Offene Grenzen für EG-Steuerberater

Der Generalstaatsanwalt beim europäischen Gerichtshof hat dafür plädiert (EuGH-Schlussanträge vom 01.10.2015 in der Rs C-342/14), dass anerkannte Steuerberatungsgesellschaften auch in Deutschland geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen, selbst wenn sie über keine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen.

Nach nationalem Recht, § 32 StBerG, bedürfen Steuerberatungsgesellschaften der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.

Nach Unionsrecht ist es gemäß den Grundsätzen des freien Dienstleistungsverkehrs,  Art. 56 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), europarechtskonform, wenn eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat rechtmäßig niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in Deutschland erbringt.

Dies gilt selbst dann, wenn die Steuerberatungsgesellschaft bzw. deren Geschäftsführer/ Vertreter aus dem anderen EG-Mitgliedsstaat nicht die nach dem deutschen Steuerberatungsgesetzt erforderliche Qualifikation aufweist, sprich keine deutsche oder EG-ausländische Steuerberatungsprüfung bestanden hat. Der Generalanwalt hat dabei betont, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem StBerG nicht geeignet bzw. unverhältnismäßig sind und eine Anerkennungseinschränkung nicht rechtfertigen. Schließlich dürften nach § 4 StBerG auch andere Personen ohne Steuerberaterexamen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, wie z.B. Notare, Patentanwälte, Verwahrer und Verwalter fremden Vermögens, Berufsvertretungen, Lohnsteuerhilfevereine, ausländische Kreditinstitute etc.

Dies bedeutet in praxi, dass eine Gesellschaft, die im Niederlassungsmitgliedstaat erlaubterweise geschäftsmäßig Steuerberatung leistet, dies auch im Aufnahmemitgliedstaat darf, also auch in Deutschland darf. Z.B. ist im Vereinigten Königreich die Steuerberatung nicht an ein bestandenes Steuerberaterexamen gebunden. Eine solche (nach deutschem Recht) von Unqualifizierten betriebene Steuerberatungsgesellschaft darf also in Deutschland eine Niederlassung gründen und geschäftsmäßig Steuerberatung betreiben.

Diese Entscheidung selbst betrifft nur Steuerberatungsgesellschaften; aus ihr ist auch zu entnehmen, dass dies auch für natürliche Personen gilt, die im EG-Ausland qualifiziert oder unqualifiziert – aber erlaubt – Steuerberatung betreiben. Diese Berater dürfen sich in Deutschland niederlassen und Steuerberatung geschäftsmäßig betreiben.

„Lieschen Müller“ wird also in den entsprechenden EG-Nachbarstaaten eine Steuerberatungsgesellschaft gründen dürfen und in Deutschland Steuerberatung betreiben dürfen oder es gleich als EG-Steuerberater mit Niederlassung in Deutschland machen.

Die deutsche Steuerberaterprüfung mit ihren hohen Durchfallquoten wird also an Schrecken verlieren; der Umweg ist eröffnet.

Das Urteil hat über den konkrten Streifall hinaus weitreichende Konsequenzen. Letztlich wird innerhalb der EG jeder Freiberufler, der in seinem Mitgliedsstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat oder eben nicht (aber den Beruf erlaubtermaßen ausüben darf), in einem anderen Mitgliedstaat diesen Beruf ausüben dürfen. Bisher durfte z. B. ein deutscher Steuerberater in Österreich nur als angestellter Steuerberater tätig werden. Nunmehr wird er sich in Österreich selbstständig machen dürfen.

Die Dienstleister sind selbstverständlich den darauf fußenden nationalen Folgeregelungen unterworfen, wie Berufsaufsicht, Kammerbeiträge etc.

Der EuGH folgt regelmäßig dem Votum des Generalanwalts; das Urteil des EuGH wird in wenigen Monaten erwartet.

Es nun eine gewisse Hektik seitens der Berufskammern und der Bundesregierung zu erwarten sein. Doch bei den zahlreichen Ausnahmenfällen des § 4 StBerG wird eine europarechtskonforme Änderung des nationales Rechts kaum möglich sein. Wer da noch was ohne bestandene Prüfung machen will, sollte sich aber zur Sicherheit sputen.

 

3 Gedanken zu “Offene Grenzen für EG-Steuerberater

  1. Danke für die guten Informationen zu Steuerberatern. Ich vermute fasst, dass die sprachlichen Barrieren für kein großes Anwendungsfeld sorgen werden. Wenn jeder in der EU Englisch spricht, sieht das vielleicht schon etwas anders aus.

  2. Wenn „Lieschen Müller“ in den EG-Nachbarstaaten eine Steuerberatungsgesellschaft gründen dürfen, dann scheint mir, dass dieser Beruf große Zukunftschancen hat. Es wäre ja passend für meine Schwester, die in einem Jahr die Schule schön absolviert. Danke für die Infos!

  3. Das Argument, dass auch andere Berufsgruppen steuerlich beraten dürfen, ist richtig. Ich fände es nur nicht gut, wenn ausländische Dienstleiter dieselbe Dienstleistung in Deutschland anbieten dürften für die ein Deutscher eine bessere Qualifikation bräuchte. Die Gesetzgebung sollte das berücksichtigen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

22 + = 29