O‘zapft is!

Der BFH beweist wieder einmal ein exzellentes Timing bei der Veröffentlichung seiner Entscheidungen. Just vor Beginn der 184. Wiesn hat der V. Senat ein Urteil zur Umsatzsteuer mit großer Breitenwirkung bekannt gemacht. Blogger-Kollege Christian Herold hat hierzu schon geschrieben. Meine Meinung zu diesem Urteil möchte ich aber nicht für mich behalten.

Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste eines personenverschiedenen Festzeltbetreibers, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel. Mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte. Immer wieder führt die Differenzierung von Regelsatz und ermäßigtem Steuersatz im Umsatzsteuerrecht zu Abgrenzungsproblemen. Nachforderungen können die Unternehmensexistenz bedrohen.

Wurde mit dem ermäßigten Steuersatz kalkuliert, obwohl der Regelsteuersatz zu Grunde zu legen ist, hat dies eine Nachforderung des Fiskus von 9,4 % des Bruttoumsatzes zur Folge, die dann zu Lasten des Unternehmers geht. Die Brezelverkäufer können dank der Entscheidung des BFH aufatmen, wobei dahingestellt sein soll, ob die Deklarationsquote des Umsatzes bei 100 % (= Steuerehrlichkeit) liegt.

Über die Einzelheiten des Streitfalls hat Christian Herold hier ja schon gebloggt (Link zum Beitrag s.u.), daher rolle ich den Fall jetzt nicht nochmal auf.

Wenn Sie die Einzelheiten lesen, wird der geneigte Leser  erkennen, wie gut es ist, dass der BFH seinen Sitz in München hat, die Richter mitten im Leben stehen und offenbar auch (eifrige) Wiesngäste sind. Die Entscheidung betrifft die Streitjahre 2012 und 2013, ist aber auch für die Folgejahre bedeutsam. Mit einer Preisermäßigung für die Brezn ist allerdings nicht zu rechnen. Pfiad di nachad!

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