Rentenpaket beschlossen – Die Probleme bleiben

Am 5.12.2025 hat der Bundestag das umstrittene Rentenpaket der Bundesregierung mit Kanzlermehrheit beschlossen. Damit sollen drei zentrale Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Aber die Lösung der eigentlichen Rentenproblematik wird weiter vertagt.

Was ist Inhalt des Rentenpakets 2025?

Das sog. Rentenpaket 2025 umfasst drei Gesetzesbausteine, die der Bundestag am 5.12.2025 abschließend beschlossen hat; der Bundesrat muss abschließend noch am 19.12.2025 zustimmen. Die Bausteine sind:

  1. Stabilisierung des Rentenniveaus/Gleichstellung der Kindererziehungszeiten:

    Das Rentenniveau wird über 2025 hinaus bei 48 % („Haltelinie“) beibehalten. Der Nachhaltigkeitsfaktor, der dafür sorgen soll, dass die Renten langsamer steigen, wenn immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen, bleibt bis 2031 außer Kraft gesetzt. Ab 2031 kann er dann nach gegenwärtiger Gesetzeslage wieder greifen. Mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – für die Rente, erfolgt die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten. Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wird die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert. Deshalb wurde das Anschlussverbot des § 14 TzBfG für diesen Personenkreis aufgehoben. Damit ist in diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich.

  2. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz:

    Das Gesetz will ermöglichen, dass auch nicht tarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an der Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können. Außerdem wird das Abfindungsrecht flexibilisiert. Die Bundesregierung verspricht dabei eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung.

  3. Aktivrente:

    Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung i.H.v. 2.000 € monatlich. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten (sogenannte Aktivrente). Damit soll das Arbeiten im Alter jenseits der Regelaltersgrenze attraktiver werden.

 

Bewertung und Ausblick: Die Probleme der Rentenversicherung bleiben

Die heftig umstrittene Diskussion des Rentenpaketes nicht nur im Bundestag, sondern sogar in den Koalitionsreihen zeigt, dass die Rentenreform „eine heiße Kartoffel“ ist, die schon in den vergangenen Legislaturperioden niemand gern angefasst hat – obwohl dies schon vor Jahren nötig gewesen wäre.

Der Gesetzesbeschluss zur Sicherung des Rentenniveaus bewirkt, dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis 2031 verhindert wird. Der Nachhaltigkeitsfaktor, der dafür sorgen soll, dass die Renten langsamer steigen, wenn immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen, bleibt bis 2031 außer Kraft gesetzt. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten der Rentenversicherung sollen aus Steuermitteln vom Bund erstattet werden, um Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich zu vermeiden.

Damit ist zwar bis 2031 ein „Provisorium“ zur Sicherung des Rentenniveaus gefunden, aber keine dauerhafte Lösung für die gesetzliche Rentenversicherung. Diese soll nun im nächsten halben Jahr (!) eine Rentenkommission finden, die die Bundesregierung einsetzt: Was über Jahre nicht gelungen ist, soll wie ein gordischer Knoten nun in sechs Monaten geschafft werden – wir sind gespannt. Angesichts der demografischen Veränderungen mit immer weniger Beitragszahlern, aber weiter zunehmenden Rentenbeziehern wird vermutlich sowohl eine Ausweitung des Renteneintrittsalters als auch eine Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung erforderlich – unbequeme Wahrheiten also, die die Politik den Wähler vermitteln muss.

Die Aktivrente schafft zwar einen Anreiz, über das aktuelle Renteneintrittsalter hinaus angesichts eines lukrativen Steuervorteils weiter zu arbeiten. Es ist aber fraglich, ob die Beschränkung des Steuervorteils auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfassungskonform ist oder nicht auch andere Einkünftebezieher einbezogen werden müssen, um dem steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu genügen.

Und schließlich muss viel sehr stärker auf die Eigenvorsorge künftiger Rentenbezieher gesetzt werden. Als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen ist deshalb der Entwurf des Altersvorsorgereformgesetzes, den das BMF am 1.12.2025 vorgelegt hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. In diesem Kontext sollte auch über die Einbeziehung börsennotierter Altersvorsorgeprodukte nachgedacht werden

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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