Tax Compliance bei der Berücksichtigung von Währungskurseffekten

Devisenkurse fahren manchmal Achterbahn – klar, dass sich viele Unternehmen dagegen absichern möchten; doch dann gibt es in der Folge auch steuerlich viel zu beachten. Ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) ist dabei nur dann wirksam, wenn die sich stetig ändernden steuerlichen Rahmenbedingungen kontinuierlich analysiert und entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Tax Compliance abgeleitet werden. Das BMF-Schreiben zur Berücksichtigung von Währungskurseffekten vom 05.10.2020 ist hierfür ein gutes Beispiel.

Das BMF hat mit diesem Schreiben auf die im Jahr 2019 ergangene BFH-Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berücksichtigung von Währungskurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung eines nach § 8b KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einer Anteilsveräußerung (Grundgeschäft) reagiert. Mit Urteil vom 10.04.2019 (I R 20/16) hatte der BFH entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.

Die Finanzverwaltung erkennt nun die Rechtsfolge der Rechtsprechung für spezifische Währungssicherungen (sog. Micro Hedges) vollumfänglich an und konkretisiert dazu den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Der Steuerpflichtige muss hierzu seine spezifische Zuordnungsentscheidung eindeutig und nachträglich nicht veränderbar dokumentieren, um seine Motive (als „innere Tatsache“) nach außen erkennbar zu machen und die betragsmäßige Verbindung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft nachzuweisen. Hierbei kann ein Tax CMS ein wirkungsvolles Mittel sein.

Ferner stellt das BMF auf den Grad der Konkretisierung des Grundgeschäfts zum Abschlusszeitpunkt des Sicherungsgeschäfts ab. Zwar erkennt es grds. auch Abweichungen der Höhe nach zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft an (insbesondere in Form eines sog. Sicherungsüberhangs), jedoch soll eine Übersicherung von unter 10 Prozent als unerhebliche Abweichung gelten. Ein darüberhinausgehender Sicherungsüberhang schließt den erforderlichen Veranlassungszusammenhang vollumfänglich aus, wenn er bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts nach objektiven Umständen erkennbar war.

Kommt es zu nachträglichen Änderungen oder Anpassungen des Sicherungsgeschäfts, muss der konkrete Veranlassungszusammenhang erneut nachgewiesen werden. Insbesondere eine rückwirkende Heilung eines anfänglich fehlenden konkreten Veranlassungszusammenhangs soll nach Verwaltungsauffassung durch eine spätere Änderung nicht möglich sein. Zudem kann es bei nachträglicher Änderung eines Sicherungsgeschäfts, für das bei erstmaligem Abschluss ein konkreter Veranlassungszusammenhang bestand, zu einem (nachträglichen) Wegfall des Veranlassungszusammenhangs und damit der Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG insgesamt kommen, wenn die Änderung nicht unter Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungsdifferenzen erfolgt.

Mit Blick auf ein wirksames Tax CMS sind folglich unternehmensindividuelle Maßnahmen und Kontrollen zu implementieren, die eine rechtzeitige Einbindung der Steuerfunktion beim Abschluss von Sicherungsgeschäften gewährleisten. Nur wenn die erforderliche Dokumentation des Sicherungszusammenhangs vorliegt, kann § 8b KStG auf Währungskurseffekte angewendet werden. Und dies liegt letztlich offenkundig im Interesse der Steuerpflichtigen, denn hier bietet sich die Chance ansonsten steuerpflichtige Erträge aus Währungssicherungsgeschäften durch den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs in die steuerfreie Sphäre des § 8b KStG zu überführen.

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