Update: Novelle zum Produkthaftungsrecht im Bundestag

Der Bundestag hat sich am 4.3.2026 erstmals mit der Novelle zum Produkthaftungsrecht befasst (BT-Drs. 21/4297). Auf die Unternehmen kommt eine grundsätzliche Modernisierung des deutschen Produkthaftungsrechts zu.

Hintergrund

Mit der Gesetzesnovelle soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformiert werden. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG.

Eckpunkte der Novelle

Folgendes Eckpunkte des Gesetzentwurfs sind wesentlich:

  • Einbeziehung von Software: Künftig soll Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen werden. Damit wird das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen) gelten.
  • Haftung bei Produktveränderung: Der Entwurf enthält Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall ist es nach Ansicht des Gesetzgebers sachgerecht, dass grundsätzlich auch derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt.
  • Erweiterte Haftung: Da zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich sind, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, können sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie künftig neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.
  • Erleichterte Rechtsdurchsetzung: Neue Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast sollen Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Damit soll insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden.

 

Finanzielle und haftungsrechtliche Auswirkungen für Unternehmen

Der Gesetzentwurf wird die finanziellen und administrativen Belastungen durch das Produkthaftungsrecht für die Hersteller, insbesondere von Komponenten, sowie für die nunmehr zusätzlich von der Haftung erfassten Wirtschaftsteilnehmer in einer Vielzahl von Punkten gegenüber der geltenden Rechtslage (beispielsweise durch Verschärfungen des Beweisrechts und Wegfall der Haftungsbegrenzungen, wie dem Selbstbehalt bei Sachschäden und der Haftungshöchstgrenze für Personenschäden) erhöhen.

Mit den anstehenden Änderungen im ProdHaftModG droht den Unternehmen damit eine kostspielige Haftungserweiterung: Künftig sollen nicht nur klassische Waren als Produkte gelten, sondern auch Software, KI-Systeme & Co. Die Klagebereitschaft dürfte steigen, in Haftungsprozessen müssen relevante Beweismittel vorgelegt werden. Die finanziellen Grenzen fallen: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro sollen gestrichen werden. Geschädigte könnten also künftig den vollen Schaden ersetzt verlangen.

Ob der Gesetzentwurf im weiteren Verfahren noch wesentlich entschärft wird, scheint angesichts der bis spätestens 9.12.2026 umzusetzenden Vorgaben der EU-RL wenig wahrscheinlich. Unternehmen sollten deshalb umgehend die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen ergreifen und sich für die Haftungsverschärfungen wappnen, etwa durch verbesserten Versicherungsschutz.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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