Am 29.10.2025 hat das Bundeskabinett die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro. Was bedeutet das?
Hintergrund
Seit 2015 gilt in Deutschland kraft Gesetzes (MiLoG) ein flächendeckender Mindestlohn (damals zunächst 8,50 Euro), der grundsätzlich für alle Beschäftigten über 18 Jahre gilt. Über die Höhe des Mindestlohns entscheidet ein Expertengremium, die sog. Mindestlohnkommission (§ 9 Abs.1 MiLoG).
Bundeskabinett billigt Mindestlohnanhebung
Die Anhebung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025. Der Mindestlohn steigt damit zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent. Die Kommission hatte sich dabei dem Gesetz entsprechend (§ 9 MiLoG) an mehreren Parametern orientiert: Die Kommission soll bei ihrer Entscheidung neben der Lohnentwicklung und anderen Indikatoren auch das 60-Prozent-Kriterium aus der EU-Mindestlohnrichtlinie berücksichtigen. Nach dieser Richtlinie kann ein Mindestlohn als „angemessen“ gelten, wenn er bei mindestens 60 Prozent des mittleren Lohns (Median) der Beschäftigten liegt. Ob die Regierung dieser Empfehlung folgt, war lange unklar. Denn im Koalitionsvertrag war – vor allem auf Betreiben der SPD ein Mindestlohn von 15 Euro/Stunde angestrebt, den die Regierung für „erreichbar“ hielt.
Bewertung: Was bedeutet die Anhebung für Beschäftigte und Arbeitgeber?
Die beschlossene Mindestlohnanhebung bedeutet für Arbeitnehmer – vor allem im Niedriglohnsektor – eine kräftige Gehaltsverbesserung. Für Arbeitgeber bedeutet eine Anhebung des Mindestlohns in zwei Schritten um fast 14 Prozent in zwei Jahren aber einen deutlichen Anstieg der Personalkosten. Das gilt insbesondere für Wirtschaftsbranchen wie Gastronomie oder Handel, in denen bislang das ab 2026 geltende Lohnniveau noch nicht erreicht ist.
Die Anhebung soll nach Gewerkschaftsberechnungen rund 20 Mio. Euro mehr Kaufkraft in Deutschland bedeuten. Ob sich das bewahrheitet, muss abgewartet werden. Allerdings ist angesichts steigender Arbeitslosigkeit auch zu begrüßen, dass die Kommission nicht blind dem Wunsch der Politik nach 15 Euro/Std. Mindestlohn blind gefolgt ist, sondern sich an Fakten und Wachstumsaussichten orientiert hat. Denn Lohnverbesserungen müssen sich am Wachstum und dem Unternehmensgewinn orientieren – nicht umgekehrt.
Anders als bei einer Anhebung des Mindestlohns durch den Gesetzgeber muss der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen 5. Mindestlohnverordnung nicht zustimmen. Diese muss nur noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden – dann ist der Weg frei für den neuen Mindestlohn und die neuen Planansätze in den Personalbüros für 2026.