Mindestvorsorgepauschale fällt ab 2026 weg – keine gute Nachricht für Bürger mit freier Heilfürsorge

Zum 1. Januar 2026 wird es einige Änderungen im Lohnsteuerabzug geben. Unter anderem entfällt dann die Mindestvorsorgepauschale. Diese wird nicht mehr berücksichtigt bzw. benötigt, weil die Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten über den entsprechenden Teilbetrag der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Das ist keine gute Nachricht für Bürger mit freier Heilfürsorge.

Kurz zum Hintergrund:

Beim Lohnsteuerabzug wird für Arbeitnehmer eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, damit sich die Vorsorgeaufwendungen bereits unterjährig auswirken. Die Vorsorgepauschale setzt sind bislang jeweils aus einem Teilbetrag für die Rentenversicherung, einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung zusammen. Ab dem 1.1.2026 kommt ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung hinzu. In bestimmten Fällen wird – bis Ende 2025 – noch die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Bei Personen mit freier Heilfürsorge kommt sie regelmäßig zum Tragen.

Eine Mindestvorsorgepauschale wird ab 2026 – wie erwähnt – nicht mehr berücksichtigt. Stattdessen werden die Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Dazu wird ein Datenaustausch zwischen Versicherungsgesellschaften, Finanzverwaltung und Arbeitgebern eingeführt (vgl. dazu umfassend BMF-Schreiben vom 3.6.2025, IV C 5 – S 2363/00047/004/136; BMF-Schreiben vom 14.8.2025, IV C 5 – S 2367/00012/004/033).

Denkanstoß:

Mangels eigener oder nur geringer eigener Beiträge werden also bei Personen mit freier Heilfürsorge keine tatsächlichen Aufwendungen, aber auch keine Mindervorsorgepauschale berücksichtigt. Das führt zu einer höheren monatlichen Lohnsteuer. Betroffenen Arbeitnehmern bleibt immerhin der Trost, dass sie nicht mehr – wie sonst leider häufig – mit einer Nachzahlung bei Abgabe ihrer Jahressteuererklärung zu rechnen haben.

Das erwähnte BMF-Schreiben vom 3.6.2025 enthält übrigens zahlreiche weitere Regelungen zur Datenübermittlung, zur Berücksichtigung von Beiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger, zu Beitragsvorauszahlungen und -rückerstattungen sowie zu Anwartschaftsversicherungen. Interessierte sollten das Schreiben bei Bedarf zur Hand nehmen. Das BMF-Schreiben vom 14.8.2025 wiederum enthält ausführliche Hinweise zur Neuregelung der Vorsorgepauschale an 2026.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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