Keine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaft – Lieferant sei wachsam

Vor wenigen Jahren wurde zu den bestehenden Größenklassen für Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) die sog. Kleinst-Kapitalgesellschaft eingeführt. Kleinst-Kapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten (§ 267 a HGB):

  • 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB)
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Sofern eine Kapitalgesellschaft laut HGB in die Größenklasse einer Kleinstkapitalgesellschaft eingeordnet wird, gilt unter anderem die Erleichterung, dass der Jahresabschluss nicht mehr offen gelegt werden muss.

Da Unternehmen in der Regel nur das veröffentlichen, wozu sie rechtlich verpflichtet sind, wird die Möglichkeit des Verzichts auf die Offenlegung des Jahresabschlusses seit der Einführung der neuen Größenklasse rege genutzt. Aus Sicht der Unternehmen ist die Erleichterung positiv zu beurteilen.

Für externe Interessenten an Kleinstkapitalgesellschaft ist die weggefallene Veröffentlichungspflicht mit einer geringeren Information über die finanzielle Lage der betroffenen Unternehmen verbunden. Auch wenn es nur ein kleiner Einblick war, der durch die Bilanz gegeben war. Doch konnte man so eine erste Einschätzung über die Substanz des Unternehmens erhalten. Und sei es, dass negatives Eigenkapital oder Verlustvorträge abgebildet waren.

Um herauszufinden, ob Neukunden die notwendige Zahlungskraft haben, ist es nunmehr nur möglich, dies über eine Anzahlung zu Beginn des Auftrags festzustellen. Wenn kleinere Anzahlungen für den Kunden schwierig sind oder die Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird, sollte der Lieferant Vorsicht walten lassen.

Die Abschreibung der Forderung von zahlungsunfähigen Kunden ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften durch die beschränkte Haftung leider keine Seltenheit in der Praxis. Im Zweifelsfall wird die GmbH „gegen die Wand“ gefahren, die Gläubiger gehen leer aus und bei der nächsten GmbH wird die Frau als Geschäftsführerin eingetragen. Denn durch die beschränkte Haftung ist das Privathäuschen im Grünen dem Zugriff der Gläubiger entzogen.

Ein Kommentar zu “Keine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaft – Lieferant sei wachsam

  1. Danke für die Informationen über die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Mein Cousin hat ein kleines Geschäft und hat einen Wirtschaftsprüfer, der alles kontrolliert und Tipps gibt. Echt gut zu wissen, dass es keine Pflicht zur Offenlegung gibt. Das werde ich ihm mal sagen.

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