Rentenzahlungen der Monate Januar und Februar 2026 wurden weiter auf Grundlage des bisherigen Beitrags berechnet.

Da sich der veränderte Zusatzbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher erst zwei Monate später auswirkt, wird der Krankenkassenbeitrag somit erst mit der Rentenzahlung für den Monat März angehoben, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt auf 2,9 Prozent. Folglich wird am Monatsende für alle, für die die Rente im April 2004 oder später begonnen hat, nachschüssig am Monatsende gezahlt eine entsprechend geringere Rente überwiesen. Dies führt zu einer Minderung der monatlichen Rentenzahlungen. Die Erhöhung des Zusatzbeitrags wirkt sich damit direkt auf die Höhe der Nettorente aus – weniger im Portemonnaie also.

Was sollten Rentenempfänger beachten?

  • Über die Änderung des Krankenversicherungsbeitrages und den neuen Rentenzahlbetrag werden Rentner automatisch durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Kontoauszug informiert, der die Überweisung der Rente für März 2026 beinhaltet. Schriftliche Bescheide versendet die Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Zahlung der Rente auf das Konto einer anderen Person erfolgt.
  • Wer als Rentner freiwillig krankenversichert ist, kann bei seinem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag beantragen. Der Zuschuss für die freiwillige Krankenversicherung wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sowie dem Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse berechnet. Er wird in Höhe des halben Betrags gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des Zusatzbeitragssatzes Ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
  • Bezieht ein versicherungspflichtiger Rentner neben der Rente noch Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit über 197,50 €/Monat, sind auch daraus Beiträge für die Krankenversicherung zu zahlen; in diesem Fall trägt der Rentner den Krankenversicherungsbeitrag aber in voller Höhe allein.
  • Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Rentner noch weiterarbeitet, kann von den Vorteilen der Aktivrente profitieren. Hierbei ist aber zu beachten, dass die seit 1.1.2026 geltende Aktivrente trotz der Steuerfreiheit bis zu 2.000 Euro/Monat voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Während die Steuer auf den Arbeitslohn entfällt, müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterhin hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeführt werden, um den Versicherungsschutz im Ruhestand zu sichern.

Denkanstoß

Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem erstmals der höhere Beitrag verlangt wird. Der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist seit 2021 deutlich einfacher geworden.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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