Update: Änderung des Lieferkettengesetzes im Bundestag

Am 14.1.2026 hat der Bundestag erstmals den Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) diskutiert. Mit dem geplanten Gesetz sollen die Änderungen der entsprechenden EU-Richtlinie CSDDD umgesetzt und deutsche Unternehmen spürbar von Sorgfalts- und Berichtspflichten entlastet werden.

Hintergrund

Über die bürokratischen Belastungen für Unternehmen und Kritik am deutschen LKSG  habe ich im Blog wiederholt berichtet. Nachfolgend hat sich auch die EU entschlossen, die Belastungen von europäischen Unternehmen in Lieferketten zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen deutlich zu entschärfen: Zunächst wurde die die Frist zur Umsetzung der 2024 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD bis 2027 verlängert, Ende 2025 wurde die CSDDD auch inhaltlich deutlich entschärft – auch darüber habe ich im Blog berichtet.

Kontroverse Gesetzesinitiativen im Bundestag

Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474) die CSDDD-Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit werde das LkSG angepasst, „um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.“ Der Entwurf vom 28.10.2025 sieht vor, dass die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt. Darüber hinaus gelten die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten selbst fort. Der Verstoß gegen diese Pflichten wird allerdings nur bei schweren Verstößen sanktioniert.

Die AfD will mit ihrem Antrag (BT-Drs. 21/3613) die vollständige Abschaffung des LKSG. Auf EU-Ebene solle die Regierung außerdem „mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln“ auf die Abschaffung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD-Richtlinie) hinwirken.

In die entgegengesetzte Richtung zielt der Antrag der LINKEN (BT-Drs. 21/2574). Die fordern ein Gesetz, das das LkSG ändert, indem die jeweiligen Stärken von LkSG  und CSDDD zügig, fristgerecht, ohne Abschwächungen kombiniert sowie zusätzlich mit weiteren Regelungen gestärkt, ausgebaut und verbessert werden.

Einordnung und Bewertung

Die Gesetzentwürfe wurden am 14.1.2026 zur weiteren Beratung zunächst an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales.

Die Anpassung des LkSG an die geänderten Vorgaben des CSDDD durch den parlamentarischen Gesetzgeber ist erforderlich, weil die deutschen Unternehmen bislang nur durch eine Verwaltungsanweisung geschützt sind: Um Nachteile für die deutsche Wirtschaft abzuwenden, hatte die Bundesregierung durch Verwaltungsanweisung vom 26.9.2025 die BAFA bereits während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten und Einhaltung von Berichtspflichten ab sofort einzustellen, ferner Ordnungswidrigkeitenverfahren nur noch in engen Grenzen einzuleiten.

Vernünftig wäre, im weiteren Verfahren die CSDDD-Änderungen umzusetzen, die das EU-Parlament inzwischen auf den Weg in die Trilog-Verhandlungen gebracht hat. Denn am 13.11.2025 – also zeitlich nach der Vorlage des Regierungsentwurfs vom 28.10.2025 – hat das EU-Parlament beschlossen, die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) stärker abzuschwächen als zunächst von der EU-Kommission geplant: Die Schwelle soll auf Unternehmen mit mindestens 5000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro steigen. Im ersten EU-parlamentarischen Kompromissvorschlag lagen die Schwellen bei 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Millionen Euro. Ferner müssen die noch betroffenen Unternehmen ihre Lieferketten nicht mehr in jedem Fall überprüfen, sondern nur noch Informationen liefern, wenn nach ihrer eigenen Sicht ein besonderes Risiko für Verstöße besteht. Auch die bislang vorgesehene EU-weite Haftung für Verstöße gegen das Gesetz ist ganz gestrichen worden.

Am 16.12.2025 hat das EU-Parlament nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen den Änderungen abschließend zugestimmt. Der Start der geänderten CSDDD wir für alle betroffenen Unternehmen einheitlich auf den 26.7.2029 verschoben.

Diese geplanten Änderungen der CSDDD sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung bislang nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die Änderungen der CSDDD unmittelbar Eingang in das zu ändernde LkSG finden, um ein Gold-Plating zu verhindern, bei dem die geänderte deutsche Regelung abermals schärfer ist als das EU-Recht.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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