Lieferkettengesetz: Bundesregierung beschließt Entlastung bei Berichtspflichten

Das Bundeskabinett hat am 3.9.2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) mit dem Ziel beschlossen, Unternehmen durch Abschaffung von Berichtspflichten über die Beachtung von Sorgfaltspflichten von Bürokratie zu entlasten. Auch Bußgelder sollen nur noch ausnahmsweise verhängt werden.

Hintergrund

Ich habe wiederholt dazu im Blog berichtet: Das LkSG ist am 1.1.2023  in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten geregelt. Das LKSG galt zunächst ab 1.1.2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, seit 1.1.2024 auch für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten. Das LkSG ist zeitlich vor der entsprechenden EU-Richtlinie in Kraft getreten und geht inhaltlich zum Teil über die EU-Vorgaben hinaus; dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen.

Auf europäischer Ebene ist am 25.7.2024 die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten; sie war eigentlich bis Ende Juli 2026 in den Mitgliedstaaten umzusetzen.  Die Umsetzungsfrist in nationales Recht wurde auf Intervention der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft durch die sogenannte „Stop-the-clock-Richtlinie“ (RL EU 2025/794) um ein Jahr bis zum 26.7.2027 verlängert. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG an.

Bürokratiearme Umsetzung der CSDDD geplant

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages 2025 will die Bundesregierung jetzt die CSDDD-Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und jetzt das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit wird das LKSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen. Der Entwurf hat folgende zentrale Regelungspunkte:

  • Wegfall von Berichtspflichten: Durch Streichung von § 10 Abs. 2 bis 4 LKSG sollen umfangreiche Berichtspflichten der Unternehmen über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten entfallen. Die Berichtspflichten sollen rückwirkend ab dem Berichtszeitraum ab Januar 2023 entfallen. Damit wird vermieden, dass Unternehmen zusätzlichen Aufwand haben, nachträglich Berichte ausschließlich für die Jahre 2023 und 2024 erstellen zu müssen, soweit sie diese Berichte noch nicht erstellt haben.
  • Einschränkung von Sanktionsmaßnahmen: Mit der Neufassung des § 24 Abs. 1 LKSG werden die Ordnungstatbestände deutlich reduziert. Es wird klargestellt, dass nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt sind, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und bereits in der aktuellen Fassung des § 24 Abs. 2 LKSG  mit einer erhöhten Geldbuße bzw. des § 24 Abs. 3 LKSG mit einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt hat.

Bewertung

Für die Wirtschaft reduziert sich mit den Maßnahmen nach der Gesetzesbegründung der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4.138.000 Euro. Die Frage ist aber, ob das ausreicht. Die Unionsfraktion hatte selbst noch in der vergangenen Legislaturperiode die vollständige Abschaffung des LkSG gefordert, hat sich davon ab im Koalitionsvertrag aber wieder verabschiedet. Die DIHK hat deshalb aktuell die geplanten Erleichterungen im LkSG nur als „ersten Schritt in die richtige Richtung“ bezeichnet. Ob diesem ersten Schritt weitere folgen, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen abzuwenden, muss nun abgewartet werden und hängt auch von der weiteren Entwicklung auf europäischer Ebene ab.

Wir bleiben dran…

Weitere Informationen

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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