Sozialabgaben für Besserverdiener steigen ab 1.1.2024

Die Sozialabgaben für Besserverdiener steigen turnusgemäß ab 1.1.2024. Das beschloss das Bundeskabinett am 11.10.2023, der Bundesrat muss noch zustimmen.

Hintergrund

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden turnusgemäß zum 1.1. des Folgejahres die maßgeblichen Größen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Grundlage für die Anpassung zum 1.1.2024 ist die Lohnentwicklung im Jahr 2022: Diese betrug in den alten Bundesländern 3,93 Prozent, im Bundesgebiet 4,13 Prozent.

Wie verändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen ab 1.1.2024?

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wird auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Am 11.10.2023 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMAS jetzt die neue Verordnung ab 1.1.2024 beschlossen:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt in den alten Bundesländern monatlich auf 7.550 Euro (bislang: 7.300 Euro), in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro (bislang 7.300 Euro). Das bedeutet: Wer darüber hinaus verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung Beiträge, das überschießende Einkommen bleibt insoweit dann beitragsfrei.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Hier steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf 5.175 Euro /Monat (bislang: 4.987,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt ab 1.1.2024 auf 69.300 Euro/Jahr (bislang 66.600), monatlich also 5.775 Euro brutto. Wer über dieser Verdienstgrenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Aufgepasst: Bei den Krankenkassen sind ab 1.1.2024 zudem höhere Beitragssätze zu erwarten. Das Nettoeinkommen (gesetzlich) Krankenversicherter wird also sinken.

Wie geht’s weiter?

Der Bundesrat muss der Änderungsverordnung noch zustimmen. Auf der (vorläufigen) Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung am 20.10.2023 ist das Thema (noch) nicht zu finden. Im Anschluss muss die Verordnung noch verkündet werden.

Weitere Informationen:

 

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