Seit 1.1.2026 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde. Wer kann ihn beanspruchen, wer nicht und was ist sonst zu beachten?
Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns
Seit 2015 gilt in Deutschland kraft Gesetzes (MiLoG, BGBl. 2014 I S. 1348) ein flächendeckender Mindestlohn. Über die Höhe des Mindestlohns entscheidet ein Expertengremium, die sog. Mindestlohnkommission (§ 9 Abs.1 MiLoG).
Am 29.10.2025 hat das Bundeskabinett die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung -MiloV beschlossen, die die Mindestlohnkommission im Juni 2025 empfohlen hatte. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro brutto/Stunde.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind. Neben dem Mindestlohn nach dem MiloG gibt es für einige Branchen sog. Branchenmindestlöhne. Gilt für diese Tarifbindung, gelten sie nur für Betriebe, die Mitglied im jeweiligen Arbeitgeberverband und Beschäftigte, die unter den jeweiligen Tarifvertrag fallen.
In einigen Branchen, insbesondere in verschiedenen Zweigen des Baugewerbes, im Pflegebereich im Gebäudereinigungshandwerk, im Dachdecker-, Maler- und Lackierer- oder Elektrohandwerk, gibt es verbindliche Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Auch die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland werden davon erfasst. Diese Mindestlöhne und ggf. weitere Mindestarbeitsbedingungen beruhen auf Tarifverträgen, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetz verbindlich gemacht worden sind. Das BMAS informiert auf seinen Internetseiten umfassend über die aktuellen Branchenmindestlöhne.
Bei Minijobbern wird die Anhebung des Mindestlohnes dadurch berücksichtigt, dass die Geringfügigkeit-Verdienstgrenze ab 1.1.2026 auf 603 Euro brutto/Monat steigt, ab 1.1.2027 auf 633 Euro brutto/Monat. Entsprechendes gilt für Midi-Jobber in den Verdienstgrenzen zwischen 603,01 Euro und 2000 Euro/Monat.
Besonderheiten gelten auch für Auszubildende: Zum 1.1.2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende, die im Jahr 2026 eine duale Ausbildung beginnen. Sie müssen im ersten Lehrjahr von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 € Bruttolohn pro Monat gezahlt bekommen. Das ist eine Erhöhung um knapp 6,2 % im Vergleich zur Mindestausbildungsvergütung von 682 € zum Ende des Jahres 2025.
Wer hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Keine Arbeitnehmer im Sinne des MiloG und damit vom neuen Mindestlohn nicht erfasst sind unter anderem:
- Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktikanten, wenn das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Welche Sanktionen drohen Arbeitgebern bei Verstößen?
Die Kontrolle, ob die Zahlung des Mindestlohnes eingehalten wird, liegt – wie auch bei den Branchenmindestlöhnen – bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das betroffene Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Im Arbeitsverhältnis ist zu beachten, dass der neue gesetzliche Mindestlohn von 13,60 Euro/Stunde (bzw. der entsprechende Branchenmindestlohn) automatisch gilt, also auch ohne ausdrückliche Vertragsanpassung zu zahlen ist. Zahlt der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht, kann der Arbeitnehmer ohne Weiteres eine Zahlungsklage auf Zahlung des fehlenden Differenzbetrages beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Arbeitgeber sollten also im eigenen Interesse darauf achten, dass sie den neuen Mindestlohn bei ihren Beschäftigten korrekt abrechnen.
Weitere Informationen:
- NWB Online-Nachricht: Arbeitsrecht | Mindestlohn steigt in zwei Stufen (Bundesregierung)
- Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick, FAQ BMAS v. 1.1.2026: Fragen und Antworten zum Mindestlohn | Bundesregierung
- Information des BMAS zum 1.1.2026: Das ändert sich im neuen Jahr – BMAS
- Information des BMAS zu Branchenmindestlöhnen: Branchenmindestlöhne – BMAS